Lt. WEG hat die Eigentümergemeinschaft das Recht, die Art und Weise der Zahlung zu bestimmen und auch bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren eine extra Gebühr zu verlangen.

Dazu muss natürlich ein entsprechender Beschluss erfolgt sein.

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Die Beschädigung scheint auf der Höhe der Schließfalle zu sein. Dann kann es durchaus sein, dass jemand mit einem Gegenstand versucht hat, zwischen die Tür zu kommen und somit die Falle zurückzudrücken.

Wenn die Tür zuvor nur einfach zugezogen wurde, wäre dadurch die Tür aufgegangen.

Wenn die Tür allerdings ordentlich mit Schlüssel versperrt wird und dadurch der Schlossriegel unterhalb ins Schließblech greift ist diese einfache Zugangsmethode nicht möglich.

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