Gilt Paragraph 25 JArbSchG auch beim JGG?

2 Antworten

"Verboten ist gemäß § 25 JArbSchG die Beschäftigung Jugendlicher durch Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren oder eines weiteren in der Vorschrift benannten Delikts rechtskräftig verurteilt worden sind."

Das sagt das Gesetzbuch. Ist in der Tat ein bisschen schwierig weil man da viel reininterpretieren kann, aber ich würde sagen nein weil die Person ja nicht direkt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Trotzdem hängt das meiner Meinung nach von der Person ab.

merle2707 
Fragesteller
 29.03.2022, 10:06

Alles klar, Dankeschön. Ich meinte eben keine Freiheitsstrafe, sondern Sozialstunden oder Verwarnung.

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sciencelucy  29.03.2022, 10:33
@merle2707

Jap… Aber es kann sein das Jurist XY das ganz anders bewertet. Das ist das liiiiebe Gesetz was sehr viele Grauzonen hat

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§ 25 regelt, wer Jugendliche beschäftigen, anweisen, ausbilden oder beaufsichtigen darf:

...

"dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden."

Das Beschränkung bezieht sich nicht als nicht auf den "verurteilten" Jugendlichen selbst...

merle2707 
Fragesteller
 29.03.2022, 10:05

Vielen Dank für Ihre Antwort, mich hat nur interessiert, ob die Regelung auch für Verurteilungen im JGG gilt. Also wenn ein Jugendlicher wegen BTMG o Ä verurteilt wird, ob er dann auch für 5 Jahre gesperrt wird.

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DerSchopenhauer  29.03.2022, 10:09
@merle2707

ja - das ist ja abgestuft in § 25 zu finden - gemeinnützige Arbeit o. ä. zählt hier aber nicht

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merle2707 
Fragesteller
 29.03.2022, 12:27
@DerSchopenhauer

Vielen Dank für Ihre genau und ausführliche Antwort! Ihnen noch einen schönen Tag.

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