Da du aus Bayern kommst. Haben sich die Lehrer an die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) zu halten.

§ 27 Abs. 4 ausschnitt:

''Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz.''

Daraus ergibt sich, das die Note verändert werden darf.

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Die Schweizer Gesetze sind nicht zu 100 % genau so wie unsere. Das heißt es gibt Abweichungen. 

Schweizer Strafgesetzbuch: Erster Teil

Du kannst dort mal Art.1 bis Art. 9 nachlesen. Dort müsste es zu finden sein.

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#id-1-1-1

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Vorab:
Verkehrsrecht ist nicht wirklich mein Themen-Gebiet.
Ich antworte auf diese Frage nur, weil hier das Punkte-System geändert wurde. Und ich nur einmal meine Punkte beobachten will.

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 muss der Tatort und die Tatzeit hinreichend bestimmt sein. Bei einer Geschwindigkeitsmessung kann der Tatort natürlich nicht Punktgenau angegeben werden. Hier umfasst der Ort die gesamte Messstrecke. Im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch nachfahren ist der Tatvorwurf streckenbezogen.

Albrecht, SVR 2009, 161, 166; BayObLG , NZV 1993, 162, 163; König in Hentschel STVR § 3 STVO Rn. 56b, 62; Krumm, Rn. 150

So auch nach allgemeiner Ansicht:

Albrecht SVR 2009, 161, 165; Krumm, Rn. 506 und 509; BayLbLG NZV 1998, 515, 515 und NZV 1996, 160, 160; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Jenker, STVR § 3 STVO Rn. 120

Wichtig: Quelle: Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung und ihre verfassungsrechtliche Bewertung

http://m.beck-shop.de/item/3136313934353332

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Unerheblich für die Bewertung der Erforderlichkeit, ist ob
der Verteidiger die Schuss-Waffe nach dem öffentlichen Recht zulässigerweise bei sich führt.

Ein solche solches Verbot würde das Opfer nämlich nicht vor
der Gefahr schützen. Falls er angegriffen wird. ( Da er dann ja nicht die Waffe
benutzen dürfte )

BGH NJW 1986 2716, 2717; NStZ 1987 172; STV 1990 543; BGH NJW
1991 503, 505 m. Anm. Rudolphi JR 1991 210; BGH stV 1991 63 f; 1996 660; 1999 143, 144; NStZ 1999 347; LG München NJW 1988 1860, 1861 Kritische Rechtsprechung: Bespr. Beulke Jura 1988 641, Mitschi NStZ 1989 26, Pupe JZ 1989 728 Und Schröder JZ 1988 567.

Die Übertretung der Straf / Bußgeld Verbote nach den § 51
WaffenG kann nicht durch § 32 STGB gerechtfertigt werden.  Allerdings kommst hier die Erlaubnis aus § 34
STGB

VGL. Maatz MDR 1985 881, 882 f. Für den Fall, dass der
Verteidiger die Waffe schon vorher bei sich geführt hat.  Auch so: BGH NJW 1991 503, 505 m. Anm.
Rudolphi JR 1991 210. AA BGH Beschluss: 3 StR 224/78; NStZ 1981 299; 1985 515:
StV 1991 63 f; 1996 660; NStZ 1999 347:

Rechtfertigung aus § 32 STGB:

BGH NJW 1986 2716, 2717 soll der Einsatz zumindest entschuldigt sein.

Wichtig: Quelle: Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar Band 2: §§ 32-55, Part 1

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Nach dem Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz,

darf vor dem Zugang des Gebäudes die Wahl nicht beeinflusst werden. 

§ 33  NKWG

Abs.2

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Und so, wie du das beschreibst hängen die Schilder nicht vor dem Gebäude.

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/jlr/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js\_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomWGND2014pP33#focuspoint

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Nein, der Angeklagte ist nicht verpflichtet an seiner
eigenen Überführung mitzuwirken. (Wenn der Angeklagte die Beweise liefern
würde, würde er ja an seiner eigenen Überführung mitwirken.)

Nemo tentur se ipsum accusare: Niemand ist verpflichtet,
sich selbst zu belasten.

