Da die "Schulgesetzgebung" Sache der Bundesländer ist, versuche ich meine Antwort so allgemein wie möglich zu halten:

Du schreibst, dass die Mindestvoraussetzungen ein Schnitt von 2,5 oder besser sind. Du schreibst ebenfalls, dass Du zum Halbjahr einen Schnitt von 2,1 hast. Die Schule schreibt, dass Du den Schulplatz hast, wenn Du nicht schlechter wirst.

Genau da liegt der Haken: Für das Erreichen der Zugangsvoraussetzungen - hier der Notenschnitt von 2,5 - ist das Jahresabschlusszeugnis - und nur dieses und nicht wie in einer anderen Antwort steht das Halbjahreszeugnis - entscheidend ! Von daher ist der Schulplatz erst dann gesichert, wenn Dein Jahresabschlusszeugnis einen Schnitt von 2,5 oder besser ausweist. Die weiterführende Schule kann somit die Aufnahme durchaus noch verweigern (erlebe ich in der Praxis durchaus immer mal wieder) und dies passiert dann erst kurz vor oder sogar erst in den Sommerferien. Wie "eng" die weiterführende Schule dies sieht hängt aber auch davon ab, ob die Zugangsvoraussetzungen "staatlich" verordnet sind oder von der Schule selber gesetzt wurden.

Natürlich darf sich die Note in einem Fach verschlechtern aber dann muss in einem anderen Fach die Note besser ausfallen. Entscheidend ist und bleibt der Notenschnitt.

Auf Grund von Erfahrungen aus meinem beruflichen Umfeld möchte ich Dir folgenden Hinweis mit auf den Weg geben: Versuche so realistisch wie möglich abzuschätzen, wie sicher das Erreichen des geforderten Notenschnittes ist. Denke bereits jetzt über mögliche Alternativen nach und fahre "zweigleisig". Das minimiert erfahrungsgemäß auch den "Angstfaktor" etwas am Ende ohne etwas da zustehen.

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Völlig unabhängig von der Frage, ob Fehltage im Zeugnis stehen und eigentlich jeder Fehltag einer zu viel ist, gibt es noch einen weiteren Gesichtspunkt , der nicht zu unterschätzen ist:

Übersteigt die Fehlzeit einen bestimmten Prozentsatz kommt es dazu, dass ein Fach als nicht bewertbar gilt. Dann gibt es keine Note in dem Fach und damit ist der Abschluss gefährdet.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es viele einzelne Fehltage oder längere Fehlzeiten waren und es ist auch nicht von Bedeutung, ob die Fehlzeiten entschuldigt sind oder nicht.

Bevor die Frage aufkommt ab welchen Fehlzeiten: Da Schulgesetze eine Sache der Bundesländer sind, kann ich hier keine bundeseinheitliche Antwort verfassen.

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Ja, dass ist möglich.

Achtung: Dies passiert nicht zwingend automatisch. Um den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Mittlere Reife - heißt heute MSA - anerkannt zu bekommen, sind bestimmte Voraussetzungen und Vorgehensweisen zu beachten.

Da die allgemeinbildenden Abschlüsse eine Sache der einzelnen Bundesländer sind, empfiehlt es sich in der Berufsschule nachzufragen wie die Vorgehensweise ist.

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Dieses Arbeitszeugnis zu zerlegen und zu beurteilen ist aus meiner Sicht nicht möglich.

Ich schließe mich der Ansicht von Pasha78 an, dass das Zeugnis einen merkwürdigen Eindruck hinterlässt. Duseltier drückt es sogar noch drastischer aus und könnte auch nach meinem Eindruck durchaus richtig liegen.

In dem Auszug des Arbeitszeugnisses finden sich viele klassische Formulierungen aus der Zeugnissprache, die aber nicht konsequent ausformuliert wurden und sich teilweise auch widersprechen:

Das beginnt schon im ersten Satz. Es wird ein sehr gutes Fachwissen bescheinigt aber es fehlt meiner Erfahrung nach im Folgenden die Formulierung auch alle schwierigen Aufgaben. Dementsprechend fällt eben auch der Satz "war gegenüber allem Neuen aufgeschlossen" so auf.

