Kommt jeder Häftling in das nächstgelegene Gefängnis?

4 Antworten

Nein.

Die ermittlung der Zuständigkeit der JVA erfolgt erstmal nach einem entsprechenden Verteilungsplan.

Da werden dann verschiedene Kriterien berücksichtigt, wie Dauer der Haftstrafe, Alter, Geschlecht, um eine zuständige JVA rauszusuchen. Grundsätzlich ist dabei unter mehreren, die in Frage kämen, im Interesse des Verurteilten eine möglichst Wohnortnahe JVA zu wählen (das würde z.B. Besuche erleichtern) davon kann aber auch abgewichen werden, wenn in Einzelfällen bestimmte Faktoren dagegensprechen.

Ein Beispiel wäre, dass eine andere JVA schlicht besser geeignet ist. Das kann bei Frauen z.B. dann der Fall sein, wenn sie schwanger sind oder während der Haftzeit werden und dann in eine JVA verlegt werden, die eher auf die Betreuung von Schwangeren ausgelegt ist, die ggf. eine Mutter-Kind-Station/Einrichtung hat usw. usw.

Dann kann es sein, dass die Frau in eine entsprechend weiter entfernt gelegene JVA kommt, als die in Wohnortnähe, die grundsätzlich auch zuständig wäre und auch die entsprechenden Kapazitäten hätte.

In der Regel ist das so - ja.

Wenn Jemand zu 10 Jahren Freheitsstrafe verurteilt wird, kommt er in der Regel sofort in Untersuchungshaft, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Wegen Fluchtgefahr.

Wenn Jemand zu 10 Jahren verurteilt wird, kommt er in Strafhaft, wenn das Urteil bereits nach dessen Ausspruch rechtskräftig wird. Dies ist dann der Fall, wenn weder Verteidigung noch Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen. Auch wegen Fluchtgefahr.

Fluchtgefahr ist auch bei so hohen Haftstrafen nicht immer gegegeben. In dem Fall kommt der Verurteilte frei, und ihm wird innerhalb 2 Wochen bis 3 Monate die Ladung zum Strafantritt zugestellt.

Bei beiden Varianten ist es möglich, dass der Verurteilte erst einmal ins Gefängnis gebracht wird, was nah am Gericht oder nah an seinem Wohnort liegt. Dort bleibt er dann wenige Tage bis ein paar Wochen, bis er in sein für ihn zuständiges Gefängnis überstellt wird.

Gefängnisse für Langzeitinsassen sind nicht immer sehr groß in Deutschland. In den USA schon. Aber sie sind natürlich sicher. Wobei Gefängnisse von der Sicherheit sich nicht groß an Straftaten unterscheiden.

Eine Beleidiger hat in der Regel einen gleichen Haftraum wie ein Mörder. Und kann auch mit diesen auf einer Haftstation liegen.

Manche Justizvollzugsanstalten trennen aber bewusst. Zum Beispiel das in einem Hafthaus nur Leute sitzen, die maximal 2 Jahre abzusitzen haben. Im anderen Hafthaus sitzen dann Leute, die 2 bis 5 Jahre absitzen. Im nächsten die, die 5 bis 10 Jahre sitzen.

Wobei diese Art Stückelung ( also so viele Aufteilungen ) eher selten ist. Aus logistischen und Gründen der Kapazität ist dies oft schwierig zu handhaben.

Nein, nicht unbedingt.

In NRW zum Beispiel gibt es einen sogenannten Vollstreckungsplan, den kann jederman auf der HP des Landesjustizministeriums einsehen. Dort und im Strafvollzugsgesetz NRW ist geregelt welche Gefangenen eine sogenanntes "Einweisungsverfahren" durchlaufen müssen. Das sind in NRW deutsche Strafgefangene die eine Haftzeit von mehr als zwei Jahren zu verbüssen haben. Die zuständige JVA in NRW ist die JVA Hagen. In diesem Einweisungsverfahren werden durch Tests etc. z. B. der Grad der kriminellen Gefährdung, der Grad der Gewaltbereitschaft, Bildungsdefizite, berufliche Eignungen, familiäre Beziehungen usw. ermittelt. Dann wird eine sogenannte "Einweisungsentschiessung" erarbeitet. Darin wird zunächst einmal fesgelegt in welche JVA der Gefangene eingewiesen wird und welche JVA später für eventuelle Lockerungen in Frage kommt. Diese Einweisungsentschliessung ist für die gesamte Verweildauer des Gefangenen im Vollzug bindend. Eine Abweichung von dem Vollzugsplan ist nur mit Einverständnis der Einweisungsanstalt möglich. Bei Verlegungen aus besonderen Gründen ist die Einweisungsanstalt zu informieren. Natürlich ist es möglich das eine Einweisung in eine heimatnahe JVA erfolgt.

Nichtdeutsche Gefangene werden direkt nach dem Vollstreckungsplan des Landes NRW in die zuständige Anstalt verlegt.

Bei Untersuchungsgefangenen bestimmt der Richter der den Haftbefehl erlässt die JVA in der der Gefangene unterzubringen ist. Diese JVA muss den Gefangenen selbst vom Gericht abholen. Aber in der Regel ist es die nächstgelegene JVA in der Untersuchungsgefangene Untergebracht sind. Nach Rechtskraft eine ergangenen Urteils werden die Gefangen dann von dort aus gem. Vollstreckungsplan und Vollzugsgesetz verlegt.

Nein, keineswegs.

Sie kommen dahin, wo es ihre Sicherheitsstufe gibt und wo Platz ist. Das kann durchaus auch viele Kilometer weit entfernt sein. In der Regel können Häftlinge dann Anträge auf Verlegung stellen, aber die müssen nicht positiv beantwortet werden.