Lass dein Konto unverzüglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln. Am besten gleich am Montag bei deiner Bank einen Antrag stellen. Die Umwandlung muss innerhalb von 4 Arbeitstagen erfolgen. Die Umwandlung schützt auch rückwirkend für die in letzten 4 Wochen durchgeführten Pfändungen. 

Wenn du Für weitere Personen unterhaltspflichtig  bist, dann bitte umgehend den Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen. Das geht am schnellsten beim Rechtspfleger des Vollstreckunggerichts, der Antrag kann dort mündlich gestellt werden. Am besten Geburtsurkunden der Kinder usw mitnehmen.

Noch ein kleiner Hinweis an all die Superschlauen mit den Komentaren wie Pech gehabt oder selber schuld; der Fragesteller braucht Hilfe - keine dummen Sprüche

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Ja auch diese Schulden gehören ins Insolvenzverfahren. Allerdings gehört die Arge zu den schwierigsten Gläubigern beim außergerichtlichen Vergleich, die lassen den Einigungsversuch gerne platzen. 

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Wie soll ich die Nachricht meines Ehemaligen Arbeitgebers beantworten?

Hallo zusammen. Ich habe gekündigt bei meinem Arbeitgeber heute. War ein Praktikumsvertrag und war in der Probezeit. Ich müsste jedoch morgen und am 30.4 noch einmal arbeiten.

In meinem Vertrag steht es wiefolgt:

  1. Tätigkeitsbereich Ordner (Platzbewachung und weiteres)
  2. Vertragsdauer Praktikum beginnt: 15.4-15.5 Probezeit beträgt einen Monat
  3. Kündigung
    • Während der Probezeit kann der Praktikantenvertrag jederzeit gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist ist dabei nicht zu beachten.
    • Will der Praktikant/die Praktikantin das Praktikum nach Ablauf der Probezeit aufgeben, kann er/sie den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen kündigen
    • bei Vorliegen eines wichtigen Grundes knn dad Vertragsverhàltnis außerdem von beiden Parteien fristlos gekündigt werden.
    • die Kündigung ist schriftkich und - nach ablauf der Probezeit - unter Angabe der Kündigungsgründe zu erklären.
  4. Hinweis Auf das Praktikumsverhàltnis ist der Tarifvertrag.

Jetzt schrieb mein ehemaliger Arbeitgeber folgendes:

"Sehr geehrte Frau (...), Ihre Kündigung ist bei mir Angekommen und ich Bestätige Ihnen hiermit den erhalt. Desweiteren möchte Ich sie hiermit in Kenntnis setzen das, wenn Sie am morgigen Tag den 23.04.2016 nicht wie Vereinbart erscheinen, Ich ihnen den Tag vom gehalt abziehe. Es wurde mündlich vereinbart das wenn sie einen Tag zugesagt haben, diesen auch Wahrnehmen. Sollten sie den Tag nicht erscheinen wo Sie zugesagt haben, behalte Ich mir das recht vor, den Arbeitsausfall von Ihnen geltend zu machen. Ihre Kündigung kam Kurzfristig und unerwartet und diesbezüglich haben wir Keinen ersatz für Ihre Morgige Tätigkeit. Desweiteren mit Rücksprache des Auftraggebers sollte Ich Ihnen wenn sie morgen nicht erscheinen, gar keinen Lohn auszahlen. Ich bin gerne bereit diesbezüglich mit Ihnen zu reden. Denn auch ein Mündlicher Vertrag ist ein Vertrag und Ich habe Zeugen für Unsere Absprache. Bitte überdenken Sie gründlich ob sie den Morgigen Tag anwesend sind oder nicht. Am 30.04.2016 wäre Ihr letzter Einsatz den Ich aber andersweitig vergeben kann. Den Auftraggeber habe Ich Informiert. Mit freundlichen grüßen (...)"

Ich muss ja nicht mehr arbeiten -> und eine Strafe steht auch nicht im Vertrag.

Wie fomuliere ich es, dass ich nicht mehr komme da ich gekündigt habe und das ich nichts zahlen muss. Ebenso das wenn bis zum 15.5 kein Geld auf dem konto ist bzw die strafe dennoch kommt ich rechtliche Schritte einleiten werde

Kann mir jemand das schön formulieren das mein ex arbeitgeber auch angst hat und nicht mehr schreibt...

