Diese Frage hat mir gestern Abend keine Ruhe gelassen. Da die Beantwortung der Frage auch für viele andere Jugendliche sehr wichtig sein kann, habe ich heute Morgen ein kleines und einfaches Rechtsfolgegutachten erstellt, dessen Ergebnis ich hier (mit eigenen Worten und ohne Einhaltung der Form) veröffentlichen möchte.
I. Grundsätzlich bedürfen Willenserklärungen Minderjähriger die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 107 BGB. (Zu einem Kaufvertrag gehören jeweils zwei Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Im vorliegenden Fall hat der Jugendliche das Angebot an der Supermarktkasse gemacht, indem der konkludent zum Ausdruck gebracht hat die PP Karte kaufen zu wollen)
II. Ausgenommen sind Willenserklärungen, die für den Jugendlichen rechtlich lediglich vorteilhaft sind (Pallandt/Ellenberger § 107 RdNr. 1 BGB) Dazu gehören Schenkungen, Übereignung ohne Gegenleistung usw.)
III. Eine weitere Ausnahme von der o.g. Regel wird im § 110 BGB beschrieben. Dort heißt es, "ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind".
Jetzt werden viele sagen aha, der Jugendliche hat sein Taschengeld genutzt, also ist der Vertrag wirksam. ---- Weit gefehlt -----
Bei dieser Norm kommt es aber ganz besonders auf das Wort "bewirkt" an. Das Wort bedeutet, der Vertrag wird wirksam, wenn dem Jugendlichen die Kaufsache (PP Karte) übereignet wurde und der Jugendliche dem Vertragspartner das Zahlungsmittel übereignet hat.(Pallandt/Ellenberger § 110 RdNr. 4, auch Celle NJW 70, 1850)
Zwar hat der Jugendliche das Eigentum an der PP Karte erworben (und kann in der Folge damit machen was er will (vgl. Abstraktionsprinzip), hat aber aufgrund der mangelnden Kontodeckung die Zahlung des Kaufpreises nicht bewirkt.
Die Folge, der Kaufvertrag ist nicht rechtswirksam geworden. Aus einem unwirksamen Kaufvertrag können keine Recht oder Pflichten abgeleitet werden und somit kann weder der Supermarkt noch das Inkassounternehmen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und schon gar keine Inkasso und /oder Verzugskosten geltend machen.
Für alle die jetzt Betrug schreien. Es ist ausschließlich Sache des Vertragspartners sich über die Geschäftsfähigkeit des Vertragsgegners Klarheit zu verschaffen. Der Supermarkt hätte sich also, vor der Vertragsannahme, davon überzeugen müssen, das der Jugendliche über die notwendigen Mittel verfügt. Unterlässt er dies, ist ihm das als eignes Verschulden anzurechnen.