11.) Jugendschutz
Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren haben keinen Zutritt zum Eventgelände. Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren dürfen das Eventgelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 12 Jahren.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur noch auf der Campingfläche aufhalten.
Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
Der Veranstalter ist berechtigt, Kindern und Jugendlichen den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ihren Fürsorgepflichten nicht im erforderlichen Umfang nachkommt.
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