darf man sich hiermit Selbstverteidigung?

2 Antworten

Wir nehmen mal alle juristischen Punkte durch

Führen ( 42a WaffG ): keine Hieb- und Stosswaffe

Selbstverteidigung: Es muss sich um Notwehr handeln

Notwehr ( kennt keine Verhältnismässigkeit ): Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn es erforderlich ist das Ding zu benutzen um einen rechtswidrigen Angriff ( beispielsweise einen Überfall ) abzuwehren, dann handelt es sich um Notwehr. Allerdings ist es

  1. Detailabhängig ( kleine Veränderungen im Sachverhalt können zu einer Verurteilung führen
  2. Richterabhängig

Dann würde ich abraten das Ding in der Schule dabeizuhaben. Könntest du bitte sagen in welcher Schule du bist. In Bayern zum Beispiel ist es verboten ,,gefährliche Gegenstände‘‘ im Unterricht zu haben. Das wurde ungenau gesagt da für den einen Lehrer ein Schwitzerli eine ,,gefährlicher Gegenstand‘‘ ist und für den anderen ist Pfefferspray nicht ,,gefährlich‘‘.

AldoradoXYZ  20.08.2020, 20:01
 ,,gefährliche Gegenstände‘‘ im Unterricht

In der Schule selbst ist also ok? Das halte ich für fragwürdig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden

Soweit mir bekannt betrifft Notwehr auch Eigentum.

Gruß

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AliAusLibanon 
Fragesteller
 20.08.2020, 20:03

Danke endlich mal eine vernünftige Antwort auf gutefrage die ausführlich ist

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Hey AliAusLibanon,

ich bin kein Jurist, also das hier als Laie:

Wenn Du so eine Metallstange als Waffe benutzt, dann muss das dem Angriff verhältnismäßig sein.

Greift dich jemand mit einem Messer an, dann darfst Du den angreifer damit abwehren.

Greift dich jemand mit den bloßen Händen an und Du schlägst ihm damit den Schädel ein - dann könnte das schwierig werden.

Auch könnten Fragen aufkommen warum Du so eine Stange mitführst.

Ich meine Du könntest auch mit einem Hammer rumlaufen. Da würden sicherlich berechtigte Fragen gestellt.

Bei der Selbverteidigung ist wichtig, dass Du die nötigen Mittel ergreifst um den Angreifer abzuwehren, aber nicht mehr. Vorallem darfst Du nicht auf Leute einschlagen die längst kampfunfähig sind.

Ich würde so etwas nicht mitführen. Wenn ich das Gefühl hätte, dass ich so etwas als Schutzwaffe mitführen müsste, dann würde ich gar nicht erst zum fraglichen Ort gehen.

Und ich sehe grad in der Schule. Und nein, sowas nimmst Du besser nicht mit in die Schule. Das dürfte dir völlig zu recht angenommen werden.

Gruß

CharliePace  20.08.2020, 19:35

Kleine aber unglaublich wichtige Berichtigung: in der SV gibt es keine Verhältnismäßigkeit. Das heißt, es ist völlig egal wie man angegriffen wird, man darf immer alles zur Selbstverteidigung einsetzen. Selbst Schusswaffen.

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AldoradoXYZ  20.08.2020, 19:40
@CharliePace
Die Notwehr kennt selbst keine Beschränkung des Mittels. Auch tödliche Gewalt darf grundsätzlich ausgeübt werden. Es muss aber das relativ mildeste Mittel genommen werden. Stehen zwei gleicheffektive Mittel zur Verfügung, muss somit jenes genommen werden, welches den Angreifer am wenigsten schädigt.

https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/notwehr-oder-nothilfe/#:~:text=Die%20Notwehr%20kennt%20selbst%20keine,relativ%20mildeste%20Mittel%20genommen%20werden.&text=Eine%20Abw%C3%A4gung%20der%20Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeit%20zwischen,als%20beim%20Notstand%20nicht%20statt.

Ich würde nicht empfehlen einen Angreifer, der mit Fäusten zuschlägt zu erschießen.

Das wird nicht gut enden.

Gruß

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CharliePace  20.08.2020, 19:46
@AldoradoXYZ

Erlaubt ist es aber und eventuell manchmal auch nötig. Verhältnismäßigkeit ist halt was ganz anderes.

Vor Gericht ist eine SV Situation meist kompliziert und es ist schwer herauszufinden, ob der Verteidiger über die Notwehr heraus gehandelt hat.

Besonders wichtig sind hier zwei Dinge zu beachten.

Der Ottonormalbürger kennt sich nicht mit dem kämpfen aus. Man kann davon ausgehen, dass er in einer SV Situation in Panik gerät und daher nicht in der Lage ist, den Angreifer schonend abzuwehren.

Weiterhin muss man die Umstände kennen. Wenn eine Schusswaffe Griffbereit war oder sogar bereits in der Hand des Verteidigers lag, wäre es Unsinn, wenn er diese nicht zur Verteidigung einsetzen dürfte. Der Verteidiger muss ja nicht erst die Waffe weglegen, um sich dann Rechtskonform verteidigen zu können.

Es gibt noch weitere wichtige Argumente, diese zwei sollten aber schlüssig genug sein und ausreichen, um meinen Standpunkt klar zu machen.

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AldoradoXYZ  20.08.2020, 19:49
@CharliePace

Als Gericht würde ich es schon seltsam finden, wenn jemand so eine Hantelstange in der Schule mitführt.

Gruß

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14905403  20.08.2020, 19:56

Kleines Detail: Verhältnismässigkeit heißt im Verhältnis zueinander, also wenn der andere was hat dann darfst du nichts schlimmeres benutzen.

Würde heißen: Frau wird mit der ,,Waffe‘‘ Penis angegriffen und vergewaltigt und Frau darf sich nur mit einem Penis oder was harmloserem verteidigen.

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AldoradoXYZ  20.08.2020, 19:58
@14905403

Das ist so sicherlich nicht richtig.

Wenn man von einem Kampfsportler mit Fäusten angegriffen wird, dann darf man sich sehr wohl mit einer Waffe verteidigen.

Das Verhältnis besteht nur Bedrohungslage, nicht zu dem, wodurch diese verursacht wird.

Aber ja, am Ende wird da ein Gericht entscheiden.

Gruß

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14905403  23.08.2020, 21:51
@AldoradoXYZ

Aber auf jeden Fall, grundsätzlich ist die Antwort nicht falsch, benutze bloß das nächste mal nicht das Wort ,,Verhältnismässigkeit‘‘. Das wird im Zusammenhang mit Notwehr von Juristen ungern gesehen.

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AliAusLibanon 
Fragesteller
 20.08.2020, 20:06

okk danke an alle ich nimm das einfach nicht mit ✌🏽

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