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Melde dich arbeitsunfähig - fertig. kein Ärger kein Rechtstreit .

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Bitte daran denken das in einem Arbeitsgerichtverfahren jeder Partei für den eigenen Anwalt aufkommen muss, der kann dann plötzlich mehr kosten als der Rechtstreit einbringt. Ein Arbeitsgerichtverfahren kann problemlos ohne Anwalt durchgeführt werden.
Eine Mediation hilft auch oft den Konflikt zu beenden ohne das sich die Fronten verhärten und ist wesentlich preiswerter als ein Anwalt Beispiel: www.mediator-Niedersachsen.com

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Diese Frage hat mir gestern Abend keine Ruhe gelassen. Da die Beantwortung der Frage auch für viele andere Jugendliche sehr wichtig sein kann, habe ich heute Morgen ein kleines und einfaches Rechtsfolgegutachten erstellt, dessen Ergebnis ich hier (mit eigenen Worten und ohne Einhaltung der Form) veröffentlichen möchte.

I. Grundsätzlich bedürfen Willenserklärungen Minderjähriger die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 107 BGB. (Zu einem Kaufvertrag gehören jeweils zwei Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Im vorliegenden Fall hat der Jugendliche das Angebot an der Supermarktkasse gemacht, indem der konkludent zum Ausdruck gebracht hat die PP Karte kaufen zu wollen)

II. Ausgenommen sind Willenserklärungen, die für den Jugendlichen rechtlich lediglich vorteilhaft sind (Pallandt/Ellenberger § 107 RdNr. 1 BGB) Dazu gehören Schenkungen, Übereignung ohne Gegenleistung usw.)

III. Eine weitere Ausnahme von der o.g. Regel wird im § 110 BGB beschrieben. Dort heißt es, "ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind".

Jetzt werden viele sagen aha, der Jugendliche hat sein Taschengeld genutzt, also ist der Vertrag wirksam. ---- Weit gefehlt -----

Bei dieser Norm kommt es aber ganz besonders auf das Wort "bewirkt" an. Das Wort bedeutet, der Vertrag wird wirksam, wenn dem Jugendlichen die Kaufsache (PP Karte) übereignet wurde und der Jugendliche dem Vertragspartner das Zahlungsmittel übereignet hat.(Pallandt/Ellenberger § 110 RdNr. 4, auch Celle NJW 70, 1850)

Zwar hat der Jugendliche das Eigentum an der PP Karte erworben (und kann in der Folge damit machen was er will (vgl. Abstraktionsprinzip), hat aber aufgrund der mangelnden Kontodeckung die Zahlung des Kaufpreises nicht bewirkt

Die Folge, der Kaufvertrag ist nicht rechtswirksam geworden. Aus einem unwirksamen Kaufvertrag können keine Recht oder Pflichten abgeleitet werden und somit kann weder der Supermarkt noch das Inkassounternehmen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und schon gar keine Inkasso und /oder Verzugskosten geltend machen.

Für alle die jetzt Betrug schreien. Es ist ausschließlich Sache des Vertragspartners sich über die Geschäftsfähigkeit des Vertragsgegners Klarheit zu verschaffen. Der Supermarkt hätte sich also,  vor der Vertragsannahme, davon überzeugen müssen, das der Jugendliche über die notwendigen Mittel verfügt. Unterlässt er dies, ist ihm das als eignes Verschulden anzurechnen.

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Kann ich mich bei der Schule abmelden?

Also hatte ja vorher schon eine Frage gestellt (wer also die Vorgeschichte lesen will einfach mal auf meinen Profil gehen). Jedenfalls habe ich meinen erweiterten Realschulabschluss oder auch Fachoberschulreife in Nrw. Und dieser wird auch nur benötigt um in der Ausbildung (in der ich angenommen wurde), "teilzunehmen". Also bin ich nun in Klasse 11 ohne irgendeinen Sinn. Könnte ich mich also in der Schule anmelden und sozusagen bis meine Ausbildung anfängt also Schulfrei haben? Bin 17 und in Nrw ist es meine ich so, dass du keine Vollzeitschulpflicht mehr hast nachdem du 10 Jahre die Schule besucht hast. Also meiner Meinung nach würde es ja keinen Sinn mehr machen auf die Schule zu gehen oder nicht? Erreichen kann ich in der 11 nichts und dazu kommt noch das ich sie sowieso wiederholen müsste (durch den Umzug den wir hatten, rate da mal dazu meine andere Frage zu lesen). Es gibt ja Ausnahmen in der man für eine Zeit von der Schule frei kriegt oder wie in meinem Fall ich ja die Schule wechsel.

