Nein, der Angeklagte ist nicht verpflichtet an seiner
eigenen Überführung mitzuwirken. (Wenn der Angeklagte die Beweise liefern
würde, würde er ja an seiner eigenen Überführung mitwirken.)
Nemo tentur se ipsum accusare: Niemand ist verpflichtet,
sich selbst zu belasten.
Aus Art.2 IVM. Art 1 GG und Art. 20 GG. Aus diesem lässt
sich dieser Grundsatz ableiten.
Wenn du dich dafür interessierst kannst du dir mal die
Folgenden Urteile anschauen.
EGMR NJW 2011, 201 ( Krumpholz/A) ; BVerfGE 56, 37, 43;
BGHST 38, 214, 220; 52, 11; BGHNSTZ 2013, 604; Bosch S.24; Eidam, Die
Strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit am Beginn des 21.Jahrhunderts, 2007;
Esser, JR 2004, 98; Gleß, Beulke FS S. 723;Huber, JuS 2007, 711; Kasiske
Winsel, GA 2014, 620; Rogall, S. 104; Beulke-FS. S, 691zum
Steuerstrafverfahren: BGH NSTZ 2005, 519 m. Anm. Rogall, NSTZ 2006, 41;
Beckemper, ZIS 2012, 221; Sahan. Keine Steuererklärungspflicht bei Gefahr einer strafrechtlichen Selbstbelastung, 2006
Wichtig: Quelle: Werner Beulke Strafprozessrecht 13. Auflage.
Für 23,99 € auch nicht all zu teuer.
http://www.beck-shop.de/Beulke-Strafprozessrecht/productview.aspx?product=16546847