In deinem Fall sieht es nach aktueller Rechtslage ganz danach aus, dass du den Abschluss rechtlich tatsächlich besitzt – auch wenn der Notendurchschnitt objektiv nicht ausgereicht hätte. Warum?
Wenn du damals keinen Widerspruch eingelegt hast und die Frist (i.d.R. 1 Jahr wegen nicht erfolgter Rechtbehelfsbelehrung) verstrichen ist, gilt der Verwaltungsakt als bestandskräftig.
Du hast den Abschluss – rechtlich gültig und wirksam, auch wenn er auf einem Fehler beruht. Nur bei schwerwiegenden Täuschungen oder arglistiger Erlangung könnte das anders aussehen.
Wenn die Schule den Fehler nicht bemerkt hat oder nicht reagiert hat, und du den Abschluss jahrelang genutzt hast, ist dein Vertrauen in die Gültigkeit schutzwürdig – und der Verwaltungsakt bleibt bestehen.
Wenn du es beanstandest kann es aber korrigiert werden. (Rücknahme und Neuausstellung)
Kannst du aber selber entscheiden.
Ich bin kein Anwalt, aber so würde ich die Rechtslage beurteilen nach normalen Verwaltungsvorschriften.