Kindesunterhalt in Spanien einklagen?

3 Antworten

Der Vater ist Spanier und lebt in Spanien. Seine Unterhaltszahlungen wurden nicht von einem Gericht festgelegt, sondern bis jetzt von ihm freiwillig gezahlt.

Das ist nicht gut. Nach EU-Recht liegt die Zuständigkeit für den Unterhaltsanspruch in dem Land, in dem der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz hat - hier also in Spanien.

Wir können nicht auf die Unterhaltszahlungen verzichten - und wollen das auch nicht.

Das ist verständlich, nutzt euch nur sehr wenig. Die Tochter muss ihren väterlichen Barunterhaltsanspruch gerichtlich in Spanien einklagen. Hier ist dringend beratend das Jugendamt hinzuzuziehen.

FormiHH 
Fragesteller
 07.08.2019, 08:43

Ich dachte zuständig ist das Gericht des Landes in dem das unterhaltsberechtigte Kind lebt...???

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Kessie1  07.08.2019, 09:32
@FormiHH

Das Jugendamt berät junge Erwachsene zwischen 18 und 21. Da ja erstmal errechnet werden muss wer was zahlen kann und muss, benötigt man in erster Linie das Gericht nicht. Nur wenn der Kindsvater seine Auskünfte verweigert (zu denen er verpflichtet ist) kann und sollte man sich an einen Anwalt wenden. Da muss deine Tochter sich dann einen Beratungsschein vom Amtsgericht für den Anwalt holen. Zuständig ist das Gericht wo das Kind lebt. Zumindest bis es noch keine 21 ist...

Der Unterhaltsverpflichtete kann, sobald ein pfändbares Urteil vorliegt hier in D auch in Spanien gepfändet werden.

https://europa.eu/youreurope/citizens/family/couple/maintenance/index_de.htm

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FordPrefect  08.08.2019, 14:49
@FormiHH
Ich dachte zuständig ist das Gericht des Landes in dem das unterhaltsberechtigte Kind lebt...???

Nein. Bei grenzüberschreitenden Belangen entscheidet in der EU das Gericht des Landes, in dem der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Genau so findet es man übrigens auch in der entsprechend verlinkten Tabelle unter

https://europa.eu/youreurope/citizens/family/couple/maintenance/index_de.htm

Geht man auf der Seite weiter nach untern und wählt Spanien aus der Liste, dann kommt (ist nur auf Englisch verfügbar):

(Zitat)

"5 If I plan to bring the case to court, how do I know which court has jurisdiction?

The general rule is that jurisdiction lies with the courts in the maintenance debtor’s place of residence."

(Zitat Ende, Quelle: https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_claims-47-es-en.do?member=1#toc_5 )

(Zitat Ende)

Und weiter:

(Zitat)

"In calculating the actual amounts of the payments to be made, the court uses an abstract legal rule based on proportionality in three aspects: the needs of the maintenance creditor; the financial means of the maintenance debtor; and the financial means of other persons also under an obligation to contribute to maintenance (co-debtors) to the same degree as the principal maintenance debtor."

[...]

"The General Council of the Judiciary (Consejo General del Poder Judicial, CGPJ) has drawn up tables for the calculation of maintenance allowances. These are guidelines, based on the needs of the children, taking into account the income of the parents and the number of children in the family. The cost of housing and schooling have been excluded from the calculation and therefore the final allowance must be adjusted taking into account these costs in each case. See http://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Poder_Judicial. "

(Zitat Ende)

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Ab 18 sind beide Eltern barunterhaltsverpflichtet und der Unterhalt geht direkt an deine Tochter. Es müsste also erstmal errechnet werden wer was zu zahlen hat.

Deine Tochter muss sich ab jetzt selbst um ihre Unterhaltsansprüche kümmern und sollte den Vater direkt anschreiben um Einkommensnachweise abzufordern und ihre Bedürftigkeit durch eine aktuelle Schulbescheinigung nachweisen. Auch deine Einkommensverhältnisse sind nun relevant. Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf vollständig angerechnet.

Deine Tochter kann auch zum Jugendamt gehen und dort um Beratung und Hilfe bitten.

Hallo FormiHH,

wie bereits in einer Antwort erklärt, ist Deine Tochter nun selbst für ihre Unterhaltsansprüche zuständig.

Unterhaltsverpflichtet sind beide Elternteile.

Der nächste Schritt sollte sein, dass Deine Tochter beim Jugendamt, Abteilung für Beratung junger Volljähriger, einen Termin vereinbart.

Von dort könnte der Kindesvater angeschrieben werden, damit er sein Einkommen offen legt. Danach werden die Beträge errechnet, die jeder Elternteil zu zahlen hätte.

Für den Fall, dass der Kindesvater nicht kooperiert müsste die Tochter einen Beratungsschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Damit könnte ein Anwalt für Familienrecht und möglichst auch bewandert in europäischem Recht tätig werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 20 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich