Gilt Paragraph 25 JArbSchG auch beim JGG?
Guten Morgen,
ich habe eine wichtig Frage: Gilt 25 JArbSchG (also das Berufsverbot) auch, wenn man nach JGG eine Weisung, Verwarnung oder Ähnlichen (keine Jugendstrafe) erhalten hat? Weil diese nicht ins BZR, sondern nur in das Erziehungsregister aufgenommen werden.
Vielen Dank und liebe Grüße
2 Antworten
"Verboten ist gemäß § 25 JArbSchG die Beschäftigung Jugendlicher durch Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren oder eines weiteren in der Vorschrift benannten Delikts rechtskräftig verurteilt worden sind."
Das sagt das Gesetzbuch. Ist in der Tat ein bisschen schwierig weil man da viel reininterpretieren kann, aber ich würde sagen nein weil die Person ja nicht direkt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Trotzdem hängt das meiner Meinung nach von der Person ab.
Jap… Aber es kann sein das Jurist XY das ganz anders bewertet. Das ist das liiiiebe Gesetz was sehr viele Grauzonen hat
§ 25 regelt, wer Jugendliche beschäftigen, anweisen, ausbilden oder beaufsichtigen darf:
...
"dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden."
Das Beschränkung bezieht sich nicht als nicht auf den "verurteilten" Jugendlichen selbst...
Vielen Dank für Ihre Antwort, mich hat nur interessiert, ob die Regelung auch für Verurteilungen im JGG gilt. Also wenn ein Jugendlicher wegen BTMG o Ä verurteilt wird, ob er dann auch für 5 Jahre gesperrt wird.
ja - das ist ja abgestuft in § 25 zu finden - gemeinnützige Arbeit o. ä. zählt hier aber nicht
Vielen Dank für Ihre genau und ausführliche Antwort! Ihnen noch einen schönen Tag.
Alles klar, Dankeschön. Ich meinte eben keine Freiheitsstrafe, sondern Sozialstunden oder Verwarnung.