Haftet der Wirt?

2 Antworten

Der BGH hat die Haftung für den Gastwirt eingeschränkt. (Beschl. v. 13.11.1963 – 4 StR 267/63 (BGHSt 19, 152))

Gegen den Gastwirt ist Anklage wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) erhoben worden. Das ist konsequent, weil der BGH im Jahr 1953 entschieden hatte, dass ein Gastwirt, der einem länger verweilenden Kraftfahrer so viel Alkohol ausschenkt, dass dieser völlig fahrunfähig wird, die Pflicht habe, die Fortsetzung der Fahrt zu verhindern, wenn ihm dies möglich ist. Weil das OLG Braunschweig im Rahmen eines Revisionsverfahrens von dieser Rechtsprechung abrücken wollte, legte es dem BGH die Sache im Rahmen einer sogenannten Divergenzvorlage (§ 121 II GVG) vor. Nunmehr hatte der BGH Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu überprüfen.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Wenn Du den Gast darauf hinweist, daß er in seinem betrunkenen Zustand tunlichst kein Auto fahren sollte und er dies dennoch tut, ist es nicht mehr Dein Problem, da Du Deiner Sorgfaltspflicht nachgekommen bist. Dennoch halte ich es nicht für falsch, in solchen Fällen auch Meldung zu machen - alleine schon, um eine Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer zu minimieren.

Ich bin zwar kein Wirt, aber ich habe mal einem Besoffenen sogar die Autoschlüssel abgenommen, um ihn am Wegfahren zu hindern. Der Typ hat dann doch tatsächlich die Polizei gerufen und wollte mich anzeigen. Die Beamten kamen, ließen ihn pusten (knapp 2 Promille) und meinten dann zu ihm, er könne sich bei mir bedanken, weil ich ihn vor dem Verlust seines Führerscheins bewahrt hätte. Das sah der Betrunkene aber nicht ein, wurde renitent und "durfte" dann auch folgerichtig die restliche Nacht in Polizeigewahrsam ausnüchtern.