Hallo, der Fahrlehrer ist nur im Sinne des Sraßenverkehrsgesetzes verantwortlicher Fahrzeugführer, sonst würden ja die Fahrschüler wegen § 21 "Fahren ohne Fahrerlaubnis" Ärger bekommen. (Bezüglich § 18 ist er ebenfalls verantwortlich).

StVG § 2, Absatz 15:
Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Im Sinne der anderer Paragrafen im Straßenverkehrsgesetz (auch § 24a) und anderer Verordnungen (auch StVO) und Gesetze (auch StGB), ist der Fahrlehrer nicht verantwortlicher Fahrzeugführer. Also darf er telefonieren oder sogar Fernseh schauen.

Es ist allerdings keine gute Idee und auch nicht vorbildlich. Außerdem noch eine Unverschämtheit den Kunden gegenüber. Verboten ist es allerdings nicht.

Fährt der Fahrschüler beispielsweise zu schnell und wird erwischt, muss sich der Fahrschüler als Fahrzeugführer verantworten und nicht der Fahrlehrer.

Anders ist es, wenn der Fahrlehrer ins Fahrgeschehen eingreift, dann ist er (ebenfalls) Fahrzeugführer, zumindest für diesen Moment, dann auch im Sinne des § 24a, StVG.

Dies wurde vom Bundesgerichtshof in Leitsätzen entschieden.

Viele Grüße allerseits.

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Hallo, der Fahrlehrer ist nur im Sinne des Sraßenverkehrsgesetzes verantwortlicher Fahrzeugführer, sonst würden ja die Fahrschüler wegen § 21 "Fahren ohne Fahrerlaubnis" Ärger bekommen. (Bezüglich § 18 ist er ebenfalls verantwortlich).

StVG § 2, Absatz 15:
Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Im Sinne der anderer Paragrafen im Straßenverkehrsgesetz (auch § 24a) und anderer Verordnungen (auch StVO) und Gesetze (auch StGB), ist der Fahrlehrer nicht verantwortlicher Fahrzeugführer. Also darf er telefonieren oder sogar Fernseh schauen.

Es ist allerdings keine gute Idee und auch nicht vorbildlich. Außerdem noch eine Unverschämtheit den Kunden gegenüber. Verboten ist es allerdings nicht.

Fährt der Fahrschüler beispielsweise zu schnell und wird erwischt, muss sich der Fahrschüler als Fahrzeugführer verantworten und nicht der Fahrlehrer.

Anders ist es, wenn der Fahrlehrer ins Fahrgeschehen eingreift, dann ist er (ebenfalls) Fahrzeugführer, zumindest für diesen Moment, dann auch im Sinne des § 24a, StVG.

Dies wurde vom Bundesgerichtshof in Leitsätzen entschieden.

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Darf Fahrlehrer telefonieren?

Mein Fahrlehrer telefoniert ständig während meinen Fahrstunden oder macht generell permanent irgendwas am Handy.

Mittlerweile hatte ich einige Fahrstunden und kann mehr oder weniger sicher fahren aber er hat das genau so auch in meiner ersten Fahrstunde gemacht.

Meine Frage ist: Darf der das überhaupt? Weil genau genommen hat er doch in dem Moment die Verantwortung. 

In meiner allerersten Stunde zum Beispiel hat er mir ca. 5min in einer wenig befahren Nebenstraße grob die Grundlagen erklärt und mich dann direkt in den normalen Verkehr geschickt. Ich konnte kaum die Spur richtig halten und bin gefühlt im Gegenverkehr gefahren. Er hat einfach die halbe Stunde telefoniert und mir währenddessen die ganze Zeit  einhändig ins Lenkrad gegriffen damit ich mehr oder weniger auf meine Fahrbahn bleibe. 

Meistens erledigt er generell private Sachen. Letztens hat er sich neue Felgen für sein Auto bestellt und sich dabei am Telefon von nem Typen beraten lassen. Alles während meiner Stunde.