Hierfür finden sich im weiteren Verlauf noch diverse Beispiele.

Für eine weitergehende Analyse fehlt vor allem der Beruf und die Tätigkeitsbeschreibung, denn bei bestimmten Tätigkeiten kann das Fehlen einer Eigenschaft aber auch die besondere Erwähnung in der Beurteilung sehr viel Negatives aussagen.

Zusammenfassend würde ich es so formulieren wollen: Fände ich ein solches Arbeitszeugnis bei einem Bewerber, würde es bei mir großes Stirnrunzeln auslösen.

P.S. Sind die Rechtschreibfehler durch das Abtippen entstanden und / oder hat der ursprüngliche Verfasser große Probleme mit der deutschen Grammatik ?

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Kann es sein, dass es hier zu sprachlichen Missverständnissen gekommen ist? 

Aus der schulischen Praxis erlebe ich immer wieder, dass es hier nicht immer eindeutig ist, wovon gerade gesprochen wird.

MSA Prüfungen und den MSA bestehen, sind "zwei verschiedene Paar Schuhe ". Ein Schüler kann durchaus die Prüfungen bestehen aber nicht den MSA. Der MSA setzt sich aus mehr als 10 verschiedenen Fächern zusammen. Das gesamte Notenbild entscheidet dann über das Bestehen.

Es ist keine Seltenheit, dass sich erst in der Notenkonferenz zeigt, ob ein Schüler bestanden hat. Habe mich gerade gestern mit Eltern unterhalten müssen, bei deren  Sohn dies so eingetreten ist.

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Ich versuche Deine Frage mal in einzelne Teile zu zerlegen:

eine Eigentumswohnung mit eigener Gasheizung gekauft.

Der Begriff dafür ist Etagenheizung (obwohl Etagenheizung auch noch in anderen Zusammenhängen verwendet wird).

Die Verkäuferin sagte mir, dass ich die Firma zur Wartung der Heizung einmal jährlich beauftragen müsse.

Ja und Nein. Genau genommen gibt es keine Verpflichtung eine Firma zu beauftragen aber bei einer Gasheizung sind bestimmte Nachweise zu erbringen. Dazu ist ein Sachkundenachweis des Ausführenden erforderlich und eine Firma (gehen wir in diesem Fall davon aus, dass eine Firma seriös ist) ist auch "versichert", falls ein Mitarbeiter der Firma einen Fehler übersieht oder macht. Von daher kommt man nicht darum herum eine Firma mit der jählichen Wartung (die auch die Prüfung bestimmter Komponenten beinhaltet) zu beuaftragen.

Der Schornsteinfeger komme einmal jährlich automatisch.

Auch hier gilt Ja und Nein.

Als Erstes gilt: Der Bezirksschornsteinfeger ist nur für die Betriebgebehmigung der Anlage, für die Festlegung der Fristen und für deren Überprüfung zuständig.

Zweitens: Für die vom Schornsteinfeger vor Ort auszuführenden Arbeiten kann man sich theoretisch inzwischen auch einen beliebigen anderen Schornsteinfeger (oder Jemanden, der nachweislich die Qualifikation und Anerkennung besitzt) bestellen.

Aber, in der Praxis greift man bei kleinen Anlagen auf den Bezirksschornsteinfeger für Beides zurück. Wichtig: Dafür muss dem Bezirksschornsteinfeger aber ein Auftrag erteilt werden. Automatisch passiert nur das unter "Erstens" genannte.

Der Schornsteinfeger hat sich bisher aber nicht bei mir gemeldet und war nicht in meiner Wohnung.

Dazu rate ich Dir Folgendes: Lass Dir unbedingt von der Verkäuferin den letzten Feuerstättenbescheid aushändigen (mindestens eine Kopie). Daraus kannst Du alle Fristen und notwendigen Termine und die damit verbundenen verpflichtenden Arbeiten entnehmen. Juristisch nicht ganz korrekt aber in der Praxis gängig: Der Feuerstättenbescheid der Heizung ist so etwas wie die  Betriebsgenehmigung. Aus dem Feuerstättenbescheid geht auch hervor, wer der zuständige Bezirksschornsteinfeger ist. Falls bereits Fristen abgelaufen sind, setze Dich unbedingt mit dem Bezirksschonsteinfeger in Verbindung und - unabhängig davon - teile ihm vor allem mit, dass Du der neue Eigentümer bist.

