Gewährleistung Zündspule

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Beim Gebrauchtwagenkauf gilt: Du hast 1 Jahr Gewährleistung. Problem bei der Sache ist, dass nach einem halben Jahr die Beweislast umgekehrt wird. Im ersten halben Jahr muss also der Händler nachweise, dass der Defekt nicht schon beim Kauf da war, im anderen Halben Jahr musst du das Nachweisen!

Also kommt es ganz darauf an wie lange du den Wagen schon hast. Halbes Jahr oder kürzer: Händler muss nachbessern, mehr als ein Halbes Jahr: Pech gehat, du musst zahlen.

So ist der Regelfall, es soll auch Händler geben die da ziemlich Kulant sind. Geh am besten mal auf ihn zu und Frag ihn.

In dem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass es einen großen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung gibt! Gewährleistung MUSS der Händler laut Gesetz geben und Garantie kann man meistens hinzukaufen (bei Gebrauchtwagen, Neuwagen haben sowieso eine Neuwagengarantie). Raten dazu würde ich allemal, aber das artet jetzt zu weit aus!

Gute Fahrt!

Silki68 
Fragesteller
 05.10.2013, 20:08

Dankeschön für die Antwort, am 19.10. ist das halbe Jahr rum;)

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Selbstverstaendlich verschleissen auch Zuendspulen. Ein allgemein zu erwartender Verschleisszustand ist aber kein Sachmangel im Sinne der gesetzlichen Sach- und Rechtsmaengelhaftung des Haendlers ("Gewaehrleistung"). Jedenfalls dann nicht, wenn der Artikel (hier das Auto) sich zum Zeitpunkt der Uebergabe noch zum bestimmungsgemaessen Gebrauch eignete. Fuehrt der allgemein zu erwartende Verschleisszustand dann kurz darauf zum Defekt, ist die kein Sachmangel sondern ueblicherweise zu erwarten. Es kommt also darauf an, wie alt das Auto ist und ob der zum Zeitpunkt der Uebergabe vorhandene Verschleisszustand ueber den allgemein zu erwartenden hinausging oder nicht.

Nun greift in den ersten 6 Monaten die sog. "Beweislastumkehr" . Dies bedeutet, dass bei einem waehrend dieser Zeit sichtbar gewordenen Sachmangel grundsaetzlich die Vermutung gilt, nach der dieser bereits zum Uebergabezeitpunkt vorhanden oder zumindest angelegt war. Dies aber auch nur dann, wenn sich die Art des Mangels mit dieser Vermutung im Einklang befindet. Dem Haendler steht es aber frei, diese Vermutung mittels geeigneter Beweise zu entkraeften.

Diese Beweislastumkehr bezieht sich aber nur darauf, dass der unbestrittene Sachmangel bereits zum Uebergabezeitpunkt vorhanden war. Dafuer, dass ueberhaupt ein Sachmangel vorliegt, ist der Kaeufer bereits vom ersten Tag an beweispflichtig.

Erklaert der Haendler nun, zum Uebergabezeitpunkt habe noch gar kein Sachmangel vorgelegen sondern lediglich ein allgemein zu erwartender Verschleisszustand, wird der Kaeufer beweisen muessen, dass der Grad des Verschleisszustandes abhaengig vom Alter und Laufleistung deutlich ueber das allgemein zu erwartende Mass hinaus ging und somit doch einen Sachmangel darstellt.