Beim telefonieren vergisst er dann auch meistens noch mir zu sagen, wo ich hinfahren soll, sodass ich manchmal so ca 30min stur geradeaus fahre :) 

Bestimmt darf er mal am Handy sein, gerade wenn ein Schüler schon eine gewisse Fahrpraxis hat, aber bei mir hat er das wirklich von der ersten Stunde an durchgängig gemacht und ich bin quasi gefühlt alleine gefahren. Gerade in den ersten paar Stunden bin ich echt nicht gut gefahren und hab einiges übersehen. Teilweise war’s dann echt knapp weil er genauso wenig aufgepasst hat wie ich :D 

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Hallo, der Fahrlehrer ist nur im Sinne des Sraßenverkehrsgesetzes verantwortlicher Fahrzeugführer, sonst würden ja die Fahrschüler wegen § 21 "Fahren ohne Fahrerlaubnis" Ärger bekommen. (Bezüglich § 18 ist er ebenfalls verantwortlich).

StVG § 2, Absatz 15:
Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Im Sinne der anderer Paragrafen im Straßenverkehrsgesetz (auch § 24a) und anderer Verordnungen (auch StVO) und Gesetze (auch StGB), ist der Fahrlehrer nicht verantwortlicher Fahrzeugführer. Also darf er telefonieren oder sogar Fernseh schauen.

Es ist allerdings keine gute Idee und auch nicht vorbildlich. Außerdem noch eine Unverschämtheit den Kunden gegenüber. Verboten ist es allerdings nicht.

Fährt der Fahrschüler beispielsweise zu schnell und wird erwischt, muss sich der Fahrschüler als Fahrzeugführer verantworten und nicht der Fahrlehrer.

Anders ist es, wenn der Fahrlehrer ins Fahrgeschehen eingreift, dann ist er (ebenfalls) Fahrzeugführer, zumindest für diesen Moment, dann auch im Sinne des § 24a, StVG.

Dies wurde vom Bundesgerichtshof in Leitsätzen entschieden.

Viele Grüße allerseits.

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Fahrlehrer-Kinder oder Enkel ans Steuer

Ob ein jemand im Alter von 15 Jahren, oder jünger schon Autofahren darf, weil es sich um ein Fahrschulfahrzeug handelt, muss mit einem klaren "nein" beantwortet werden.

Der Fahrlehrer darf nur Fahrschüler ans Steuer lassen. Also nicht irgendjemand, auch nicht die eigenen Kinder oder Enkel.

Fahrschüler sind Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die sich zu diesem Zwecke bei einer Fahrschule angemeldet haben. Diese Anmeldung muss nachvollziehbar sein, auch für die Polizei. Also muss ein entsprechender Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis vorliegen.

Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer ist im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes verantwortlicher Fahrzeugführer.

StVG, § 2, Absatz 15

Handelt es sich nicht um eine Fahrt gemäß StVG, § 2, Absatz 15, macht sich der Fahrer nach StVG, § 21, Absatz 1, Nummer 1 straffällig. Nur diese Norm wird durch die Fahrlehrerlaubnis des Fahrlehrers "ausgehebelt", wenn der Fahrschüler bei der Fahrschule angemeldet ist, für die der Fahrlehrer tätig ist, oder die der Fahrlehrer als Selbstständiger betreibt.

Ist irgendein Merkmal nicht vorhanden, ist der Straftatbestand "Fahren ohne Fahrerlaubnis" für den Fahrer erfüllt. Außerdem für den Fahrzeughalter zusätzlich StVG, § 21, Absatz 1, Nummer 2.