In der Hausgeldabrechnung für das vergangene Jahr sind Schornsteinfegergebühren ausgewiesen.

Wie schon in einer Antwort hier steht, frage den Verwalter. Unter Umständen gibt es im Bereich des Gemeinschaftseigentums prüfpflichtige Anlagen, für die der Bezirksschonsteinfeger zuständig ist. Von daher ist es nicht ausgeschlossen, dass Du über die Hausgeldabrechnung entsprechende Kostern tragen musst und selber aber für Deine Etagenheizung die Gebühren natürlich auch noch zu tragen hast (die Du dann auch direkt an den Bezirksschornsteinfeger entrichten musst).

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Diese Frage ist so pauschal nicht zu beantworten.
Zum Einen kann nicht einfach von "Schulen" gesprochen werden und zum Anderen kommt es auf das Zeugnis an.

Die Schulzeit bestimmter Schulformen - vor allem allgemeinbildender Schulen - ist relevant für die Berechnung der Rente. Von daher werden die Daten über den Schulbesuch bis zum Erreichen des theoretischen Rentenalters aufbewahrt. Viele allgemeinbildende Schulen bewahren von daher die gesamte Schülerakte auf. In dieser befinden sich üblicherweise auch die Zeugnisse, mindestens aber das letzte Zeugnis, welches durch die Schule ausgestellt wurde.

Jetzt kommt allerdings ein großes "aber". Auf Grund der zunehmenden Aktenberge und dem daraus resultierenden Platzproblem, werden die Akten häufig nach einer gewissen Zeit ausgelagert. Ab dem Zeitpunkt wird es schwierig an die Unterlagen heran zu kommen. Eine Schule ist zwar verpflichtet im Rahmen der Rentenklärung Auskunft zu erteilen und muss somit auch ausgelagerte Akten einsehen (auch wenn sich die Begeisterung darüber in Grenzen hält) aber der Anspruch auf die Ersatzaustellung eines durch Eigenversschulden nicht mehr vorhandenen Zeugnisses besteht so nicht.
Da die Digitalisierung von Schülerakten immer weiter fortschreitet und zum Teil auch ältere Akten, um Platz zu sparen, digitalisiert werden und worden sind, steigt die Chance auch noch an ein altes Zeugnis heran zu kommen, da der Zugriff leichter ist (es muss halt niemand mehr in den dunklen und staubigen Aktenkeller).

Es lohnt sich also auch nach so langer Zeit einfach mal in der damaligen Schule nachzufragen. Allerdings sollte man einen wirklich guten Grund für den Verlust haben, gut begründet erklären können, warum man das Zeugnis nach so langer Zeit unbedingt noch braucht und es sollte viel Freundlichkeit und Geduld auf Deiner Seite vorhanden sein.

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Das lässt sich nur im Einzelfall klären. Folgende Aufstellung hilt aber sicherlich bei der Beurteilung:

Wann ein Mitarbeiter wie haftet:

Leichte Fahrlässigkeit : Unfall aus Unachtsamkeit, die jedem passieren kann; Beispiel: bedingt durch plötzliches Aquaplaning ins Schleudern geraten.Der Arbeitgeber trägt alle Kosten im Zusammenhang mit dem Schaden.

Mittlere Fahrlässigkeit : Unfall aus Unachtsamkeit, die nicht hätte sein müssen; Beispiel: Auffahrunfall aufgrund nicht ausreichenden Sicherheitsabstands. Es kommt zumindest eine anteilige Haftung des Mitarbeiters in Betracht. Je größer sein Verschulden ist, desto größer ist der Anteil am Schaden, den er selbst tragen muss. Zu beachten: Ist der Wagen vollkaskoversichert – wie es bei Firmenwagen üblich ist –, übernimmt Ihr Arbeitnehmer lediglich die Selbstbeteiligung.

Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers: Hat etwas im Straßenverkehr nicht beachtet, was nicht hätte passieren dürfen; Beispiele: Rote Ampel überfahren; alkoholbedingter Unfall. Arbeitnehmer haftet voll; es sei denn, er müsste dann einen unangemessen hohen Schadensersatz leisten.

Zu beachten: Es kommt auch dann nur eine anteilige Haftung des Mitarbeiters in Betracht, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Verdienst und der Höhe des Schadens besteht. Diese Fälle nehmen in der Praxis ständig zu (BAG, 8 AZR 893/95).

Vorsatz: Arbeitnehmer verursacht den Schaden absichtlich. Arbeitnehmer haftet voll.

In diesem Fall würde ich mindestens auf mittlere Fahrlässigkeit tippen.

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Die Fragen in Bezug auf Eigentümergemeinschaften sind rechtlich leider nicht immer so ganz eindeutig.

Deine Frage lässt sich beantworten, wenn ich aus Deiner Schilderung folgendes als Annahme festlege:

  • Ihr seit eine Eigentümergemeinschaft für die das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt.
  • Die Tiefgarage gilt als Sondereigentum und sollte somit auch mit den Quadratmetern als auch von den baulichen Ausmaßen im Grundbuch eingetragen sein.
  • Die Fläche, die im Zusammenhang mit dem Umbau "vereinnahmt" werden soll ist Gemeinschaftseigentum.

Unter diesen Voraussetzungen gelten einige wichtige Dinge:

Bei so einer Maßnahme handelt es sich nicht um eine Instandsetzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Somit reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung nicht aus. Unter der Voraussetzung, dass meine o.g. Annahmen richtig sind, liegt hier eine Veränderung des Sondereigentums - in dem Fall eine Vergrößerung - und somit eine Verkleinerung des gemeinschaftlichen Eigentums vor. Diese Maßnahme berührt die Eintragung im Grundbuch und somit auch die Teilungserklärung. Eine solche Änderung setzt die Zustimmung aller im Grundbuch für diese Eigentümergemienschaft eingetragenen voraus.

Allerdings gibt es wie immer in solchen Fällen Ausnahmen, die sich nur mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechnung und Befassung aller Details klären lassen.

Als erstes würde ich Dir raten einen Blick in die Teilungserklärung zu werfen. Aus der Teilungserklärung ergeben sich nämlich die Mehrheitsverhältnisse. Es kann durchaus sein, dass bei einer Abstimmung auf der Eigentümerversammlung nicht die Miteigentumsanteile entscheident sind, sondern das Kopfprinzip gilt (jeder Eigentümer hat eine Stimme unabhängig von den Miteigentumsanteilen). Dann wäre zu prüfen, ob für diese Maßnahme eventuell § 22 WEG berührt wird und sich daraus ein Schlupfloch für den Antragsteller ergibt.

Ich würde in jedem Fall empfehlen als Erstes die Teilungserklärung zu durchforsten (von Anfang bis Ende), um auch zu prüfen ob der Wohnungsbaugesellschaft in der Teilungserklärung eine Sonderstellung zugebilligt wird. Dann wäre der Verwalter der Eigentümergemeinschaft verpflichtet spätestens in der Egentümerversammlung über die für diesen Beschluss notwendigen Rahmenbedingungen und notwendigen Mehrheitsverhältnisse zu informieren. Ist der Verwalter gleichzeitig der "Mehrheitseigner" wie Du ihn nennst - was übrigens nicht stimmt wie hier schon mehfach in den Antworten steht; 50% ist nicht die Mehrheit - könnte es da möglicherweise Interessenkonflikte geben. So wie es für Mieter Mietervereine gibt, gibt es das auch für Grundeigentümer, die für solche Fälle Rechtsberatung anbieten. Die Thematik ist zu komplex um sie abschließend aus der ferne zu beurteilen und eine 100% richtige Antwort geben zu können.

