Arbeitslosengeld 1,zahlung Kindesunterhalt, minijob?

4 Antworten

Es ist denkbar, dass der Selbstbehalt dann erhöht wird, wenn auch nicht auf die volle Summe, die du hättest, wenn du arbeiten würdest. Also quasi ein Mix aus dem SB bei Arbeitslosigkeit und SB für Arbeitnehmer.

Die Frage ist eben auch, ob dir tatsächlich nur die 165 EUR bleiben oder du den Minijob schon länger ausübst und somit entsprechend die Summe behalten kannst, die du in den letzten Monaten dadurch bekommen hast.

Haben Sie in den 18 Monaten vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes bereits einen Nebenverdienst ausgeübt, kann dieser als zusätzlicher Freibetrag angerechnet werden. Als Berechnungsgrundlage gilt das durchschnittliche Einkommen des Nebenerwerbs aus den 12 Monaten vor Bezug des ALG.

https://www.comcave.de/magazin/neustart-in-den-job/arbeitslosengeld-trotz-nebenverdienst

Und die nächste Frage, ob du den Mindestunterhalt zahlen kannst trotz des Arbeitslosengeldes.

Denn du bist ja trotz Arbeitslosigkeit verpflichtet ALLES in deiner Macht stehende zu tun um den Mindestunterhalt zu erbringen.

Hinsichtlich der von dem erstinstanzlichen Gericht offen gelassenen Frage, ob zugunsten des Beklagten der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige in Ansatz zu bringen sei, verwies das OLG auf die hierzu ergangene Entscheidung des BGH (Urt. v. 9.1.2008 in FamRZ 2008, 594). Dort hatte der BGH ausgeführt, dass geringe Nebeneinkünfte es unter Berücksichtigung der für eine Differenzierung des notwendigen Selbstbehalts sprechenden Gründe, insbesondere des Erwerbanreizes, kaum rechtfertigen, dem Beklagten einen gleich hohen Selbstbehalt zu belassen, wie er einem vollschichtigen Erwerbstätigen verbleiben müsse. Nach dem Sinn der Differenzierung müsse der höhere notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen Fällen vorbehalten bleiben, in denen der Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehe oder ihm ein fiktives Einkommen auf der Grundlage einer solchen Tätigkeit zugerechnet werde. Beruhe das unterhaltsrelevante Einkommen hingegen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, könne im Einzelfall allenfalls in Betracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewege.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/selbstbehalt-des-unterhaltspflichtigen-bei-einkuenften-aus-rente-und-aus-geringfuegiger-erwerbstaetigkeit-herabsetzung-des-selbstbehalts-wegen-ersparnis-durch-gemeinsame-haushaltsfuehrung_idesk_PI17574_HI2179161.html

Auch wenn Du im ALG - 1 Bezug einen Minijob ausübst, giltst Du weiterhin als arbeitslos, deshalb wird sich da auch an der Höhe des Selbstbehalt nichts ändern.

Im übrigen bleibt von einem Nebeneinkommen im ALG - 1 Bezug im Monat nur 165 Euro Netto, ist das Nettoeinkommen höher, wird der übersteigende Betrag vom ALG - 1 abgezogen.

Im Normalfall bliebt er gleich.


MONTIPONTI311 
Fragesteller
 23.05.2024, 14:56

Danke für die schnelle Antwort.

Hab vergessen zu erwähnen das es sich um einen Minijob handelt. Die Frage lautet eigentlich ob sich der Selbstbehalt bei einem Minijob erhöht, wie bei einer Vollbeschäftigung oder bleibt der bei 1200 Euro.

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Was für n job ist völlig egal, alles über dem selbstbehalt wird angerechnet