Merkmale:
  • Fahrlehrer mit Fahrlehrerlaubnis nachgewiesen durch einen gültigen Fahrlehrerschein mit eingetragenem Beschäftigungsverhältnis bei der Fahrschule, bei der der Fahrschüler angemeldet ist. Alternativ eine eingetragene Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein, der Fahrschüler muss dann bei dieser Fahrschüler angemeldet sein. Es darf auch ein Fahrlehreranwärter mit Anwärterschein unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers sein.
  • Anmeldung des Fahrers als Fahrschüler bei eben dieser Fahrschule.
  • Fahrschulfahrzeug gemäß Anlage 7 FeV. (Fahrerlaubnisverordnung).
  • Mindestens das Alter erreicht, welches ein halbes Jahr vor dem gesetzlichen Mindestalter nach § 10 FeV liegt.
  • Das mit dem Erreichen des Alters, das ein halbes Jahr vor dem gesetzlichen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis liegt, steht weder in einer Verordnung, noch in einem Gesetz. Die Rechtsprechung hat es festgelegt (BGH - Grundsatzurteil mit entsprechendem Leitsatz, XII ZB 111/18).

Anlass war ein Fahrlehrer, der seine 15-jährige Tochter mit einem schweren Fahrschul-Motorrad fahren ließ. Sie stürzte und war schwer verletzt. Dies nahm man für die klärende Rechtsprechung zum Anlass.

Die Verteidigung verwies auf die Fahrerlaubnisverordnung, § 10, Absatz 3, Satz 1:

Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre.

Ein Fahrschulfahrzeug ist aber ein Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis erforderlich ist !!!

Die Tochter musste sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verantworten (geringe Jugendstrafe), der Vater (Fahrlehrer) wegen Zulassen bzw. Anordnen dieser Fahrt und fahrlässiger Körperverletzung. Seine Zuverlässigkeit wurde in Frage gestellt und seine Fahrlehrerlaubnis wurde widerrufen. Seine Fahrerlaubnis durfte er behalten.

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Hallo, es gibt doch Fahrschulen, welche nicht privat sind.
(Zumindest für Dienstfahrzeuge).
Siehe bitte hier:
Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (reinhoff.net)

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Fahrspur und Fahrstreifen sind zwei völlig unterschiedliche Begriffe.

Es gibt einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Motorräder etc.), sie benötigen
nur eine Fahrspur. Diese Fahrzeuge hinterlassen beim Fahren durch den Sand eine Spur.

Es gibt zweispurige Fahrzeuge (Pkws, Lkws, Busse, Traktoren, Quads etc.),
sie benötigen zwei Fahrspuren. Diese Fahrzeuge hinterlassen beim Fahren durch den Sand zwei Spuren.

Es gibt dreispurige Fahrzeuge (z. B.: dreirädrige Kraftfahrzeuge, sogenannte "Trikes"), sie benötigen drei Fahrspuren. Diese Fahrzeuge hinterlassen beim Fahren durch den Sand drei Spuren.

Statt Sand könnte es auch Schnee sein. Fahrzeuge mit mehr als einer Spur werden als mehrspurige Fahrzeuge zusammengefasst.

Eine Fahrspur ist die Linie, die ein Rad eines Fahrzeuges entlang rollt. Bei mehreren Rädern ist es die Linie, die die Räder hintereinander bei Geradeausfahrt verwenden.

Ein Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den mehrspurige Fahrzeuge zum ungehinderten Fortbewegen im Verlauf der Fahrbahn (von der Breite her) benötigen. Fahrstreifen können, müssen aber nicht, markiert sein.

Diese Fahrbahnmarkierungen können Leitlinien (unterbrochene Linien), Fahrstreifenbegrenzungen (durchgezogene Linien) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzungen sein.

Diese Differenzierung ist auch wichtig bezüglich der Unterscheidung von Fahrstreifenwechsel und Spurwechsel.

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Insbesondere bei Rechtsthemen sind sehr viele falsche Informationen zu lesen.

Hier wäre weniger mehr, soll heißen: Besser wenige richtige Artikel als eine Überflutung von fehlerbehafteten Artikeln. Sehr viele Texte sind eine Mischung aus Halbwahrheiten, veralteten Informationen, Hörensagen, Wunschdenken oder einfach nur Unsinn.

Es werden gute Texte editiert, weil die Anführungs - oder Bindestriche nicht der Wikipedia-Norm entsprechen. Dafür ist Energie vorhanden, aber für wirkliche Qualitätssicherung nicht. Dafür soll dann noch gespendet werden...

