Argumente für/gegen eine Änderung des GG?

4 Antworten

Das ist kein Inhalt "für oder gegen Änderung des GG" - man kann z. B. eine Änderung von Artikel 27 verargumentieren:

Art 27 
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Ob die Kauffahrteischiffe eine einheitliche Handelsflotte bilden oder nicht, dafür kann man Argumente finden.

Auch für eine Änderung von Artikel 48 (1) gibt es sicher Argumente:

Art 48 
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

Ohne sich auf einen konkreten Artikel zu beziehen, ist die Frage doch sehr metaphysisch. Man müsste grundsätzlich überlegen, ob keinerlei Artikel des Grundgesetzes jemals geändert werden sollte.

Es gibt im GG aber wichtigere und unwichtigere Artikel und die ersten 20 Artikel sind deshalb als "Kern der FDGO" mit einer Ewigkeitsgarantie versehen, was gegenwärtig allerdings auch nicht verhindert, daß diese Grundrechte ausgehöhlt, außer Kraft gesetzt oder ins Gegenteil verkehrt werden.


PatrickLassan  15.08.2021, 15:46
die ersten 20 Artikel sind deshalb als "Kern der FDGO" mit einer Ewigkeitsgarantie versehen,

Die Ewigkeitsklausel in Artikel 79 (3) GG gilt nur für Artikel 1 und Artikel 20.

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html

was gegenwärtig allerdings auch nicht verhindert, daß diese Grundrechte ausgehöhlt, außer Kraft gesetzt oder ins Gegenteil verkehrt werden.

Grundrechte können eingeschränkt werden, wenn der entsprechende Artikel das zulässt, das nennt sich Gesetzesvorbehalt.

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ogdan  15.08.2021, 19:09
@PatrickLassan

Bezüglich Artikel 1 und 20 - da habe ich mich geirrt, danke für die Richtigstellung.

Grundrechte können auch durch Gesetze nicht eingeschränkt werden, sondern nur "beschränkt" werden, das ist ein wichtiger Unterschied!

Diese Beschränkungen dürfen darüber hinaus den Wesensgehalt des Grundrechte nicht "antasten".

Artikel 19
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Ein Gesetz darf z. B. die maximale Dauer einer Versammlung beschränken. Wenn die Dauer aber auf wenige Minuten beschränkt würde, dann wäre das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in seinem Wesensgehalt angetastet und das Gesetz wäre verfassungswidrig.

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PatrickLassan  15.08.2021, 19:12
@ogdan
Grundrechte können auch durch Gesetze nicht eingeschränkt werden, sondern nur "beschränkt" werden, das ist ein wichtiger Unterschied!

Artikel 19 Absatz 1 GG:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html

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ogdan  15.08.2021, 19:20
@PatrickLassan

Auch wieder völlig richtig. Es sollte bei mir auch genau umgekehrt lauten. Da habe ich die beiden Wörter vertauscht. Einschränken und beschränken sind eben nicht das gleiche. Man darf per Gesetz einschränken aber nicht beschränken.

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Es wäre hilfreich wenn Du schreiben würdest welcher Artikel geändert werden sollte.

Artikel 6

Ehe, Familie und Kinder stehen unter Schutz.

Die beiden letzten, also Kinder und Familie sollten unter speziellen Schutz stehen, aber nicht Ehe. Nicht jedes Paar möchte heiraten und die haben halt dem entsprechend gewisse Privilegien, die ein verheiratetes Paar, vom Staat gefördert bekommt, nicht.


ogdan  15.08.2021, 15:31

Artikel 6 steht unter der sog. Ewigkeitsgarantie. Er kann nicht geändert werden. Daher wurde ja auch der Umweg über eine "Neudefinition" des Wortes Ehe gewählt, das in den letzten 1500 Jahren als Verbindung von Mann und Frau definiert war, jetzt aber alles Mögliche bedeutet.

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PatrickLassan  15.08.2021, 15:48
@ogdan
Artikel 6 steht unter der sog. Ewigkeitsgarantie.

Falsch. Artikel 6 GG kann geändert werden, da die Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG nur die Artikel 1 und 20 GG betrifft.

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html

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Bei welchen von denen die Du aufgeschrieben hast bist du dir denn unsicher?