Für welche Straftaten wird man in Deutschland inhaftiert?

3 Antworten

Für alle in denen laut Straftgesetzbuch eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist.
Nachzulesen ab §80 StGB

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG003302307


bei Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr wird nach §56 StGB idr die Strafe nur zur Bewährung ausgesetzt, das heißt man wird dann nicht inhaftiert. Aber nur wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Bei einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren ist auch noch eine Aussetzung zur Bewährung möglich, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

In der Praxis kommt dies relativiert häufig vor. Zumindest wenn man nicht schon vorbestraft ist

Guten Tag!

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfolgt in der Regel bei Verbrechenstaten im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, also rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht sind. Darunter zählen beispielsweise

  • Raub nach § 249 StGB
  • Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB (Hinweis: Eine Entschärfung als Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB ist zu erwarten)
  • Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB
  • Totschlag nach § 212 StGB.

Eine Verhängung der Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr wird zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB ausgesetzt, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter in Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Gleiches gilt auch bei einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB, wenn besondere Umstände vorliegen.

Bei Vergehenstaten nach § 12 Abs. 2 StGB kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Vergehen sehen neben der Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe vor.

Interessantes Beispiel für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 und 3 Monaten wegen einer Nötigung als Vergehenstat nach § 240 StGB bildet der Fall der Klimakleber vom Amtsgericht Heilbronn (vgl. (Urt. v. 06.03.2023 – 26 Ds 16 Js 4813/23). Sie haben angekündigt, zukünftig weiterhin Straftaten dieser Art zu begehen, weshalb das Gericht nach § 56 Abs. 1 StGB von einer Freiheitsstrafe auf Bewährung abgesehen hat.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Das kann man so genau nicht sagen. Grundsätzlich, ist die Mehrheit der Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Daneben existiert jedoch auch noch das sogenannte Nebenstrafrecht, welches in anderen Gesetzen, zum Beispiel im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), geregelt ist. Desweiteren, werden die verschiedenen Straftaten nocheinmal in Vergehen und in Verbrechen unterteilt. Vergehen sind Straftaten, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe oder eine Geldstrafe vorsieht und Verbrechen sind schwerwiegende Straftaten, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, eine Geldstrafe demnach ausgeschlossen ist.

Prinzipiell, ist im Gesetz auf jede Straftat auch eine Freiheitssrafe angedroht, sodass diese aus rechtlicher Sicht zumindest in der Theorie immer möglich ist. Nur die Dauer der maximal möglichen Freiheitssrafe, ist von Straftat zu Straftat unterschiedlich. Für Verbrechen, also vorgesehene Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr, geht man in aller Regel immer in Haft, auch wenn man vorher nicht vorbestraft gewesen ist. Hier ist lediglich in Einzelfällen noch eine Bewährung möglich, sofern die Freiheitssrafe zwei Jahre nicht überschreitet. Bei Vergehen ist es in Deutschland zwar wie erwähnt ebenfalls theoretisch möglich, jedoch wird hier selten tatsächlich direkt zu einer Freiheitssrafe verurteilt, sofern keine Vorstrafen vorliegen und das Gericht nicht aus anderen Gründen nicht zu der Auffassung gelangt, dass eine Freiheitssrafe unbedingt erforderlich ist.

Mfg