Aus Art.2 IVM. Art 1 GG und Art. 20 GG. Aus diesem lässt
sich dieser Grundsatz ableiten.

Wenn du dich dafür interessierst kannst du dir mal die
Folgenden Urteile anschauen.

EGMR NJW 2011, 201 ( Krumpholz/A) ; BVerfGE 56, 37, 43;
BGHST 38, 214, 220; 52, 11; BGHNSTZ 2013, 604; Bosch S.24; Eidam, Die
Strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit am Beginn des 21.Jahrhunderts, 2007;
Esser, JR 2004, 98; Gleß, Beulke FS S. 723;Huber, JuS 2007, 711; Kasiske
Winsel, GA 2014, 620; Rogall, S. 104; Beulke-FS. S, 691zum
Steuerstrafverfahren: BGH NSTZ 2005, 519 m. Anm. Rogall, NSTZ 2006, 41;
Beckemper, ZIS 2012, 221; Sahan. Keine Steuererklärungspflicht bei Gefahr einer strafrechtlichen Selbstbelastung, 2006

Wichtig: Quelle: Werner Beulke Strafprozessrecht 13. Auflage.

Für 23,99 € auch nicht all zu teuer.

http://www.beck-shop.de/Beulke-Strafprozessrecht/productview.aspx?product=16546847

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1.Bei einer Durchsuchung nach § 102 STPO kommt es bei Räumen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auf deren tatsächlichen Nutzung an. Und Bei beweglichen Sachen auf den Gewahrsam. BGH StV 2007 60; Geerds FS Dünnebier 171, 174.

2. Bei Mitbenutzung der Gewahrsam mehrerer Personen von denen nur ein Teil verdächtig ist. Gilt trotzdem § 102 STPO.  BGH NStZ 1986 84; Mayer-Großner 7; KK/Nack 11; AK/Amelung 17; SK/Wohlers 11; KMR/Hadamitzky 9 ; Ausschließlich Anders Nelles StV 1991 488. 

3. Auch ist die Durchsuchung gerechtfertigt, wenn dadurch nicht verdächtige betroffen werden.  Warda 259 ff.

4. Wenn dein Raum aber ausschließlich dem unverdächtigen Mitbewohner ( Also Du) zuzuordnen sind, scheidet eine Durchsuchung nach § 102 STPO aus. LG Heilbronn AZ: 5 Ns 41 Js 26937/02   ; LG Saarbrücken NStZ 1988 424.

Es kann gut möglich sein das man deinen Raum nicht zuordnen konnte, und deshalb die Polizei ihn auch durchsucht hat. 

Ihr habt hoffentlich noch während der Durchsuchung einen Anwalt angerufen. Falls nicht solltet ihr das im Nachhinein tun.

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Ich verstehe nicht so richtig wie du das meinst. 

''bietet sich an, seine Ehefrau als Beklagte vor Gericht zu vertreten.''

Meinst du das der Ehemann seine Frau vor Gericht als Anwalt verteidigt. Sprich das ihr Ehemann ihr Verteidiger sein soll ?

Zudem währe es besser, wenn du schreiben würdest um was für ein Verfahrenen es sich handelt. Ist es ein Strafverfahren oder ein Zivilverfahren. 

Für ein Zivilverfahren:

Ja, er darf seine Frau als Anwalt verteidigen. Und auch gleich zeitig  Zeuge sein. 

Im Zöller ZPO-Kommentar findet man dazu unter § 373 Rd. 5 den Hinweis: 

„Also ist als Zeuge zu vernehmen..... Der Prozessbevollmächtigte, auch unter Fortdauer dieser Eigenschaft.

Zudem hat dies auch schon der BGH entschieden:  VI ZB 80/06 

Auch in einem Strafverfahren ist dies möglich

 Ein  Verteidiger kann grundsätzlich auch Zeuge sein. Und zwar auch in dem Verfahren, in dem er den Angeklagten verteidigt (vgl. die Nachw. bei Beulke/Ruhmannseder aaO Fußn. 23, 26).

Hierzu auch ein Urteil:   AZ: BGH1 StR 520/09

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Polen und die Tabakindustrie haben gegen diese Entscheidung auch schon versucht zu klagen. Doch die klagen wurden abgewiesen.  