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Ich würde den Kontakt sofort abbrechen und auf gar keinen Fall die Ware versenden. Gib mal bei einer Suchmaschine die Begriffe "Bank of England" und "ebay" ein. Die Vielzahl der negativen Erfahrungen sollten Warnung genug sein. Außerdem wirst Du auf der offiziellen Internetseite der Bank of England - mir ist zumindest dazu nichts begegnet - keinen Hinweis finden, dass sie solche Transaktionen anbieten.

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Die Frage lässt sich so nicht beantworten.

Ganz grundsätzlich: Es kommt immer auf die Formulierung des gesamten Arbeitszeugnisses an. Dabei kann (muss aber nicht) durchaus das Fehlen einzelner Begriffe eine Bedeutung haben. Außerdem ist die Erwähnung bestimmter Begriffe im Zusammenhang mit bestimmten Berufen von sehr unterschiedlicher Bedeutung. Was in bestimmten Zusammenhängen postiv ist, kann in einem anderen Zeugnis durchaus negativen Charakter haben. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob es sich zum Beispiel um ein Arbeitszeugnis am Ende der Ausbildung oder nach langjähriger Tätigkeit in einem Unternehmen handelt.

Ein ganz typisches Beispiel ist, wenn in einem Arbeitszeugnis auftaucht: "... stets pünktlich ...". Was vermeintlich positiv klingt ist hierbei in den meisten Fällen aber als negativer Hinweis gemeint. Aber auch hier kommt es auf den Zusammenhang an.

Ohne einen Gesamtzusammenhang lässt sich Deine Frage nicht wirklich beantworten.

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Am Ende des Schuljahres gibt es nur ein Zeugnis. Bei erreichtem Realschulabschluss das Abschluss- ansonsten das Abgangszeugnis.

In die Noten des Abschlusszeugnisses fließen die Noten des gesamten Schuljahres (schriftlich, mündlich) , sowie die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen ein. Die Gewichtung erfolgt nach einem bestimmten Schlüssel, der allerdings nicht in allen Bundesländern identisch ist.

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"Muss ich diese zahlen?" > Nein, musst Du nicht. Wichtig ist nur, dass Du am Ende des Jahres für die Einkünfte aus dem Wettbewerbsverbot eine Lohnsteuerbescheinigung von dem ehemaligen Arbeitgeber bekommst.

"Muss ich die Krankenkasse informieren?" > Nein, dass ist auf elektronischem Weg schon lange erledigt.

"Muss ich ueberhaupt eine Steuererklaerung machen, da ich noch nie eine gemacht habe?" > Müssen nein aber dringend zu empfehlen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Du vom Finanzamt Geld zurück bekommst, ist sehr groß.

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Als Lehrer könnte ich Dir für Deine Antworten "0" Punkte geben. Warum ?

Die Frage lautet: "Nennen sie drei beispiele für regelungen die eine betriebsvereinbarung enthalten kann." Also hier ist nicht gefragt, was sie nicht enthalten kann.

Antworten könnten so aussehen:

  • Regelung zur Urlaubsplanung
  • Regelung zur Schichteinteilung der Mitarbeiter
  • Regelung zum Freizeitausgleich von geleisteten Mehrarbeitstunden
  • Vereinbarung über die Zahlung eines Essenzuschuss für die hauseigene Kantine
  • Regelung über das tragen von Dienstkleidung

usw.

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Es ist nicht gesagt, dass Du von dieser Erhöhung profitierst.

Damit Du Anspruch auf die Erhöhung der Ausbildungsvergütung hast, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

Dein Arbeitgeber muss dem entsprechenden Arbeitgeberverband angehören und/oder Du müsstest Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sein und/oder die Erhöhung müssste "gesetzlich" für allgemeingültig erklärt worden sein.

Wenn davon gar nichts zu trifft, steht Dir die Erhöhung theoretisch nicht zu.

Meist ist es so, dass Firmen, selbst wenn sie nicht dem entsprechendem Arbeitgeberverband angehören und die Mitarbeiter nicht in der Gewerkschaft sind, die Erhöhung trotzdem ihren Mitarbeitern zu Gute kommen lassen aber sie müssen nicht.

