Eingebürgerung trotz straftat?

2 Antworten

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG ist dies ausgeschlossen, wenn eine Straftat vorliegt. Diese liegt solange vor, wie sie im Bundeszentralregister eingetragen ist. Dies richtet sich dann nach den § 46 BZRG. In deinem Fall war eine Verurteilung 2015 zu einer zehn monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung, § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. B — zehn Jahre.

2015 + 10 Jahre = 2025 Du kannst also alles in der Zwischenzeit erledigen, was sonst so nötig ist. Ab 2025 ist das dann möglich. Dafür sollte keine dazu kommen, dann siehts richtig schlecht aus.

Wenn du die Bewährung durchgehalten hast, wird dein BZR-Eintrag nach 10 Jahren getilgt und kann dann nicht mehr im Einbürgerungsverfahren verwandt werden. D.h. frühestens im Jahr 2025 ist die Strafe raus und du hast eine "weiße Weste".

Beachte, dass die Einbürgerungsbehörde nicht auf das Führungszeugnis angewiesen ist, sie hat ein eigenständiges Auskunftsrecht.