Eure Meinung Girls?

5 Antworten

Unvollständig - das ist meine Meinung dazu.

Dadurch, dass vor einiger Zeit der § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) mit dem Absatz 2

In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

etwas aufgeweicht wurde, kann man pauschal nicht mehr sagen, dass Ü14 mit U14 strafbar ist. Ich hätte mir da eine deutlich klarere Regel ähnlich wie in Österreich oder der Schweiz gewünscht.

Und der § 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) ist überhaupt nicht genannt.

Abgesehen von der schwammigen Formulierung des § 176 Abs. 2 StGB finde ich (w/27) die Regelungen gut.

Ich kann aus meinem Umfeld von einem Fall zwischen einer 15-jährigen und einem 27-jährigen berichten.

Der damals 27-jährige, ein Bekannter meiner Familie, war frisch als Lehrer an einem Berufskolleg verbeamtet, als er mit dem 15-jährigen Mädchen zusammen kam. Seine Schule und die des Mädchens trennten knapp 20 Kilometer. Das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses i.S.v. § 174 StGB lag demnach nicht vor. Dennoch ging es vors Strafgericht, weil ihre Eltern ihn wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 (Ausnutzen einer Zwangslage& Abs. 3 (Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der JüngerenStGB angezeigt haben.

Da die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht durch ein Gutachten belegt werden konnte, erhob die Staatsanwaltschaft nur für das Ausnutzen einer Zwangslage Anklage. Am Ende kam aber heraus, dass es dem nicht so war. Das Gericht sprach ihn wegen erwiesener Unschuld frei. Die Beziehung zwischen dem Mädchen und ihm hielt an.

Mit 18 wechselte das Mädchen die Schule, und kam nicht nur auf seine Schule, sondern auch in seine Klasse. Eine strafrechtliche Handlung lag hier wieder nicht vor, da sich § 174 StGB auf Minderjährige in einem Abhängigkeitsverhältnis beschränkt.

Dennoch wurde er, inzwischen 30, zunächst aus dem Schuldienst und dem Beamtenverhältnis entlassen. Allerdings klagte er vor den Verwaltungsgerichten, gegen seine Entlassung. Am Ende wurde seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis widerrufen. Allerdings darf er nicht mehr unterrichten, und sitzt seit dem mit seinen A14 Bezügen in einer Schulverwaltung.

Inzwischen ist er 40 und das Mädchen 28. Beide leben zusammen, sind seit 7 Jahren glücklich verheiratet und haben 2022 ein Kind bekommen.

Ich wünsche den alles Glück der Welt, besonders deswegen, weil auf dem Weg zu ihrem Familienglück einiges in die Brüche gegangen ist.

Sie hatte immer wieder betont, dass die Beziehung und vor allem der Sex von ihr ausging und er am Anfang auch dagegen war, ihr aber bis zum Strafgericht (fast) niemand geglaubt hat.

Sie wurde, weil sie die Beziehung nicht beenden wollte, enterbt und hat mit 15 selbst um die Inobhutnahme des Jugendamtes gebeten. Den Kontakt zu ihren Eltern hat sie über Jahre gemieden, weil sie ihren Eltern nicht verzeihen konnte, was vorgefallen war. Das Problem war dabei weniger die Anzeige, sondern viel mehr, dass ihr ihre Eltern nicht geglaubt haben.

Erst auf sein Anraten nähert sie sich ihren Eltern langsam wieder an.

Und er muss mit einem Unterrichtsverbot dafür bezahlen, dass sein Versetzungsantrag, den er aus dem Grund gestellt hatte, dass sie auf das Berufskolleg wechselte, abgelehnt wurde. Die Schule und die Schulaufsicht wussten, schon bevor der Schulwechsel von ihr auf das Berufskolleg vollzogen wurde, von der Beziehung. Da finde ich es nicht in Ordnung, sie auch noch in seine Klasse zu setzen.

Etwas unglücklich ist in der Übersicht 0-13 × 0-13 dargestellt, da es zwar nicht strafbar ist, aber trotzdem nicht legal.

Allgemein ist eine Grenze immer schwer zu setzen, irgendwo zwischen 14 und 16 finde ich sie richtig angesetzt.

Das gilt so in Deutschland. In der Schweiz und in Österreich sind die Regeln anders.

Der Ausdruck "nicht strafbar" passt nicht zu Sexualkontakten U13. Unter 13 findet aber keine Strafverfolgung statt.

Das es bei den Grenzen auf den Tag ankommen kann, ist natürlich abstrus. Trotzdem sind feste Altersgrenzen ein sinnvoller Weg, wenn man den gesunden Menschenverstand dadurch in die Vorgänge einbringt, dass die Beteiligten keine Anzeige erstellen, wenn alles in Ordnung ist.

Wenn also ein Pärchen wild rumknutscht, bei dem einer 14 Jahre + 1 Tag ist, der andere 2 Tage jünger, und dabei alles einvernehmlich und fair abläuft, findet sich hoffentlich niemand, der das anzeigt.

Bei 14 Jahre - 1 Tag und 48 Jahre sähe ich das schon viel kritischer.

Es zeit das zusammen spiel zwischen erlaubt und nicht erlaubt mit den dazugehörigen Ausnahmen.

ist mir ziemlich egal, man soll machen mit wem man will. Solange es freiwillig ist und so halt.