ist für ehrenamtliche tätigkeit eine bezahlung möglich, die dann aufwandsentschädigung genannt wird? ausdrücklich nicht erstattung nachweisbarer Fahrtkosten?
ich spreche nur von regelmäßigen tätigkeite z. b. in sozialen einrichtungen oder auch bei der betreuung von menschen, die der hilfe bedürfen, aber nicht genügend mittel vorhanden sind, z.b. von krankenkassen oder privat.
2 Antworten
Ein ehrenamtliche Tätigkeit kann nicht bezahlt werden, denn dann ist es keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr.
so kannte ich es. aber eigentlich stimmt das ja nicht, wenn aufwandsentschädigung bezahlt wird. wozu diese verwirrung?
Eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit z.B. für Übungsleiter in Sportvereinen, für Betreuer und Pflegekräfte oder z.B. bei Ferienfreizeiten kann durchaus gezahlt werden und stellt meist kaum mehr als eine Anerkennung für die eingebrachte Zeit und Mühe dar.
Wenn sie von gemeinnützigen Vereinen oder öffentlichen Trägern, beispielsweise Gemeinden oder Kreisjugendring gezahlt wird, ist sie sogar bis zu 200 Euro im Monat steuerfrei, nicht aber von Privatpersonen oder Unternehmen.
Das ist ausdrücklich im Paragrafen 3 des Einkommensteuergesetzes unter den Nummer 26 und 26 a geregelt.
Ein Lohn setzt eine erwerbsmäßige Arbeit voraus, also den vertraglich geregelten Austausch von Arbeitsleistung und Geld. Dafür gibt es ja einen Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde. Eine Aufwandsentschädigung wird in der Regel nicht nach Arbeitszeit berechnet. Wenn in der Satzung eines Sportvereins festgelegt ist, dass der Trainer einer Jugendmannschaft 150 Euro pro Monat bekommt, dann deckt das nicht annähernd den Zeitaufwand, sondern vielleicht mal die Spritkosten, Telefonkosten und sonstigen Aufwendungen des Trainers.
Eine Aufwandsentschädigung und eine fest vereinbarte Stundenvergütung schließen einander aber nicht aus. Nur ist dann wieder das Mindestlohngesetz maßgeblich, sobald eine Leitung nach Stunden abgerechnet wird.
was ist der unterschied zwischen aufwandsentschädigung und lohn? wird hartz4 empfängern aufwandsentschädigung angerechnet?