Hi,
die lebenslange Freiheitsstrafe ist die härteste Strafe im deutschen Strafrecht. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Verurteilte bis zu seinem Tod hinter Gittern bleibt. Der § 57a StGB regelt die Möglichkeit der Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitstrafe. Ein Verurteilter kann die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von 15 Jahren Haft beantragen – wird diese abgelehnt, besteht die Möglichkeit, alle zwei Jahre erneut einen Antrag zu stellen.
Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit – mindestens aber 15 Jahre. (...)
Einem Verurteilten muss die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187, 253 ff.).
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vornherein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode. (https://de.wikipedia.org/wiki/Lebenslange_Freiheitsstrafe#Deutsches_Strafrecht)