Kindergeld?

1 Antwort

Grundsätzlich gilt, dass ein Praktikum zur Berufsausbildung gehören muss. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein Pflichtpraktikum handelt. Wichtig ist, dass es den Praktikanten für seinen später angestrebten Beruf ausbildet, indem Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt werden, die er für seinen späteren Berufsweg benötigen kann. Davon ist grundsätzlich bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums auszugehen.

https://www.kindergeld.org/kindergeld-im-praktikum/

Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. 

https://www.arbeitsagentur.de/presse/spr-2022-30-kindergeld-nach-der-schule