BAföG Antrag bei getrennt lebenden Eltern?

3 Antworten

Ja, selbstverständlich. Du bist sein Kind, damit ist er zu Unterhalt verpflichtet.

Hallo,

ja, muss er. Das Einkommen von Vater UND Mutter wird angerechnet, da beide unterhaltspflichtig sind. Egal, ob die jemals verheiratet waren oder nicht, oder getrennt sind, oder man sich mag/nicht mag, kein Kontakt besteht...

Also unabhängig davon, ob ich Kontakt zu ihm habe oder er mich irgendwie finanziell unterstützt?

Selbstverständlich - denn unabhängig von der Trennung Deiner Eltern bleibt Dein Vater Dir gegenüber bis zum Ende (D)einer Erstausbildung zum Unterhalt verpflichtet. Somit bist Du in der Pflicht Deinen Unterhaltsanspruch gegenüber Deinem Vater geltend zu machen. Sprich Du musst von ihm die Offenlegung seiner Einkünfte fordern.

Entweder wendest Du Dich ratsuchend an das zuständige JA oder aber an einen Fachanwalt für Familienrecht. Da Dir dazu wohl das nötige eigene Einkommen fehlt, kannst Du Dir diese Hilfe mit einem Beratungsschein holen :

https://www.scheidung.org/beratungshilfeschein/

https://justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

Fortuna1234  04.09.2019, 17:06

Als Ergänzung/Korrektur:

Hierzu braucht niemand zum JA oder zum Fachanwalt. Man schreibt dem Vater einen Brief mit Fristsetzung (kann jeder machen!) und wenn er nicht antwortet, gibt man Formblatt 8 ab und das Bafög-Amt kümmert sich darum. Völlig unkompliziert, kostenfrei und es ist nur das zuständige Bafögamt involviert und niemand sonst.

www.scheidung.org oer Hinweise zum Jugendamt oder sonstiges ist völlig unnötig, wenn nicht sogar falsch.

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wilees  04.09.2019, 17:12
@Fortuna1234

Ich sehe das pragmatisch - ein Vater welcher seit ca. 6 Jahren keinen Unterhalt gezahlt hat / bezahlt und sich auch nicht um sein Kind kümmert / an dessen Entwicklung interessiert zu sein scheint, ist bedauerlicherweise regelmäßig auch nicht bereit freiwillig Auskünfte über sein Einkommen zu machen.

Und leider verweisen Bafögämter gar nicht so selten darauf hin, dass man erst einmal selbst rechtlich gegen den Unterhaltsverpflichteten vorgehen muss.

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