Garten gepachtet
Hallo miteinander,
Meine Eltern haben vor über ein Jahr ihren Garten gekündigt. Schriftlich haben sie die Kündigungsbestätigung von der DB bekommen. Es war von denen keine Gartensübergabe verlangt aber erst jetzt nach über ein Jahr sollen meine Eltern ihren Garten abräumen. Doch sie haben in dem Garten nichts gemacht, nur dort steht eine Hütte aber davor war sie schon lange da. Müssen meine Eltern nach über einem Jahr Kündigung jetzt den Garten räumen?
Lg MissBosnia
3 Antworten
Eine Mietsache muss man in dem Zustand zurückgeben, wie man sie erhalten hat, von einer natürlichen Abnutzung mal abgesehen. Wenn also die Hütte bereits vorher auf dem Grundstück stand und Deine Eltern nachweisen können, dass die schon da war, dann müssen sie sie nicht beseitigen, Das nachzuweisen könnten sie, in dem sie im Pachtvertrag nachlesen, ob sie da aufgeführt war. Ansonsten sollten sie mit dem nachfolgenden Pächter reden, ob der die Hütte nutzen will, dann wäre das kein Problem. Meine Eltern habe vor einigen Jahren ihren Garten aufgegeben, hätten ihre Hütte abreißen müssen, aber der Nachfolger hat sie übernommen.
Übrigens, für die Arbeit, die Pflanzen die man in einen Garten investiert hat, müsste man sogar eine Entschädigung bekommen. Der Baumbestand wird geschätzt und der Wert der Pflanzungen ermittelt. Erkundigt Euch mal bei einem Kleingartenverein. Es gibt auch ein Bundeskleingartengesetz, aber auch die verschiedenen Bundesländer haben gesonderte Regelungen. Google mal. Außerdem hat jede Kleingartenanlage (Verein) ihre eigenen Satzungen. Aber Dein Problem solltest Du im Kleingartengesetz finden. (BKleingG)
Können wir nicht beantworten, da wir den Pacht-Vertrag nicht kennen!
Eigentlich könnte man es damit belassen, aber so einfach, wie es sich andere machen , ist nicht!
Da bin ich deutlich anderer Meinung!
1) Es steht nirgendswo im BGB oder anderen Gesetzen, dass eine Mietsache in den Zustand zurückgegeben werden muss, in dem sie der Mieter erhalten hat, sondern nur dass sie im "vertragsgemäßen Zustand" zurückgeben werden muß.....
2) Klauseln im Vertrag , die den Mieter auferlegen am Ende auch Rückbauten und Entfernung von Dingen, die dort vorher schon waren, auferlegen sind Usus und können auch rechtskonform sein, wenn sie qualifiziert erfolgen (Begründung und Gegen-Bonus)
2.1. Bei Mietwohnungen ist es so! Ich könnte mir sogar denken, dass die Hürde einer Qualifizierung der Klausel bei Garten-Pacht-VErträgen in Gesetz oder Rechtssprechung bei Pacht-Gärten noch nicht einmal so hoch liegen wie bei Wohnungen.
Also: Vertrag gründlich lesen und ggf. Rechtsbeistand suchen !
Frage 1: Besteht oder bestand ein Pachtvertrag ? Frage 2: Waren die Eltern einem Kleingartenverein angeschlossen oder lief alles über die DB ? In dem eventuellen Pachtvertrag müßte alles eingetragen sein. Es ist sehr schwierig ohne einen tieferen Einblick diese Frage zu beantworten.
Lg itella
1: Ja, es bestand ein Pachtvertrag 2: Nein, das lief alles über die DB