Standpunkt: Ich kann jetzt nur für Niedersachsen und Nrw reden, aber ich kann euch sagen trotz allen Antworten die meinten ich müsse weiter zur Schule, es ist nicht so. Ich konnte mich (Oberstufe) ganz normal abmelden und es ist nichtmal was gekommen (war ja vorher 2 Monate ohne mich abgemeldet zu haben nicht in der Schule). Ich kann euch aufjedenfall sagen wenn ihr vorhabt auf eine Berufsschule zu wechseln weil ihr die 11 nicht schafft. Ihr müsst das Jahr nicht in der Schule verbringen, ihr könnt euch abmelden.

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Lass es und bleibe auf der Schule, auch wenn es dich noch so sehr anstinkt. Das was Du heute nicht lernst, wirst du in 15 oder 20 Jahren mühsam und neben der Arbeit nachholen. Glaub mir ich weiß wovon ich rede

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Für einen Kaufvertrag nach BGB 433 sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme notwendig. Ein Angebot muss dabei alle wesentlichen Vertragsbestimmungen, die sogenannten essentialia negotii (Kuafgegenstand, Preis und Vertragspartei enthalten) Das Angebot muss dabei so bestimmt ein, das die andere Partei den Antrag mit einem einfachen Ja annehmen kann.

Soweit so gut. Aber Anträge ( also Angebote) unter Anwesenden können nur sofort angenommen werden ( 147 l BGB) es sei denn es wurde nach 148BGB eine Frist zur Annahme gestellt.

Meiner Meinung nach liegen somit keine zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor, ergo ist auch kein Kaufvertrag zustande gekommen

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Diese Batterien dürfen grundsätzlich nicht, ich wiederhole grundsätzlich nicht im aufgegebenen Gepäck oder als Fracht aufgegeben werden. Im Handgepäck dürfen Max 2 LiPo mit bis zu 160 Wh im Handgepäck transportiert werden, allerdings müssen die Batterien einzelnen verpackt sein und die Terminals müssen abgeklebt werden.Batterien mit mehr als 160 Wh sind grundsätzlich verboten. Es gibt allerdings einige Airlines, die auch die Mitnahme im Handgepäck verbieten, im einzelnen ist das im DGR Manual ( dangerous goods Regulation - section carriers Variation) nachzulesen. Am besten also die Airline kontaktieren, dort gibt es ein speziell geschulten Gefahrgutbeauftragten.Die Batterien unter keinen Umständen einfach so an Board schmuggeln, weder im Gepäck noch im Handgepäck. Man riskiert u.U. eine Klage wegen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr, auch noch am Zielflughafen, die empfindliche Strafen nach sich ziehen kann (USA bis zu 10 Jahre)Die einzigste Möglichkeit diese Batterien als Fracht zu fliegen ist als sogenanntes CAO ( Cargo Aircraft only). Ist allerdings recht teuer, allein der vorgeschriebene Gefahrgut Check kostet schon 160,- und geht nur über entsprechend ausgebildete Luftfrachtspediteure.Übrigens, der Absturz des UPS 747 Frachters in Dubai ist auf den Kurzschluss einer einzigen Li-On Batterie zurückzuführen

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Vertragsbedingungen können nicht einseitig geändert werden, dazu gehört neben dem Preis auch alle weiteren vereinbarten Vertragsbedingungen (frei Minuten, Download Speed usw.) Sie können Verlangen das der Vertrag unverändert fortgesetzt wird. Sollte die andere Partei sich weigern können Sie kündigen und ggf. Schadensersatz fordern, wenn Sie im Anschluss höhere Kosten für eine gleichwertige Leistung aufbringen müssen.

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Ich wäre damit sehr vorsichtig. Ehrenämter werden eng mit altruistischen Arbeiten (Zielen) verbunden. Zoll, Finanzamt und Sozialkassen werden Schwarzarbeit und sozialbetrug unterstellen

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Wie errechnet sich der Streitwert bei einer Klage?

