Du solltest natürlich erstmal versuchen, dir deine Jacke wiederzuholen. Der Diebstahl gem. § 242 StGB setzt Vorsatz voraus. Genau genommen die Zueigungsabsicht. Im Rahmen der Zueignungsabsicht ist eine Enteignungs und Aneigungskomponente erforderlich. Die Entgeignungskomponente benötigt Dolus Eventualis. Dh, sie muss billigend in Kauf nehmen, dass du deine Jacke nie wieder zurückbekommst. Die Aneignungskomponente setzt hingegen dolus directus 1 Grades voraus. Dh, sie muss deine Jacke behalten wollen. Und das dies vorliegen der Fall ist, bezweifel ich. Sie hat die Jacke ja "ausversehen" mitgenommen, sodass der Vosatz wohl kaum gegeben ist.
Fernab von den Argumenten meiner Mitstreiter, ob du, während sie diese noch anhatte, überhaupt noch Gewahrsam hattest und sie deine Jacke damit überhaupt "weggenommen" hat, was für einen Diebstahl erforderlich ist.
Demnach kein Diebstahl.
Aber eventuell könnte eine Unterschlagung nach § 246 StGB vorliegen. Dafür ist nämlich keine Wegnahme erforderlich. Wenn du deine Jacke also zurückhaben möchtest und sie sich wie der neue Eigentümer aufspielt, könnte dieser Tatbestand vorliegen. Dh. sie hat ihren Vorsatz, die Jacke doch zubehalten, erst im Nachhinein gebildet. Demnach wirst du erst, nachdem du sie gebeten hast, die Jacke zurückzugeben, herausfinden, ob eine Unterschlagung vorliegt, oder du gegebenfalls zivilrechtliche Herausgabeabsprüche hast.