Das im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 201a aufgeführte Vergehen mit der offiziellen Bezeichnung „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ dient dem Schutz der Privatsphäre. Denn dieser Paragraph untersagt unerlaubte Bildaufnahmen im besonders geschützten Raum – zu dem unter anderem auch das eigene Schlafzimmer zählt.
Gleiches gilt auch für Fotos oder Videos, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Als hilflos gelten dabei auch Personen, welche unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen stehen.
(Quelle: anwalt.org)
Ohne eine Einwilligung dürfen Fotos unter anderem dann veröffentlicht werden, wenn diese gemäß § 22 KunstUrhG Fotoaufnahmen der Zeitgeschichte darstellen. Dazu gehören beispielsweise Politiker und Schauspieler. Des Weiteren können Bildaufnahmen dann veröffentlicht werden, wenn die fotografierten Personen nur teilweise als Beiwerk auf dem Foto ersichtlich sind. Eine Ausnahme bilden auch fotografierte Personen auf Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen.
(Quelle: Rechtsanwalt.de)
Aus der Gesetzeslage des Strafgesetzbuch und des Kunsturheberrechtsgesetz geht klar hervor, dass das Fotografieren fremder Personen nicht verboten ist, solange diese nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Lediglich das veröffentlichen der Bilder ist strafbar. Der Kollege hat damit vollkommen recht.