Lesen ja hier doch Einige. Nur so als Hinweis . Selbst mit Ordnugsgemässen mitgeführtem KWS (Kleiner Waffenschein)
Gelten die Waffenrechtlichen Bestimmungen über das Tragen von Schusswaffen im Öffentlichen Raum §24 und bei Menschenansammlungen. Kaufhaus (kann als Markt gewertet werden) ist da eine Ermessensfrage des Richters . Auf der sicheren Seite ist , wenn schon Waffe mitgeführt wird, dann zugriffssicher oder zugriffgesperrt an den vom Waffengesetz berührten Punkten. Als Beispiel : Im Speziellen Fall.
Waffe Schussbereit verdeckt getragen beim Abendlichen Gang durch den einsamen Park ist sofern entsprechende Erlaubniss vorh. in diesem Fall KWS. kein Problem.
Aber Waffe führen Bei z.B. Teilnahme Demonstration : No Go !
Wobei es vorkommen kann dass man ungewollt in eine Situation kommt die vom Verbot berührt wird. In diesem Falle hilft es eine Zugriffsicherung anzubringen
Als Zugriffsicher gilt auch ein Abzugsschloss !
(Anmerkung : Witzigerweise zählte bei einem Fall ein Zahlenschloss als zugriffsicherer als ein mitgeführter Schlüssel . Warum ?? K.A. )
Der Schlüssel sollte aber nicht im Schloss stecken sondern sich an einer entfernteren Stelle befinden, ( z.B. Jackentasche mit Reisverschluss) so dass zumindest argumentiert werden kann dass ein unmittelbarer Zugriff zur Handhabung nicht vorsätzlich geplant war .
Wie gesagt Ermessensfrage.
Die Kombination Waffe und Straftat OWI. ist aber für jeden Richter ein Grund sich näher mit den Punkten Warum ? sowie Was wenn ... zu beschäftigen
Hätter der fiktive Jugendliche (Der Einfachheit halber ist er volljährig und im Besitz eines KWS. ) die Waffe zugriffsicher bei sich gehabt wäre zumindest der Punkt Straftat in Kombination mit Vorsatz Schusswaffe entfallen .
Noch besser wäre er drann gewesen Hätte er den Schlüssel für die Zugriffsicherung vorher vor dem Laden deponiert
.Damit wäre bei einer SSW. der Waffenstatus sowie der Vorsatz ausgehebelt worden