Der Europäische Gerichtshof hat mehrere Klagen aus Polen und der Tabakindustrie gegen die EU-Tabakrichtlinie abgewiesen (Urteile  C-358/14,C-477/14, C-547/14). 

Du kannst dir ja mal die Urteile durchlesen. 

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Gemeinsamer Ablauf (Fallrohr) für das Garagendach seit ewigen Zeiten. Kann mich der Nachbar zwingen, einen eigenen Ablauf zu installieren?

2003 haben wir ein Haus gekauft, bei dem unsere und die Garage des Nachbarn ein gemeinsames Dach und auch ein gemeinsames Fallrohr für Regenwasser besitzen.

Dieses Fallrohr befindet sich auf dem Grundstück des Nachbarn und mündet auch dort in den Kanal. Diese Konstellation bestand bereits, als wir das Haus erworben haben. Das restliche Regenwasser, welches auf unser hinteres Dach, unsere Terrasse und einen Schuppen fällt, wird über eine Drainage abgeführt und über einen Sickerschacht versickert.

Nun wurde das Nachbarhaus vor rund zwei Jahren an neue Eigentümer verkauft, da die Vorbesitzer verstorben sind und der Sohn kein Interesse an der Immobilie hatte.

Bei den starken Regenfällen der letzten Woche ist nun der Keller der Nachbarn vollgelaufen. Sein Rückstauventil hat offensichtlich dicht gemacht (was es ja soll, wenn der Kanal überlastet ist) und somit ist das Wasser, welches hinten auf sein Haus, den Wintergarten und auch die Garage gefallen ist, in seinen Keller gelaufen. Nun plant er, für die hintere Haushälfte ebenfalls eine Drainage legen zu lassen.

Ergänzend fordern die Nachbarn nun von uns Maßnahmen, um das Wasser, welches auf unsere Garagenseite fällt, auch über unseren Kanalanschluss oder unsere Drainage selbst abzuführen. Dies würde für uns größere bauliche Maßnahmen erfordern, die zudem auch nicht billig werden.

Daher nun zu meiner Frage, ob die aktuell noch bestehende Situation mit dem gemeinsamen Garagendach nicht unter das Gewohnheitsrecht fällt.

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Das Nachbarschaftsrecht ist jetzt nicht so mein Themen Gebiet.  Aber ich beantworte die Frage trotzdem mal soweit wie es mein Wissen hergibt. ( Falls es nicht ganz richtig ist einfach einen Daumen nach unten geben.)

So wie ich das verstehe liegt hier eine Entwässerungsgemeinschaft vor. 

 Die Dachentwässerungseinrichtungen  sind nach den Vorschriften über die Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB zu behandeln. 

Vorab  479 BGB kann nicht immer für die Auflösung zuständig sein. 

Diesbezüglich ist nämlich zu beachten, dass die Entwässerungsanlagen als gemeinschaftliche Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB zu verstehen ist. Die Möglichkeiten bestimmen sich nach § 922 BGB. 

Nach § 922  BGB darf die Dachentwässerung,  nicht geändert  werden, solange auch nur ein Nachbar an ihrem Fortbestand Interesse hat. Somit darf dein Nachbar die Anlage auch nicht einfach so entfernen. 

Wenn er dies trotzdem machst hast hat folgende Ansprüche:

Du  kannst Wiederherstellung ,unterlassung und / oder Schadensersatz gemäß §§ 1004, 823, 249 BGB verlangen. 

Dies ist mein Beitrag  dazu, was du für rechte hast. 

Wenn du weitere Fragen hat, brauchst du mich nicht zu fragen, da dies nicht mein Themen Gebiet ist. Siehe oben. 

Ich empfehle dir die Frage mal hier zu stellen. 

http://www.frag-einen-anwalt.de

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Wenn der Laden mit Z.B. einem Schild, einen hinweist das man 50 Euro bei  Diebstahl zu zahlen hat, ist dies ein Vertrag. Der Vertrag wird eingegangen sobald man das Geschäft betritt. Da du allerdings Minderjährig bist müssen deine Eltern diesen Vertag zustimmen. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam. 

