Darf ich als 16 jährige mit einen 25 jährigen eine Beziehung führen?
Hallo :) ich habe mich in einen 25 jährigen verliebt und er sich auch in mich… ich wollte fragen ob ich mit ihm eine Beziehung führen darf ? Ich werde erst in einen Monat 16 deswegen wollte ich nur mal nachfragen… wäre toll wenn mir jemand die Frage beantwortet
4 Antworten
Ja darfst Du, ab 16 ist das in Deutschland legal. Solange das Ganze im gegenseitigen Einvernehmen geschieht, d.h. Du durch die ältere (volljährige) Person nicht gegen deinen Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen wirst. Was aber generell den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen würde.
Ja, dann darf die andere Person aber nicht älter als 21 sein.
Doch, doch. Das, was du meinst, ist eine Ausnahmeregelung für Ausnahmesituationen.
Das dachte ich auch immer, ist aber tatsächlich so. Von 14 bis 15 Jahre, darf der Partner nicht älter als 21 sein. Ansonsten ist das Sex mit Minderjährigen und folgedessen strafbar. Ab 16 ist man in Deutschland sexuell volljährig, sofern das Ganze im gegenseitigen Einvernehmen geschieht.
Nein, ist es nicht.
Bitte sag mir, in welchem Paragraphen das so steht.
Und nein, sexualmündig ist man ab 14, das zeigt schon eine kurze Recherche.
Ich bin da jetzt kein Jurist und Sex mit Minderjährigen ist für mich auch kein Thema!!! Ich distanziere mich hier ausdrücklich von diesem Thema und auch zu dementsprechend Personen!
Ich bediene mich hier jetzt eines Zitats welches ich auf der Webseite "Juraforum.de" gefunden habe. Den kompletten Artikel verlinke ich am Ende des Zitats - siehe Quelle.
Kinder dürfen rechtlich betrachtet keinen Sex haben, erst recht nicht mit Erwachsenen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen hingegen legal Sex haben. Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren aber nur, solange der Geschlechtspartner einen nicht allzu großen Altersunterschied aufweist bzw. nicht die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Jugendlichen dabei ausgenutzt wird. Anderenfalls macht sich der erwachsene Sexualpartner strafbar. Demgegenüber dürfen Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren grundsätzlich auch mit Erwachsenen sexuelle Handlungen vornehmen, solange ältere Geschlechtspartner dafür kein Geld bezahlen oder eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzen. Anderenfalls macht sich der erwachsene Sexualpartner auch insoweit strafbar.
Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren aber nur, solange der Geschlechtspartner einen nicht allzu großen Altersunterschied aufweist bzw. nicht die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Jugendlichen dabei ausgenutzt wird.
Der Knackpunkt ist das "beziehungsweise". Wenn der Altersunterschied zu hoch ist, wird der Teil nach dem "bzw." aktiviert, der besagt, dass es dann strafbar ist, wenn der Jugendlichen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt und der ältere Partner das ausnutzt. So steht es auch im Gesetz, siehe § 182 StGB:
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/182.html
Dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, geht aus diesem Text hervor:
Eine Person über 21 macht sich zudem theoretisch strafbar, wenn sie Sex mit einer Person unter 16 Jahren hat. Theoretisch deswegen, weil dies nur gilt, soweit man die aus Unerfahrenheit resultierende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des oder der unter 16-Jährigen ausnutzt – was aber hierzulande dank präpubertärer Selbstaufklärung in Schule, Massenmedien und im Freundeskreis bei Personen über 14 Jahren quasi nie der Fall ist (zumal der bundesweite Durchschnitt (!) des ersten Geschlechtsverkehrs ohnehin schon bei 14 Jahren liegt). In der Praxis heißt das: Solange beide Sexualpartner 14 Jahre oder älter sind, spielt der Altersunterschied strafrechtlich keine Rolle mehr – abgesehen von ein paar Ausnahmen wie Prostitution oder Sex mit Erziehungsberechtigten.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/altersgrenzen-im-sexualstrafrecht_092450.html
Ich denke, die Seite einer Anwaltskanzlei ist fundierter, als ein Forum.
Zuletzt noch ein Beispiel aus der realen Rechtssprechung:
Sex mit Minderjährigen ist auch für mich kein Thema, aber wenn - wie in diesem Fall - eine 15-jährige Fragestellerin wissen möchte, ob sie mit ihrem 21-jährigen Freund eine Beziehung führen darf, dann gebe ich gerne rechtlich fundierten Rat.
Basierend darauf, kann man dann auch weitere Schritte gehen, wenn der Verdacht von MIssbrauch im Raum steht. Aber zunächst einmal muss man die juristischen Hintergründe kennen, sonst macht man Opfern umsonst Hoffnung und Menschen, die eine einvernehmliche Beziehung führen, umsonst Angst...