Für Dich als Azubi könnte es nur sein, dass innerhalb der Innung, die ja für die Ausbildungsverträge mit zuständig ist, die Erhöhung anerkannt wurde und dann profitierst Du auch davon. Im Zweifel mal in der Innung nachfragen.

Und: Gewerkschaften können den Lohn oder eine Lohnerhöhung nicht festlegen. Sie können nur mit den Arbeitgeber darüber verhandeln und versuchen möglichst viel "raus zu holen".

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Eigentlich für gar keinen.

Wenn Du nach Deiner Ausbildung zum Maler zur Fachoberschule gehst, um Dein Fachabitur zu machen, ist das eigentlich die Vorentscheidung zum Studium an der Fachhochschule.

Einen anderen Nutzen hat das Fachabitur nicht. Ich habe es jedenfalls noch nicht erlebt, dass es jemandem genutzt hat, nur das Fachabi zu machen und sich danach gleich wieder zu bewerben. Dann hättest Du das eine Jahr aus meiner Sicht verschenkt. Außer, Du bist Dir nicht ganz sicher, ob ein Studium etwas für Dich ist, möchtest Dir aber die Option des Studiums erst ein Mal offen halten und aus dem Grund vorsorglich das Fachabi ablegen.

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Nach 18 Monaten könnte es schwer werden.

Aber zuerst: Gibt es eine Herstellergarantie oder gilt hier die gesetzliche Gewährleistung ?

Im Fall, dass hier die gesetzliche Gewährleistung gilt, könnte es schwierig werden. Die gesetzliche Gewährleistung gilt zwar 24 Monate ab Kaufdatum aber:

Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um. Was bedeutet das ? In den ersten 6 Monaten darf davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag, so dass der Händler den Mangel in jedem Fall zu seinen Lasten beseitgen lassen muss. Ab Monat 7 liegt die Beweislast beim Kunden. Das heißt, dass Du in diesem Fall beweisen musst, dass der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt an der Ware vorhanden war, damit der Händler zur kostenlosen Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

Soweit die Theorie. Wie der Händler reagiert wird spannend bleiben.

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Bewertung Arbeitszeugnis Intensiv Pflege

Hallo, ich habe wg. eines Wechsels der Stationsschwester ein Zwischenzeugnis bekommen.Wie soll ich das bewerten ? ( Früh und Neugeborenenintensiv )

XXX hat ein dynamisches und patientenorientiertes Pflegeverständnis und setzt sich intensiv mit der allgemeinen Entwicklung der Pflege auseinander.Sie bewältigt in jeder Hinsicht die anfallende Arbeitsmenge.Die übertragenen Aufgaben erfüllt sie kontinuierlich,gewissenhaft und zuverlässig.XXX führt ihre Tätigkeiten jederzeit eigenständig aus ; sie ist flexibel,behält immer den Überblick u setzt Prioritäten,welche der jewiligen Situation angepasst sind. Sie nutzt Ihre kreativen Möglichkeiten sinnvoll.Darüber hinaus besitzt XXX gute Organisationsfähigkeiten u arbeitet systematisch unter Nutzung vorhandener Reccourcen. Sie setzt Arbeitsmittel stets wirschaftlich u verantwortungsbewusst ein. XXX erfasst Informationen,ist fähig diese zu bewerten u nach ihrer Relevanz zeit u adressatengerecht weiterzuleiten.Die Dokumentation führt sie präzise,fach u sachgerecht durch XXX besitzt ein umfassendes Fachwissen u verfügt außerdem über gute praktische Fähigkeiten,die bei der Ausführung sinnvol die Patienten u Pflegesituation berücksichtigt.Sie orientiert sich bei der Pflegeplanung vorbildlich an der aktuellen Situation des Patienten u bezieht die Angehörigen bei der Zielsetzung mit ein.Anleilung,Beratung u Hilfestellung stimmt XXX gut auf die Ressoucen der Patienten ab Von den Pflegestandards hat sie umfassende Kenntnisse u realisiert sie vorbildlich u individuell angepasst in der Praxis.XXX nimmt mit Interesse an Fortbildungen teil u setzt das Erlernte um. Im Umgang mit Patienten u Angehörigrn zeigt XXX Wertschätzung sowie gutes Einfühlungsvermögen. Sie verfügt über ein der Situation angemessenes Komminikationsverhalten u erlangt dadurch in besonderen Maße Akzeptanz u Verständnis. In Ihrem Verhalten gegenüber Kollegen sowie Mitarbeitern anderer Berufsgruppen schafft sie durch ihre ehrliche,sachliche,offene Art eine vertrauensvolle Atmosphäre,in der sie die Möglichkeiten zur kontruktiven Zusammenart nutzt.Vorgesetzten gegenüber verhält sie sich korrekt u sachlich.Sie ist fähig Kritik anzunehmen,zu bewerten u zu äußern. Dieses Zwischenzeugnis wird XXX ausgestellt,da ein Wechsel der Leitung erfolgt.