Unter den Wikipedianern gibt es leider viele Wichtigtuer, die keine Ahnung haben aber trotzdem Ihren Senf dazu geben. Das ist Gift für die Qualität. Ich -beispielsweise- habe keine Ahnung von Pflanzen, ich würde den Teufel tun und in einem entsprechenden Artikel irgendwas verändern.

Bei Wikipedia und den Schwesterprojekten geht es den meisten Benutzern um das Editieren an sich und nicht um die Sinnhaftigkeit ihres Tuns und ganz besonders ihres Lassens.

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Hallo, Deine Idee finde ich gut.

Falls Du später -wie du ja vor hast- Deine Fahrerlaubnis dann erweitern möchtest, musst Du statt 12 x 90 Minuten lediglich nur 6 x 90 Minuten zum Grundstoff-Theorieunterricht gehen.
Also Dein Ersterwerb, Klasse AM = 12 x Grundstoff, 2 x klassenspezifischer Stoff
Deine spätere Erweiterung, Klasse B = 6 x Grundstoff, 2 x klassenspezifischer Stoff.

Fahrschüler der Klasse B mit Vorbesitz der Klassen AM oder A1 kommen oft recht gut mit dem Umsetzen der Verkehrsregeln zurecht. Sie haben ja im Normalfall bereits Erfahrung als Führer von Kraftfahrzeugen. Mit der Klasse AM darf man schon einige Kraftfahrzeuge fahren:

Zweirädrige Kleinkrafträder= bbH: max. 45 km/h,
Verbrenner= max. 50 cm³, Elektroantrieb= Nenndauerleistung max. 4 kW.

Dreirädrige Kleinkrafträder= bbH: max. 45 km/h,
max. 2 Sitzplätze, bis 270 kg (fahrbereit),
Fremdzünder= max. 50 cm³,
Selbstzünder= Nutzleistung max. 4 kW, max. 500³, 
Elektroantrieb= Nenndauerleistung max. 4 kW.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge=
bbH: max. 45 km/h, max. 2 Sitzplätze,
Fremdzünder= max. 50 cm³,
Selbstzünder= Nutzleistung max. 4 kW, max. 500³, 
Elektroantrieb= Nenndauerleistung max. 4 kW,
(bei leichtem Vierradmobil 6 kW),
Leermasse bis 425 kg (ohne Akku).

Das leichte Vierradmobil ist ja interessant, das dann schon mit 15 Jahren.
Wenn Du das beherrscht, brauchst Du bei Klasse B nicht mehr viele Fahrstunden.
Falls Du super clever bist, übst Du damit die Grundfahraufgaben der Klasse B.
Bedenke: Mit Klasse A1 (ab 16 Jahre) darfst Du sogar schon auf die Autobahn. Allerdings nicht sehr sinnig mit einem Leichtkraftrad.

Übrigens: Die Klasse AM kann die Probezeit nicht lostickern lassen,
die Klasse A1 schon.

Viel Erfolg !!!

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Wechsel von Führerschein Klasse B auf Klasse B197 auch zu später Zeit möglich?

Hallo zusammen,

ich mache gerade meinen Führerschein, "traditionell" Klasse B.

Habe in Kürze meine Prüfung, bin jedoch mit den Schaltvorgängen weiterhin maßlos überfordert. Während meiner Fahrstunden merke ich, dass ich die generellen Abläufe zwar verstehe, jedoch mit den Schaltvorgängen grundsätzlich durcheinander komm, was dazu führt, dass mir viele Folgefehler (Verkehrszeichen übersehen etc.) unterlaufen. Mein Fahrlehrer teilt die Eindrücke.

Ich weiß, dass man mit "B197" Fahrstunden sowie Prüfung mit Automatik-Fahrzeug absolvieren darf, was mir eine massive Erleichterung und ein sicheres Fahrgefühl bringen würde.

