Die Rechtsgrundlage für Deine Situation ist im § 201a StGB geregelt:
"§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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1.
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von
einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen
Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme
herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen
Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
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2.
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eine
Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau
stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den
höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
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3.
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eine
durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme
gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
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4.
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eine
befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2
bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich
macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten
Person verletzt.
(2) Ebenso
wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme,
die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu
schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person
unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
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1.
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herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
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2.
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sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4)
Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer
4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung
überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst
oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die
Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die
der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a
ist anzuwenden".
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html
Setze Ihn in Kenntnis, dass du rechtliche Schritte gegen Ihn einleiten wirst.