Hallo,

ich betreibe eine kleine Webdesign Agentur in der ich momentan ein kleines Problem mit einem Kunden habe. Dieser wollte in der Vergangenheit einige kleine Aktualisierungen auf seiner Webseite haben. Es handelt sich um eine relativ kleine Webseite auf der 3-4 Fotos ausgewechselt werden sollten. Dieser Wunsch konnte aufgrund von zeitlichen Engpässen durch ein anderes Projekt leider nicht erfült wurde. Diese Kunde hat nun seinen Anwalt eingeschaltet und dieser hat uns ein Schreiben zugesandt mit einer anstehenden Klage und Schadensforderungen etc., die (angeblich) entstanden sind wegen nichterfüllung der Aktualisierung.

Nun hat dieser Anwalt uns zu dem Schreiben eine Kostenaufstellung mitgeteilt die wir bis nächster Woche zu zahlen hätten (sonst droht weitere Klage). Darunter ist der Posten 1,3 Geschäftgebühr aufgelistet welcher sich auf Basis des Streitwertes berechnet. Der Posten ist allerdings unverhältnissmässig hoch, dieser richtet sich nämlich auf Grundlage einer Neuerstellung der Internetseite die mit Betrag X (sehr hoher vierstelliger Bereich) angegeben ist. Der Betrag X ist wesentlich höher als der Preis der damals für die Erstellung der Internetseite durch uns angefallen ist.

Frage: Wie errechnet der Anwalt diesen Betrag? Wählt der diesen nach belieben um einen möglichst hohen Profit für sich selbst herauszuholen? Sollte man diesen Betrag zahlen oder möglichst rechtlich anfechten? Hat jemand paar Tipps wie man bei so einer Lappalie vorgehen sollte?

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Der Streitwert würde sich in Ihrem Fall zunächst erst mal am Auftragswert orientieren. Sollte es zu einer Schadenersatzklage kommen bildet der Schaden die Grundlage des Streitwerts.

Sofern Sie einen Vertrag mit Ihrem jetzigen Gegner geschlossen haben, stellt sich die Frage, ob Sie ihr Gegner überhaupt in Verzug gesetzt hat und ob er dies beweisen kann. Hat er den Anwalt eingeschaltet ohne in Verzugsetzung darf ihr Gegner die Kosten behalten (Schadensminderungspflicht) 

Und Last but not least, Schadenersatz zu fordern  ist einfach. Den angeblichen Schaden zu beweisen wird schon schwieriger. Die Klageandrohung ist oft nur heiße Luft.

Auf jedem Fall aber auf das Schreiben des Anwalts antworten und im Schreiben sowohl den Streitwert wie auch den angeblichen Schaden bestreiten ( aber alles ohne Begründung)

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50% von was?? 

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Ohne die genauen Umstände zu kennen, scheint mir jedoch ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Dieser verpflichtet der Verkäufer die Ware zu übergeben ( zu versenden) und dem Vertragspartner Eigentum am verkauften Gegenstand zu verschaffen sowie dem Käufer den Kaufpreis zu zahlen.

Der Versand gilt als bewirkt, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Ware in Empfang nehmen kann. Ist er zum Zeitpunkt der Zustellung abwesend, wurde aber über die Hinterlegung bei Post usw benachrichtigt, ist es am Empfänger die Ware abzuholen. Unterlässt er dies, kann darin eine zustellungvereitelung gesehen werden. Hat er keine Benachrichtigung erhalten gilt die Zustellung als nicht bewirkt und muss wiederholt werden.

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Vertragsstrafen in AGB,s die in Verträgen mit Verbrauchen vereinbart werden unterliegen der AGB Kontrolle. Es gibt einschlägige Urteile die darauf hinweisen, das Vertragsstrafen nur in Höhe von 5% der Auftragssumme wirksam vereinbart werden können. Darüber hinausgehende Klauseln benachteiligen der Vertragspartners des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und sind nach 307 I BGB unwirksam.

Gerechnet auf das Beispiel Internethosting (Jahresgebühr 300,-€) wäre eine Vertragsstrafe in Höhe von 15,- angemessen. Eine unwirksame Klausel führt übrigens nicht dazu, das die Strafe reduziert wird, die Klausel in insgesamt unwirksam und Vertragsstrafen gelten als nicht vereinbart.