Hierzu diverse Fragen, auf die ich leider keine klaren Antworten finden konnte:

  1. Ist es möglich zu einem so späten Zeitpunkt noch auf B197 zu wechseln, oder ist es dafür zu spät, quasi B bereits fest gesetzt durch den unumgehbaren Prüfungszeitpunkt?
  2. Werden mir die bisherigen Fahrstunden (Übungsfahrten, Sonderfahrten) auf meine Führerscheinausbildung angerechnet oder muss ich diese vollständig erneut absolvieren?
  3. Bleibt meine fehlerfreie Theorieprüfung hierbei weiterhin gültig?
  4. Fallen hierbei, falls es möglich sein sollte, zusätzliche Kosten an?

Das ich die Prüfung dennoch versuchen werde steht für mich natürlich fest. Nichts desto trotz ist es, falls ich durchfalle, für mich keine Option mit dem reinen Schaltwagen weiterzumachen - daher würde ich da gerne meine Möglichkeiten einschätzen können.

...zum Beitrag

Huhu !!!

Zu 1.) Der Wechsel ist möglich, aber löst einen erhöhten Verwaltungsaufwand aus. Außerdem wurde Dein Führerschein ohne Schlüsselzahl womöglich von der Bundesdruckerei bereits hergestellt. Die Schlüsselzahl kann man nicht nachtragen,
so wird dann also ein neuer Führerschein hergestellt, das kostet Geld. Dürfte unter
50 Euro liegen. Weitere Kosten können beim Amt entstehen.

Zu 2.) Die besonderen Ausbildungsfahrten (umgangssprachlich Sonderfahrten) werden angerechnet, die musst Du nicht wiederholen.

Zu 3.) Auf Deine bestandene Theorie-Prüfung hat Dein Wechsel keinen Einfluss,
diese bleibt ein Jahr gültig.

Zu 4.) Habe ich bereits unter zu 1.) beantwortet.

Viel Erfolg !!!

PS: Falls Du Dich richtig ausdrücken möchtest:
Es heißt nicht "ich mache gerade meinen Führerschein.",
sondern:
"Ich strebe gerade die Fahrerlaubnis an."
Wäre zumindest rechtlich korrekt, den Führerschein darf
nur die Bundesdruckerei "machen".

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Huhu, achte darauf, ob Ihr eine Anschlussstelle zum Ausfädeln verwendet, oder ob Ihr an einem Autobahnkreuz oder an einem Autobahndreieck die Autobahn wechselt. Da sieht man vorher verschiedene Verkehrszeichen zu:
► Ankündigungstafel (Autobahn-Anschlussstelle), Zeichen 448.1
► Autobahnkreuz, Zeichen: 448-AK
► usw.

Dein Fahrlehrer soll Dir das mal genau in Ruhe erklären.
Am besten, bevor ihr ins Auto einsteigt.
Viel Erfolg !!!

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Zunächst muss geklärt werden, was "innerörtliche Autobahnen" sind: Verläuft eine Autobahn oder ein Teilstück einer Autobahn durch ein Gebiet, welches eine geschlossene Ortschaft darstellt, handelt es sich um eine "innerörtliche Autobahn". Davon gibt sehr viele im Bundesgebiet.

Fahren Sie beispielsweise von einem Gebiet innerhalb geschlossener Ortschaften direkt auf eine Autobahn, werden Sie die Ortstafel-Rückseite (Zeichen 311) nicht sehen, weil sie nicht aufgestellt wurde. Die Ortstafel-Rückseite (Ortsausgangsschild) darf nicht aufgestellt werden, da ja dieser Teilbereich, wo Sie gerade die Autobahn befahren, innerhalb geschlossener Ortschaften liegt. Sie befahren nun, zumindest nach dem Einfädeln, eine innerörtliche Autobahn.

Unterstellen wir mal, Sie befahren die Autobahn weiter und verlassen während Ihrer Autobahnbenutzung die geschlossene Ortschaft: Dann werden Sie keine Ortstafel-Rückseite (Ortsausgangsschild) sehen, weil sie nicht aufgestellt wurde.

