Berichtsheft unterschreiben ohne Ausbilderschein?

1 Antwort

Grundsätzlich gibt es keine direkte Regelung, wer von Seiten Ausbildenden die Unterschrift im Ausbildungsnachweisheft leisten soll (vgl. Paragraph 13 Nr. 7 und Paragraph 14 Abs. 2 BBiG). Lediglich Paragraph 14 Abs 2 BBiG sagt aus, dass der Ausbildende den Azubi anhalten soll, dass das Nachweisheft geführt wird und dieses durchsehen kann.

Zunächst muss bzgl. der Eignung die Ausbildungsstätte geeignet sein, alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (Paragraph 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Des Weitereb müssen Ausbildende bzw. die von ihm bestellten Ausbilder persönlich udn fachlich geeignet sein (Paragraph 28, 29 und 30 BBiG). Dabei kann aber unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist (Paragraph 28 Abs. 3 BBiG).

Es kann also auch jemand, der nicht zum Ausbilder bestellt wurde, Ausbildung vornehmen, dies liegt aber unter der Verantwortung des Ausbilders. Diese Leute können daher auch das Ausbildungsnachweisheft unterzeichnen, da die vermittelten Tätigkeiten von diesen am besten einschätzen können.