Könnt ihr mir helfen,ob es ok ist oder doch versteckte Anspielungen enthält ? Über Antworten wäre ich dankbar!

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Vorweg: Offiziell darf es in Arbeitszeugnissen keine versteckten Formulierungen mehr geben und die "Sprache der Arbeitszeugnisse" hat es offiziell nie gegeben. Trotzdem wurde und wird sie natürlich immer wieder verwendet. Schwierig ist nur, dass man als Leser nie weiß, ob der Schreiber diese Sprache beherrscht oder sich die Formulierungen nur zufällig so ergeben haben. Mal angenommen, ich sei Personalchef und Du würdest Dich mit diesem Zwischenzeugnis bei "mir" bewerben, ergebe sich für mich folgendes:

"XXX hat ein dynamisches..." > ein bischen unruhig oder sogar hektisch

"...patientenorientiertes Pflegeverständnis..." > und der Arbeitgeber ?

"Die übertragenen Aufgaben erfüllt sie kontinuierlich,gewissenhaft und zuverlässig." > arbeitet immer aber ob die schnellste ?

"...stimmt XXX gut auf die Ressoucen der Patienten..." > hier schon wieder, und der Arbeitgeber ?

"Sie ist fähig Kritik anzunehmen,zu bewerten u zu äußern." > Ordnet sich zwar unter aber nicht widerstandslos.

Aber : Insgesamt käme die Bewertung in diesem Zeugnis einer guten 2 (klassisches Notensystem) nahe.

Ich möchte aber noch ein Mal betonen, dass die Interpretation davon abhängig ist, ob der Schreiber / die Schreiberin sich in der Zeugnissprache wirklich auskennt / auskannte. Da dies ein außenstehender nicht beurteilen kann, wäre das Zeugnis auf jeden Fall kein Grund Dich nicht einzustellen. Ob die von mir herausgegriffenen Punkte so gemeint sind, wie ich sie interpretiere, kannst Du selbst am besten beurteilen, wenn Du Dir selber gegenüber ehrlich bist.

Fazit : Meiner Ansicht nach kannst Du mit dem Zeugnis zufrieden sein.

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Die Grundsteuer sind Kosten, die zu 100% an den Mieter weiter gegeben werden können (in Eurem Fall aber natürlich nur der Anteil, der für das vermietete Grundstück anfällt).

Voraussetzung ist allerdings, dass dazu eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag existiert bzw bei Abschluss des Mietvertrages eine Anlage Bestandteil des Mietvertrages war/ist, die die zulässigen Nebenkosten enthielt/enthält.

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Selbst bei einem unversicherten Paket müsste sich der Paketlebenslauf nachvollziehen lassen und dann wird sich ja zeigen, ob das Paket überhaupt abgeschickt worden ist oder wo es geblieben ist. Bei einem Päckchen oder Brief ist das leider nicht möglich.

Den Verkäufer negativ bewerten ? Klar hast Du das Recht dazu aber auch einen Grund ? Wenn Du Dich auf den unversicherten Versand eingelassen hast, bist Du selbst nicht ganz unschuldig (immer vorausgesetzt, der Verkäufer hat die Ware auch tatsächlich versandt).

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