Kind aus der Bedarfsgemeinschaft raus nehmen lassen?

2 Antworten

Laut SGB II § 7 Leistungsberechtigte Absatz 3gibt es kein "Herausnehmen" und kein "Hineingeben", sondern nur ein "dem Haushalt Angehören":

"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

2. [...] der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat [...]

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben [...]"

Und neben den üblichen Bedarfsgemeinschaften (BG) gibt es noch die "Temporären Bedarfsgemein-schaften" (TBG). Dazu schreibt die Agentur für Arbeit in ihren Fachlichen Hinweisen:

Ein minderjähriges Kind getrennt lebender hilfebedürftiger Eltern ist auch dann dauerhaft beiden elterlichen Haushalten zuzuordnen, wenn es sich regelmäßig wechselseitig in beiden elterlichen Haushalten aufhält.
Zu einer Prüfung des jeweiligen Aufenthaltes des minderjährigen Kindes kommt es dann, wenn die getrennt lebenden Eltern
• hilfebedürftig sind,
• Leistungen beziehen und
• die Aufteilung der Leistungen für das Kind beantragen.
In diesem Fall spricht man von einer Temporären Bedarfsgemein-schaft (TBG). Der Aufenthalt der Kinder ist dann unabhängig vom Sorge- und Umgangsrecht der Eltern anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Ist der nicht überwiegend betreuende Elternteil (im Weiteren Zweit-BG) nicht hilfebedürftig, erfolgt keine Prüfung und Aufteilung der kindbezogenen Leistungen. Eine Ausnahme bildet das Wechselmodell (TBG.13). Wird ein solches Betreuungsmodell gewählt, werden nicht nur die kindbezogenen Leistungen halbiert, sondern es besteht bei dem hilfebedürftigen Elternteil auch ein Anspruch auf einen halben Mehrbedarf bei Alleinerziehung.

Deutlich wird hier, dass es nicht auf den Wunsch der Elternteile ankommt, zu welcher BG das Kind zu rechnenist, sondern auf die Tatsachen, auf die "tatsächlichen Verhältnisse".

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  18.06.2020, 09:58

Falls der Wunsch besteht, dass das Kind "aus der Bedarfsgemeinschaft raus fehlt von der Mutter" (Zitat Stefanhw81), dass es also nicht mehr "Zur Bedarfsgemeinschaft [der Mutter] gehören" (SGB II § 7 Abs. 3) soll, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Das Kind gehört künftig dem Haushalt des Kindsvaters an.
  2. Das Kind hat genügend Einkommen (oder Vermögen), so dass es auch im Haushalt der Kindsmutter nicht mehr zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gezählt wird. Denn das tun Kinder nur, "soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können." (SGB II § 7 Abs. 3)

Dazu könnte der Kindsvater (oder Oma oder Opa) dem Kind einfach jeden Monat soviel Geld überweisen, wie das Kind (bzw. die Kindsmutter stellvertretend für das Kind) jeweils vom Jobcenter erhält.

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Die ALG - 2 beziehende Mutter wird ja sicher auch Umgang mit dem gemeinsamen Kind haben und möchte wohl nicht auf die anteilig zustehenden Leistungen fürs Kind verzichten, die ihr dann für das Kind zustehen würden, wenn das Umgangsrecht wahrgenommen wird.

Dementsprechend gehört das Kind dann auch zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Mutter und rausnehmen ginge bei einem minderjährigen Kind eh nicht, wenn es nicht seinen Bedarf aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken könnte und somit dann aus der BG - fallen würde.

Erst ab der Vollendung des 18 Lebensjahres könnte das Kind auf schriftlichen formlosen Antrag dann selber auf zustehende Leistungen freiwillig verzichten.

Stefanhw81 
Fragesteller
 18.06.2020, 20:13

Darum geht es doch garnicht, die Mutter bekommt doch Umgangsrecht.

Das Kind soll nur aus Hartz4 raus ,und ich komme für das Kind auf wäre ja noch schöner das man dazu gezwungen wird das Kind im Hartz4 zu lassen .

Und wenn beide Elternteile zu stimmen ,kann der Vater also ich das Kind doch bei sich leben lassen .

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isomatte  20.06.2020, 03:53
@Stefanhw81

Es geht hier um zustehendes Geld, was der Mutter anteilig fürs Kind zustehen würde, wenn es bei der Mutter zu Besuch ist und darauf wird sie ja sicher nicht verzichten wollen oder willst du dann zusätzlich noch für diese Kosten aufkommen, die der Mutter dann fürs Kind entstehen ?

Wenn sich das Kind nämlich länger als 12 Stunden bei der Mutter im Haushalt befindet, dann steht ihr min. anteilig der Regelbedarf und der Alleinerziehenden Mehrbedarf zu.

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Stefanhw81 
Fragesteller
 15.07.2020, 21:18
@isomatte

Was bedeutet zustehendes Geld 🙄 ,was ist mit dem Vater hat der keine rechte oder zustehendes Geld ... hier wird immer nur von der Mutter geredet und es nervt.

Und es geht hier auch nicht um die Mutter ,was ist daran nicht zu verstehen.

Wenn das Kind bei mir Hauptwohnsitz hat komme ich für alle kosten auf .

So ich beantrage ja nichts für das Kind ,und die Mutter ist einverstanden so hoffe mal es würde jetzt verstanden !

Sie hat ein weiteres Kind ,bekommt 1080 Euro dieses Geld hat Sie vorher bekommt bei vor das zweite Kind auf der Welt war.

Kann ja nicht sein das man mir vom Jc vorschreibt was ich für rechte hab .

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isomatte  16.07.2020, 11:08
@Stefanhw81

Wenn die Mutter auch ALG - 2 bzw.Leistungen vom Jobcenter bezieht und das Kind was dann bei dir lebt oder schon lebt bei der Kindsmutter länger als 12 Stunden im Haushalt ist, sie also ihr Umgangsrecht in Anspruch nimmt, dann steht ihr für das Kind anteilige Leistungen zu und darauf wird sie sicher nicht freiwillig verzichten und dann gehört das Kind zu ihrer BG - ( Bedarfsgemeinschaft ), solange es in ihrer Betreuung ist.

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