Bei deiner Schilderung, gehe ich davon aus das kein Schild vorhanden war. Und auch sonst keine Info vorhanden ist das man bei Diebstahl 50 Euro zahlen muss. 

Der BGH hat schon einmal Entschieden das eine Fangprämie Grundsätzlich zulässig ist. Es wurde auch entschieden das die übliche Fangprämie: 50,- DM beträgt. ( BGH VI ZR 254/77 )

Des weiteren führt der BGH aus, dass in ''Bagatellfällen'' die Erhebung einer Fangprämie auch unzulässig sein kann. Das bedeutet aber nicht, dass in Bagatellfällen immer eine Fangprämie unzulässig sein muss. 

(Vergleich BGH, 1969-02-28, II ZR 154/67, NJW 1969, 1109)

Die Forderung von den 50 Euro geht den nicht aus einer Vertragsstrafe hervor. Sondern von der unerlaubten Handlung (§§ 823 II BGB iVm. § 249 BGB)

Und auch 16-Jährige sind Schadensersatz pflichtig. 

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So wie ich das verstehe hast du das Gerät im Ausland gekauft (Auktion). Du bist also nach Holland hingefahren und hast dir das Gerät dort im Shop gekauft.

Ja, du hast schon richtig bedacht, hier ist das Holländische Recht anzuwenden. ( Sofern ihr nichts anderes beschlossen habt ) 

'' Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.'' Dort Ort ist ja hier in Holland.


Art. 4 Rom-I-VO 

Somit greift hier nicht das Deutsche Gewährleistungs Recht.

Die Holländischen Regelungen im Umgang mit Nacherfüllung USW.... ist natürlich auch anderes geregelt. 

Ich kenne mich deren Recht auch nicht wirklich aus. Vielleicht solltest du folgendes mal im Internet suchen. 


 Verbraucherkaufrecht des NGB, Buch 7, Art. 7.1.3. ff. Der Verbraucher kann Reparatur, Ersatz, Minderung oder Auflösung des Vertrages verlangen. Du  musst allerdings den Verkäufer über einen Mangel innerhalb von 2 Monaten nach Entdeckung in Kenntnis setzen, um deine Rechte in Anspruch zu nehmen. (NGB, Buch 7, Art. 7.23, Ziffer 1) Die absolute Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (NGB, Buch 7, Art. 7.23, Ziffer 2).

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 Grundsätzlich kommen in abgestufter Reihenfolge folgende Beweismittel
in Betracht:
1.- Einbeziehung vorhandenen genetischen Materials des Verstorbenen in
die Begutachtung
2.- Exhumierung des Verstorbenen zum Zweck der Entnahme von DNA Proben;
2.- Einbeziehung von Proben naher Angehöriger in die Begutachtung. 

Mit Nummer 1. Könnte die Vaterschaft festgestellt werden. Dafür muss natürlich Z.B. eine Haarbürste vorhanden sein. Solche Tests müssen aber extra nochmal geprüft werden. 

Ansonsten empfehle ich den betroffenen unbedingt einen Anwalt. 

Das die Familie eine Einäscherung vorgenommen hat, ist natürlich nicht gerade von Vorteil, weil sonst ja wie du selber schon erkannt hat eine  Exhumierung angeordnet werden könnte. 

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Nein, er bekommt kein Eintrag ins Führungszeugnis. Auch bekommt er kein Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis. 

Das Führungszeugnis und seine Inhalt sind in §§ 30 ff. BZRG gesetzlich festgelegt. Was in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, ist in § 32 BZRG geregelt. Für das erweiterte Führungszeugnis, § 30a BZRG, gilt § 32 BZRG. 

( Dies nur so am Rande falls du es mal nachlesen willst. )

Ich habe in deiner alten Frage gerade gelesen das du jemanden angezeigt hast, weil er dich im Internet beleidigt hat. Wenn du keine Adresse vom dem Täter hast. Wird die Staatsanwaltschaft nicht den Inhaber der IP-Adresse ausfindig machen BZW. können. Das liegt daran weil die Straftat zu gering ist. 