Unabhängig davon können allerdings Schadenersatzansprüche des Providers nach 280 I BGB und 241 I und II BGB fällig werden.(sofern ein Schaden eingetreten ist und nachgewiesen werden kann)

Also nicht in Bockshorn jagen lassen, Papier ist geduldig

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Mit 65 steht der wohlverdiente Ruhestand vor der Tür. Bis dahin gibt es Arbeitslosengeld. In dem Alter und nach der Betriebszugehörigkeit besteht Anspruch für Max. 24 Monate, aber nicht länger als bis zum Renteneintrittsalter.

Falls der insolvente Arbeitgeber die letzten Gehälter nicht mehr zahlen konnte, dann unbedingt das sogenannte Insolvenzausfallgeld beim Arbeitsamt beantragen. Das Arbeitsamt übernimmt als Insolvenausfallgeld die letzten 3 Monate. 

Also keine Sorgen machen und Ruhestand genießen. Alles Gute

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Unmöglichkeit der Leistung, ist es so richtig?

Hallo, könnte mir jemand bei folgender Fallgestaltung behilflich sein und sagen, ob ich die Lösung so einigermaßen gut gestaltet habe?

Ausgangsfall: A kauft bei B ein Möbelstück für ihre neue Wohnung. A bezahlt auch sogleich; Nur ist das Möbelstück so schwer, das A es am nächsten Tag abholen will. B ist einverstanden und verspricht, das Möbelstück verpackt und verladefertig auf dem Hof seines Geschäfts bereit zu stellen. Dem kommt B auch nach und so steht das Möbelstück am nächsten Tag bereit zur Abholung. A kommt mit ihrem Lebensgefährten C , der beim Verladen helfen soll und B schickt seinen Angestellten D. Das Möbelstück geht beim Verladen natürlich dann kaputt, irreparabel. Schuld haben A und B daran gleichermaßen. (50:50)

Ich habe das Problem, der von beiderseitigen Unmöglichkeit erkannt. Ich weiß, es ist sehr umstritten. Ich finde leider für mich keinen "runden" Aufbau der Falllösung.

Angenommen ich fange den Aufbau mit A gegen B an, also das A den Kaufpreis zurück bekommt. Kann ich dann gleich mit §§ 326 Abs. 5, 323, 346 einsteigen? Im Rahmen dessen würde ich ja dann auf das Problem der beiderseitigen Unmöglichkeit kommen.

Oder Prüfe ich erstmal §433 Abs. 1 S. 1, also das B der A ursprünglich Besitz und Eigentum an dem Möbelstück verschaffen musste, ihm dies aber jetzt unmöglich ist und gehe dann auf den §§326 etc. ein.

Ich danke jedem herzlichst, der mir weiterhelfen kann.

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Mit 433 s1 solltest du im Gutachten beginnen, wirst da aber nicht weiterkommen, B hat dem A mit der Bereitstellung auf dem Hof die Sache übergeben und Eigentum an der Sache verschafft. Mit der Bereitstellung auf dem Hof wurde die Sache auch frei von Sachmängeln übergeben

346 BGB kannst du gerne prüfen, wirst aber schnell feststellen das kein vertragliches oder gesetzliches rücktrittsrecht besteht (soweit ich das aus deiner Frage ersehen kann)

Rücktritt aus 323 BGB solltest du auf jedem prüfen, wirst aber schnell feststellen das sowohl A wie auch B ihren Pflichten aus 433 nachgekommen sind (erfüllt haben)

Prüfe dann noch auf Schadenserstz aus 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen. Widme aber der Voraussetzung "widerrechtlich" besondere Aufmerksamkeit. Ggf. Käme noch 278 BGB in Frage, meiner Meinung nach liegt aber in Deiner Beschreibung keine Verbindlichkeit vor, die zu erfüllen ist.

Entschuldige die nicht ganz richtige Rechtschreibung, ich schreibe auf dem Tablet, auf dem entweder die Tasten zu klein sind oder meine Finger zu dick für die kleinen Tasten sind.

Stell doch mal dein fertiges Gutachten ein.

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Ich hätte da eine Idee. Melde dich mal über Freundschaftsanfragen,damit wir unsere Mail Adressen austauschen können

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Der Anbieter hat wohl den Zahlungseingang einfach gegen seine alte Forderung aufgerechnet. Inwieweit das gerechtfertigt ist, ist ohne weitere Informationen (Aufrechnungserklärung, Fälligkeit, Gleichartigkeit der Forderung, bzw. Ausschluss durch Zweckbestimmung) nicht zu beurteilen.

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