Es kann ja auch folgendermaßen sein: Angenommen, Sie befahren eine Autobahn aus einem Gebiet außerhalb geschlossener Ortschaften heraus, also Sie sind außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs und befahren nun eine Autobahn. Im Verlauf der weiteren Benutzung der Autobahn erreichen Sie eine geschlossene Ortschaft, dies können Sie aber nicht wissen, da keine Ortstafel (Zeichen 310) aufgestellt wurde.

Das Aufstellen von Ortstafeln auf Autobahnen ist verboten: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO): Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel, Radnummer 1, römisch Eins: "Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden."

Es gibt wohl irgendwo in Berlin eine vorschriftswidrig aufgestellte Ortstafel auf einer Autobahn. Diese sollte uns nicht verwirren.

Zwischenfazit: Die Regeln auf Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften und die Regeln für Autobahnen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen identisch sein, da man nicht erkennen kann, ob man gerade außerhalb oder innerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs ist.

Die Umsetzung von Verkehrsregeln darf nicht zum Ratespiel werden !!!



Es gibt Regelungen, bei denen expliziert innerörtliche Autobahnen erwähnt werden:

StVO, §18, Absatz 5, Satz 1:"
Auf
Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden."

StVO, §7, Absatz 3, Satz 1:
"Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen..."

Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass beide Regeln sehr wohl auch außerhalb geschlossener Ortschaften (auch auf Autobahnen) Anwendung finden:

Zu StVO, §18, Absatz 5, Satz 1:
Auch außerhalb geschlossener Ortschaften auf Autobahnen darf schneller als 50 km/h gefahren werden."

Zu StVO, §7, Absatz 3, Satz 1:
Auch außerhalb geschlossener Ortschaften auf Autobahnen gibt es für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t keine freie Fahrstreifenwahl.

Für die Umsetzung dieser Regeln müssen die Autobahnbenutzenden nicht wissen, ob sie aktuell innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs sind.

Es sind demnach keine unterschiedlichen Regelungen für Autobahnen innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften.

Auf Autobahnen gibt es weder eine grundsätzliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, noch eine freie Fahrstreifenwahl. Dabei ist es völlig egal, ob die Autobahn innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften verläuft.

Die beiden Regeln machen aber schön deutlich, dass es sehr wohl Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften gibt. Oft wird fälschlicherweise behauptet, Autobahnen befinden sich immer außerorts. Das widerspräche ja der StVO.

Schluss-Fazit: Es darf keine unterschiedlichen Regeln auf Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen außerhalb geschlossener Ortschaften geben, weil Autobahnbenutzende nicht erkennen können, ob sie aktuell innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften die Autobahn verwenden. Das Erahnen dieser Unterscheidung darf den Autobahnbenutzenden nicht zugemutet werden, insbesondere wenn man die Bußgeldbewährung bedenkt.

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Nachhilfeunterricht für Möchtegern-Juristen:

Da, wo die Fahrzeuge fahren sollen, das heißt Fahrbahn.

Diese Fahrbahn kann in mehrere Fahrstreifen unterteilt sein.
Sie müssen nicht unbedingt markiert sein.

Nach Straßenverkehrsrecht ist eine Spur fahrzeugtechnisch.

Gerne mal die Bedeutungen und Erläuterungen zu den Verkehrszeichen:
276, 277 sowie 277.1 zu Gemüte führen.

Bitte mal den Paragrafen 7 der Straßenverkehrsordnung (StVO), Absatz 3b, Satz 2 durchlesen. Dort kann man was von sechsstreifigen Fahrbahnen und nicht von "sechsspurigen" Fahrbahnen lesen.

Was ein Fahrstreifen ist, verrät uns ebenfalls der Paragraf 7 (StVO) und zwar in seinem Absatz 1, Satz 2:

Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

Es bleibt dabei:
Die Bezeichnung "zweispurig" wird bei Verkehrswegen nur von Laien oder schlecht informierten Fachleuten verwendet, der richtige Ausdruck ist: "zweistreifig".

Folgende Erläuterung für eine Spur wäre ja wohl auch voll daneben:

Spur ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehr spuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
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