( Dies auch nur nochmal so am Rande )

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Es gibt so ein Ähnliches Gerichts Urteil, was auch zu deinem Fall passen würde.

Ich dem Gerichts Urteil ging es darum dass jemand eine E-Mail im Internet von jemandem veröffentlicht hat.

Z.B. Ich bekomme von dir eine Private E-Mail und veröffentliche sie danach im Internet.

 Es wurde entschieden das der geschädigte Unterlassungs - und GGF. Schadensersatz Ansprüche hat.

AZ: 28 O 157/08   

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Ja, du kannst deinen Namen ändern. Allerdings braucht dies einen wichtigen Grund.  Wenn du deinen Vornamen meinst findest du die Regelung in § 11 mit Verbindung des § 3 NamÄndG.  ( Ich gehe davon aus das du deinen Vornamen meinst. )

Auszug aus 62. NamÄndVwV

'' Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt ''

Die Gründe die du genannt hast könnten wichtige Gründe sein.

Wenn nun auch noch das Öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist. Steht dem ganzen nicht mehr viel im Wege.

Ich empfehle dir trotzdem mal im NamÄndVwV zu schauen. Ab  Zweiter Teil
Änderung von Vornamen.

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Nein, der Inhaber der IP Adresse kann bzw. Wird bei einer so geringen Straftat ( Beleidigung)  nicht ausfindig gemacht werden. 

Es muss schon eine schwerere Straftat vorliegen damit der Inhaber der IP Adresse zurückverfolgt wird. 

Folgende Paragrafen sind hier interessant: 100 g StPO 

Eine Liste von den schweren Straftaten findet sich in 100 a STPO.

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Du könntest ihn Besuchen dazu ist folgendes zu beachten:

Grundsätzlich hat der Untersuchungsgefangene das Recht, Besuche
zu empfangen. Ein genereller Ausschluss des Besuchsrechts ist
unzulässig (OLG Hamm StV 1997, 260). Erforderlich ist die
Zustimmung des Richters oder, falls die Zuständigkeit gemäß Nr. 3
UVollzO auf Antrag des Gefangenen dem Staatsanwalt übertragen
worden ist, dessen Zustimmung. Die Besuchserlaubnis wird auf
Antrag schriftlich erteilt und berechtigt zu einem Besuch von 30
Minuten Dauer, wenn der Richter oder der Staatsanwalt nichts
anderes bestimmen (Nr. 24 UVollzO).

Wenn er nicht vorbestraft ist und einen festen Wohnsitz hat. gehe ich davon aus das er bald aus der Untersuchungshaft entlassen wird.

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Die Frist beträgt eine Woche und beginnt grundsätzlich mit der Verkündung des Urteils, § 341 StPO

Mit der überschrift: ''Urteil ohne Angeklagten'' 

Gehe ich davon aus dass das Urteil gefällt wurde, ohne das du anwesend warst. Dies ist auch unter bestimmten Gründen erlaubt ( § 232 STPO )

Nach § 337 STPO kann eine Revision zugelassen werden wenn das Urteil gegen ein Gesetz verstößt, was ich aber hier nicht erkennen kann. 

Bei dir könnte § 338 STPO Nr.5 zutreffend sein.

Wenn es sich aber um eine kleine Straftat handelt kann das Urteil auch ohne deine Anwesenheit gefällt worden sein ( § 232 STPO ). Dann handelt es sich um kein Revisions Grund. 

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Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist jetzt nicht so mein Themen Gebiet.  Aber ich beantworte die Frage trotzdem mal soweit wie es mein Wissen hergibt. ( Falls es nicht ganz richtig ist einfach einen Daumen nach unten geben.)

Die Antwort ist in § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt: 

Demnach dürfen diese Geräte an bestimmten Uhrzeiten nicht betrieben werden. 

1. ''Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden''

Zudem gibt es noch die normalen Ruhezeiten:

 20.00 und 07.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr (Bundesgerichtshof-Urteil, Aktenzeichen: V ZB 11/98), die eingehalten werden müssen.

Wenn es  hörbar die Nachtruhe stört, kann hiergegen, notfalls gerichtlich mit einer Unterlassungsklage gegen an gegangen werden.

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