Sex Frau 35 mit 17gen, strafbar?

6 Antworten

Wenn alle der folgende Sachen zutreffen, dann ist es erlaubt / straffrei:

  • BEIDE maches es freiwillig
  • BEIDE sind voll zurechnungsfähig, also nicht betrunken, unter Drogen, Medizin, etc.
  • Es fliest KEIN Geld oder andere Vorteile die dem ähnlich sind (Gutscheibe, Geschenke, Spenden, o.ä.)
  • Es gibt keine Abhängigkeit zu ein anderer (Azubi - Vorgesetzter, Trainer - Spieler, Schüler - Lehrer, etc.)
  • Der ältere muss die Lage so einschätzen können, dass der Minderjährige sich der Tragweite und evtl. Folgen (Schwanferschaft, Ansteckungsgefahr) bewust ist.
  • Der Minderjährige muss mindestens 14 Jahre sein
Libertinaerer  15.11.2019, 07:51

Grundsätzlich korrekt.

Bis auf:

Es fliest KEIN Geld oder andere Vorteile die dem ähnlich sind (Gutscheibe, Geschenke, Spenden, o.ä.)

Geld darf fließen, aber nicht von der volljährigen Person.

Es gibt keine Abhängigkeit zu ein anderer (Azubi - Vorgesetzter, Trainer - Spieler, Schüler - Lehrer, etc.)

Falsch. Das gilt absolut nur bis 16

Der ältere muss die Lage so einschätzen können, dass der Minderjährige sich der Tragweite und evtl. Folgen (Schwanferschaft, Ansteckungsgefahr) bewust ist.

Falsch. Bzw. gilt in gewisser Weise und unter gewissen Umständen ohnehin nur bis 16.

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cst93072  15.11.2019, 13:12
@Libertinaerer

Wenn eine volljährige Person sich prostituieren will, darf sie das. Aber Geschäfte mit Minderjährigen sind Sittenwidrig. Des weiteren macht sich der Volljährige (der das Geld oder ähnliches bekommt) der Verführung Minderjähriger schuldig!

Bei Huren kommt zusätzlich zur Anzeige noch der Entzug der von der Gemeinde ausgestellten Genehmigung dazu.

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Libertinaerer  15.11.2019, 14:13
@cst93072
Aber Geschäfte mit Minderjährigen sind Sittenwidrig.
  1. Die Zeiten, in denen Prostitution als "sittenwidrig" angesehen wurde, sind dann doch mittlerweile vorbei. Gleichwohl sind es ggf. durchaus Geschäfte mit ja nur bedingt geschäftsfähigen Jugendlichen. Das bedeutet dann aber nur, dass eine Prostituierte ggf. nicht den ihr zustehenden Lohn einklagen kann, wie es bei voll geschäftsfähigen Erwachsenen möglich wäre. Nicht mehr, nicht weniger. Ist also, wie für andere Verkäufer/Dienstleister auch, ggf. ihr Risiko.
  2. Selbstverständlich darf auch ein Minderjähriger die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nehmen, wenn er das denn möchte. Gemäß Gesetz (§ 176 StGB) muss er dabei allerdings mindestens 14 sein (sonst macht sich die Prostituierte strafbar) und es muss bis 16 sein eigenes Geld dafür aufwenden (sonst macht sich gemäß § 180 StGB derjenige strafbar, der ihm das Geld dafür gegeben hat). Ab 16 darf ihm dann z.B. auch sein Vater Geld dafür in die Hand drücken.
  3. Nur die Zahlung Volljähriger an Minderjährige ist gesetzlich geregelt (§ 182 StGB).
Des weiteren macht sich der Volljährige (der das Geld oder ähnliches bekommt) der Verführung Minderjähriger schuldig!
  1. Nein, macht er nicht. Es gibt dagegen kein Gesetz (auch und gerade nicht der § 180 StGB, und der § 182 StGB schon gleich gar nicht).
  2. Es gibt hierzulande keinen Straftatbestand "Verführung Minderjähriger". In Deutschland gibt es dergleichen nur im Fernsehen und Kino - vorzugsweise in US-Produktionen.
Bei Huren kommt zusätzlich zur Anzeige noch der Entzug der von der Gemeinde ausgestellten Genehmigung dazu.

Das dürfte schwer werden.

Denn eine Versagung bzw. Entziehung ist gemäß ProstSchG an recht hohe Hürden gebunden. Insbesondere wäre da Straffälligkeit zu nennen. Allerdings ist Sex mit Jugendlichen keine Straftat.

Ansonsten kann man Auflagen erteilen - u.a. auch zum Schutz der Jugend. Das betrifft aber nicht eine (vom Jugendlichen gewollte) sexuelle Handlung als solche, sondern insbesondere wie und wo die Prostituierte ihrem Gewerbe nachgeht (z.B. nicht in der Nähe von Schulen, oder in Mehrfamilienhäusern, so dass dies jeder, Minderjährige inkl., eventuell mitbekommt)

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Grundsätzlich nicht.

Sie darf ihn aber gemäß § 182 StGB (bis 18) nicht für Sex entgelten (Bezahlung oder Geschenke) und keine Zwangslage ausnutzen (z.B. wenn man nicht weiß, wo man die Nacht über pennen soll), und wenn es eine Abhängigkeitsbeziehung ist (Chefin, Lehrerin, Ausbilderin, ...), dann darf gemäß § 174 StGB (bis 18) dieses Abhängigkeit nicht dafür missbraucht werden (z.B.: Gute Noten gegen Sex).

Da das alles üblicherweise nicht vorkommt bzw. sich leicht vermeiden lässt, und Du hier ja die treibende Kraft wärst, ist also alles im grünen Bereich. ;-)

Ich glaub ja, da der 17 jährige ja minderjährig ist

Ab 18 wärs ok, soweit ich weiss

Libertinaerer  15.11.2019, 07:53

Da "weißt" Du falsch.

Das Mindestalter liegt in Deutschland für alle Ü14 bei 14 (ebenso in Österreich, während die Schweiz 16 hat).

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Ambargo  15.11.2019, 23:28
@Libertinaerer

ah ok, dachte, dass das die Alterdgrenze für Sex im Allgemeinen ist und es noch die Regel gibt, dass Minderjährige nicht mit Erwachsenen schlafen dürfen

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Libertinaerer  16.11.2019, 01:23
@Ambargo

Nein, eine "allgemeine Grenze" gibt es nicht.

Und U14 dürfen mit jedem, aber Ü14 halt nicht mit ihnen. Es sollen ja Jüngere vor Älteren geschützt werden, nicht umgekehrt. ;-)

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Soweit der 17jährige aus vollem Bewusstsein und freiwillig mitmacht, nein.