Elterngeld - Berechnungsfrage?

1 Antwort

Stimmt meine folgende Rechnung

Kurz gesagt: nein. Dein erster Fehler is schon, dass du die 900€ Elterngeld mit einberechnest, aber das ist eine Lohnersatzleistung und kein Einkommen.

Grundsätzlich ist die Berechnungsgrundlage für Kind 2 die gleiche wie für Kind 1: die letzten 12 Monate vor der Geburt oder bei Selbstständigen das letzte Kalenderjahr vor der Geburt. Elterngeld ist kein Einkommen, sondern eine Lohnersatzleistung und zählt deshalb für die Berechnung nicht.

ABER:

Es gibt bestimmte sogenannte "Ausklammerungstatbestände", die bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden. So kann es sein, dass auch noch einige Monate von vor der Geburt von Kind 1 zur Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 herangezogen werden.

Zu diesen Tatbeständen gehören der Mutterschutz und die ersten 14 Lebensmonate von Kind 1, wenn in diesen ersten 14 Monaten ElterngeldBasis und/oder ElterngeldPlus bezogen wurde.

Außerdem gibt es für das zweite Kind 10% Geschwisterbonus (min. 75€), solange Kind 1 unter drei Jahre alt ist (also in eurem Fall bis zum 15.11.2026).

Wenn das Kind beispielsweise am 01.02.2026 geboren wird,

Dann hat der Mutterschutz Mitte Dezember 2025 begonnen, ausschlaggebend sind also zunächst die Monate Dezember 2024 bis November 2025.

Ausgeklammert wird hier nur der Dezember 2024 und Januar 2025 (weil von 15.11. bis 15.01. Der 13.+14. Lebensmonat von Kind 1).

Folglich fehlen zwei Monate, hier werden dann die 2 Monate vor dem Mutterschutz für Kind 1 herangezogen.

Zur konkreten Berechnung:

Vor dem ersten Kind war ihr Nettoeinkommen 2.450€ + 490€

Also 2940 € x 2 + 490€ × 7 (von Februar bis August) + 3x(490€+2500€) (September bis November)=17.380€ / 12 = 1.448€, macht etwa 940€ ElterngeldBasis oder 470€ ElterngeldPlus plus eben den Geschwisterbonus bis zum 3. Geburtstag von Kind 1. Macht also 1034€ ElterngeldBasis oder 517€ ElterngeldPlus.


089089 
Beitragsersteller
 26.01.2025, 11:59

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Ich weiß diese Bemühungen sehr zu schätzen.

Das Thema mit der Selbstständigkeit lese ich immer öfter und öfter…

Nehmen wir mal an, meine Frau meldet nächste Woche ein Gewerbe an und sie hat nur 4-5x ein Einkommen von 50€ z.B. Einnahmen von Babysitten.

Sie stellt quasi diese paar Mal eine Rechnung und hört dann damit auf, wobei das Gewerbe noch aktiv ist.

Könntest du einmal die Berechnung hierfür geben? Was meinst du mit „bei selbstständigen wird das letzte Kalenderjahr vor der Geburt genommen“? Im letzten Kalenderjahr, also 2024 war sie komplett in Elternzeit und hatte nur den Nebenjob.

Es ist für uns alles so mega schwer, deswegen nochmals DANKE an dieser Stelle!

Elli113  26.01.2025, 13:24
@089089

Wenn sie jetzt eine Selbstständigkeit anmeldet und Kind2 wird im Jahr 2026 geboren, dann wird zur Berechnung das Kalenderjahr 2022 (!) herangezogen, weil in den Jahren 2023, 2024 und 2025 Ausklammerungstatbestände vorlagen.

Wird Kind 2 erst 2027 geboren, dann wäre die Berechnungsgrundlage das Kalenderjahr 2026.

Für solche Fragen gibt es übrigens bei den meisten Landratsämtern auch eine Beratungsstelle.

089089 
Beitragsersteller
 27.01.2025, 09:42
@Elli113

Vielen Dank!

Kannst du an dieser Stelle Tipps geben, welches Kleingewerbe die einfachsten Einnahmen in diesem Umfeld ergeben? z.B. Tagesmutter?

Elli113  27.01.2025, 11:00
@089089

Tagesmutter jedenfalls nicht, dafür braucht man eine entsprechende pädagogische Qualifizierung, eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt und entsprechende Räumlichkeiten.

Ansonsten je nachdem. Viele Mütter machen aus ihrem Hobby ein Nebengewerbe, also zB Kinderkleidung nähen, Dekoartikel herstellen, Imkern, Brotaufstriche herstellen oder was bei euch halt passt.

089089 
Beitragsersteller
 27.01.2025, 14:16
@Elli113

Dasselbe ging mir bei Fragestellung auch durch den Kopf. Vielen Dank!

Wenn nicht zu viel verlangt, hätte ich noch um Unterstützung bei Errechnung des Elterngeldes bei folgendem Szenario gebeten:

Aktuelles Szenario: Wie oben beschrieben, Geburt 01.02.2026 ohne Selbstständigkeit, Elterngeld Plus 517€. Soweit so gut.

Szenario 2: Geburt ebenfalls am 01.02.2026 nur mit dem Unterschied, dass meine Frau z.B. am 01.03.2025 ein Kleingewerbe anmeldet. Wir nehmen mal an, dass sie Sprachunterricht online anbietet und hierdurch 400€ Umsatz und meinetwegen 350€ Gewinn erzielt (über 5 Sitzungen hinweg).

Ich habe im Internet gelesen, dass es bestimmte Grenzen bzgl. dem Gewinn gibt (glaube es waren 35€ durchschnittlich pro Monat), um die "Günstigerprüfung" in Anspruch nehmen zu können?

Wie viel darf sie als selbstständige mit dem Kleingewerbe im Jahr 2025 maximal verdienen bzw. wie viel muss sie mindestens verdienen, um den Bemessungszeitraum auf 2022 verschieben zu dürfen?

Mich verwirren die ganzen Informationen leider sehr, wie z.B. "Achtung, die Verschiebung des Bemessungszeitraums kann auch Nachteile haben"... Warum? So wie ich das verstehe, wäre das nur ein Nachteil, wenn sie z.B. mit der Selbstständigkeit in 2025 100.000€ verdienen würde, wir aber den Bemessungszeitraum auf 2022 verschieben, wo sie "nur" ca. 40-50k€ Brutto verdient hat. Kannst du mich hier mal aufklären?

Nochmal und nochmal, tausend Dank für deine tolle Unterstützung!!!!!

Beste Grüße

Elli113  27.01.2025, 15:39
@089089

Solche Detailfragen klärt ihr am besten mit der Elterngeldberatung, ich weiß auch nicht alles.

Mein Mann zB hat Einkünfte aus einem Windradprojekt, das würde für die Elterngeldstelle schon reichen, um als selbstständig zu gelten - obwohl es echt nicht besonders viel ist.

, wäre das nur ein Nachteil, wenn sie z.B. mit der Selbstständigkeit in 2025 100.000€ verdienen würde, wir aber den Bemessungszeitraum auf 2022 verschieben, wo sie "nur" ca. 40-50k€ Brutto verdient hat

Nö, eigentlich nicht. Mit 50k brutto kriegt sie ziemlich sicher eh den Höchstsatz von 1800€ und mehr gibt's nicht, auch nicht wenn sie im Bemessungszeitraum doppelt so viel verdient.