Ja gut, wie gesagt für mich ist das kein Thema, habe mir das jetzt auch nicht alles durchgelesen. Aber vielleicht ist es ja für andere Leser hilfreich. Ich denke ich habe mit meiner Antwort der Fragestellerin auch keine Angst gemacht! Da sie ohnehin demnächst 16 wird (wie sie schreibt), wäre sie dann sowieso auf der sicheren Seite bzw. ihr Freund.
Klar wo die liebe hinfällt und er dich zu nix zwingen tut alles cool
Folgender Fakt steht :
Du 16 , Er 25
§2 BGB
Du nicht volljährig , Er schon.
Als Erwachsener mit Minderjährigen Sexuelen Kontakt aussetzen ist strafbar auch wenn wieder einige rumjammern und rumheulen /anderer Meinung sind. Es ist Nicht zu 100% Klar abgegrenzt und es gibt auch hier viel Diskussionsbedarf. Ein Erwachsener verführt somit eine Minderjährige Person die nicht Volljährig nach §2 BGB ist.
Dazu fällt dann auch §180-182 StGB drunter , verführung Minderjähriger egal in welcher Form ,selbst der Versuch ist strafbar für die Erwachsene Person.
Wenn du mit 16 jemanden kennenlernst der noch keine 18 ist 17 z.B. ist das kein Problem. Oder wenn du 18 bist und dich in jemanden Verliebst der 25 ist ist das auch kein Problem.
Folgender Bullshit, meinst du wohl. 😉
Zitiere uns doch bitte den Teil aus dem Strafgesetzbuch, der hier zutrifft. Ja?
Schau mal hier, extra für dich rausgesucht:
Na, schon getriggert?
Nein, ich finde es nicht gut, dass das legal ist. Aber was ich noch weniger gut finde, sind Klugscheißer, die KEINE Ahnung haben, aber denken, sie wüssten voll Bescheid. 😉
Das ist rechtlich komplett falsch.
Um es kurzzufassen, ein Zitat von der Kanzlei Stevens & Partner:
"Solange beide Sexualpartner 14 Jahre oder älter sind, spielt der Altersunterschied strafrechtlich keine Rolle mehr – abgesehen von ein paar Ausnahmen wie Prostitution oder Sex mit Erziehungsberechtigten."
Das BGB verbietet in keinem Paragrafen den sexuellen Kontakt zu Minderjährigen. In § 2 wird lediglich die Volljährigkeit definiert, Sex wird mit keinem Wort erwähnt: "Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein."
Es ist Nicht zu 100% Klar abgegrenzt und es gibt auch hier viel Diskussionsbedarf.
Es ist klar abgegrenzt und es besteht kein Diskussionsbedarf, unzählige höchstrichterliche Entscheidungen bestätigen dies.
Dazu fällt dann auch §180-182 StGB drunter , verführung Minderjähriger egal in welcher Form ,selbst der Versuch ist strafbar für die Erwachsene Person.
In keinem dieser Paragrafen werden einvernehmliche sexuelle Handlungen eines Erwachendem, mit seinem jugendlichen Partner verboten.
Ein Beispiel gefällig? Das Oberlandesgericht Koblenz spricht in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 einen 32-jährigen Lehrer frei (Aktenzeichen: 1 Ss 213/11), der sexuelle Handlungen mit einer damals 14-jährigen Schülerin von seiner Schule vollzogen hat. (Fachpresse: Lehrer liebt ungestraft 14-jährige Schülerin)
Auszug aus dem Urteil:
"Der allein in Betracht kommende § 174 Abs. 1 StGB — für eine Anwendbarkeit des § 182 StGB gibt es keinen Anhaltspunkt — setzt in den hier relevanten Alternativen der Nummern 1 und 2 voraus, dass zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwischen den beteiligten Personen ein besonderes, der Erziehung, der Ausbildung oder der Betreuung des minderjährigen Opfers in der Lebensführung dienendes Obhutsverhältnis besteht. [...]
Das angefochtene Urteil ist somit wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). [...]
An der Feststellung, dass der Angeklagte weder Klassen- noch Fachlehrer der X. gewesen war, würde sich nichts ändern. Als Lehrer im vierten Berufsjahr kann er auch noch keine die Annahme eines Obhutsverhältnisses nahelegende Leitungsfunktion innegehabt haben, was durch den Akteninhalt [...] bestätigt wird. Vertrauenslehrer war der Angeklagte während des Tatzeitraums auch nicht. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass an der YYYY. Schule in Z. im Schuljahr 2006/2007 ca. 500 Schülerinnen und Schüler von einem aus 34 Personen bestehenden Lehrkörper unterrichtet wurden, so dass es schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, dass jede(r) Jugendliche, die/der diese Schule besuchte, dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war."
Kann man, muss man aber nicht
Tatsächlich ist es schon ab 14 legal, auch wenn da machen Antwortgebern, wie dem guten Flips, der Kopf platzt.