•Kurzfristige Beschäftigung• Eine kurzfristige Beschäftigung darf ja nicht länger als 70 Tage dauern ..was passiert wenn man unbewusst die 70 Tage überschritte?

1 Antwort

Dauert der Job länger, ist er kein kurzfristiger Minijob mehr
Arbeitet Ihre Aushilfe länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Verdient sie regelmäßig bis zu 450 Euro im Monat, hat sie einen 450-Euro-Minijob.

Nachzulesen in der minijob-zentrale.de unter Zeitgrenzen: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/01_zeitgrenzen/node.html

Andernfalls hast du einen Midijob:

Ein Arbeitnehmer ist nicht geringfügig beschäftigt und hat somit keinen Minijob, wenn er:
  • regelmäßig mehr als 450 Euro pro Monat verdient und
  • länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage arbeitet.
Die Beschäftigung ist somit sozialversicherungspflichtig: Das bedeutet, es sind Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie an die Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Dazu muss der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden – nicht bei der Minijob-Zentrale.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/04_mehr_als_450/basepage.html

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
biadjiie 
Fragesteller
 17.12.2020, 00:31

Das heißt ich brauche da nicht mehr erscheinen ?:) ab morgen wären die 70 Tage rum

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siola55  17.12.2020, 00:34
@biadjiie

Du brauchst einen anderen Vertrag bzw. andere Arbeitszeiten...

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siola55  17.12.2020, 07:07
@biadjiie

Sorry, aber du könntest deinen Arbeitgeber noch prüfen lassen, ob evtl. die verlängerte Corona-Regel mit 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen für dich zutrifft!?

Minijob - Zeitgrenzen oder Verdienst erhöhen

Ich bin Schü­ler und mein Ar­beit­ge­ber fragt mich, ob ich auch län­ger als 3 Mo­na­te bei ihm ar­bei­ten kann, weil sein Stamm­per­so­nal aus­fällt. Bin ich dann noch kurz­fris­tig be­schäf­tigt oder muss ich So­zi­al­ab­ga­ben zah­len?
Eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Zeitgrenzen hatte der Gesetzgeber für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage erhöht. Insofern konnten kurzfristige Minijobs im vorgenannten Zeitraum länger bestehen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

https://blog.minijob-zentrale.de/corona-zeitgrenzen-fuer-kurzfristige-minijobs-werden-ausgeweitet/

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