Bist Du ein Spezialist für das Thema Nießbrauch?

5 Antworten

  • Der Nießbraucher ist dazu verpflichtet, das Grundstück oder die Immobilie in der bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung fortzuführen und ordnungsgemäß zu bewirtschaften (§1036 BGB). Für ein landwirtschaftliches Grundstück gilt beispielsweise das Gebot, keine übermäßige Fruchtziehung zu betreiben beziehungsweise den dadurch entstandenen Schaden auszugleichen (§ 1039 BGB).
  • Erstreckt sich der Nießbrauch auf einen Wald oder auf Anlagen, die der Gewinnung von Bodenbestandteilen dienen (zum Beispiel ein Bergwerk oder eine Kiesgrube), kann der Eigentümer vom Nießbraucher einen Wirtschaftsplan verlangen (§ 1038 BGB).
  • Der Nießbraucher darf die Immobilie beziehungsweise das Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers nicht wesentlich verändern oder umgestalten (§ 1037 BGB).
  • Der Nießbraucher muss den Gegenstand, also das Grundstück oder die Immobilie unterhalten und einen wirtschaftlichen Zustand erhalten (§ 1041 BGB). Er trägt also die Betriebs- und Nebenkosten ebenso wie Instandhaltungsmaßnahmen.
  • Er muss den Eigentümer über Schäden informieren (Anzeigepflicht, § 1042 BGB).
  • Ausbesserungen, die der Nießbraucher nicht selbst vornimmt, die jedoch notwendig sind (Modernisierung, Sanierung), muss er dulden (§ 1044 BGB).
  • Der Nießbraucher muss das Gebäude/Grundstück ausreichend versichern, also die Brandschutzversicherung abschließen beziehungsweise für die Dauer des Nießbrauchs übernehmen (§ 1045 BGB).
  • Der Nießbraucher trägt die öffentlichen Lasten , die auf der Sache ruhen. Außerdem trägt er die Lasten, die bereits vor Bestellung des Nießbrauchs auf dem Grundstück ruhten (zum Beispiel Grundschulden oder Hypothekenforderungen; § 1047 BGB).
  • Bei einem zeitlich befristeten Nießbrauch ist der Berechtigte dazu verpflichtet, die Sache an den Eigentümer zurückzugeben (Rückgabepflicht, § 1055 BGB). Das beinhaltet eine Einverständniserklärung für den Antrag auf Löschung aus dem Grundbuch.
  • Der Nießbraucher darf die Ausübung der Nutzung einem Dritten überlassen; jedoch darf er nicht das Nießbrauchrecht selbst an jemand anderen übertragen (§ 1059 BGB).

"Instandhaltungskosten der Immobilie zuständig" Der Eigentümer nach Grundbuch, sofern keine anderweitige vertragliche Regelung erstellt worden ist ;) Da es diese anscheinend ja nicht gibt, kommen die Erben da nicht aus der Verpflichtung raus.

Unterhaltspflichten bei Wohnrecht und Nießbrauch

Nießbrauch und Wohnrecht sind gleichwohl mit der Pflicht zum Unterhalt der Immobilie verbunden. Der Berechtigte muss – falls keine anderslautenden Bestimmungen im Vertrag stehen – laut Gesetz die laufenden Unterhaltungskosten tragen. Größere und nicht nutzungsbedingte außergewöhnliche Unterhaltungs- und Reparaturkosten muss der Beschenkte, also der neue Eigentümer übernehmen.

Was ist nun außergewöhnlich? Über die Festlegung, was außergewöhnlich und was nutzungsbedingt ist, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen. Wenn die Erneuerung vor Ablauf einer allgemein üblichen Lebensdauer notwendig ist, geht man in der Regel davon aus. https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/vor-und-nachteile-von-wohnrecht-und-niessbrauch

Über evtl. Verpflichtungen für die Witwe ist in diesem Nießbrauchvertrag nichts geregelt.

dann wird das Sache der Erben sein

Hört sich für mich etwas wirr an, wenn sie verheiratet waren, erbt doch auch der Partner, hier die Witwe, wenn sie nicht schon im Grundbuch steht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Meiner Lebensgefährtin (Witwe) wurde das Nießbrauchrecht an einer Immobilie zugesprochen.

Antwort von schelm1 vor 9 Minuten

da bin ich eines besseren belehrt worden.