Seit Juli 2004 gilt das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 7 UWG sind unerwünschte Werbe-E-Mails als "unzumutbare Belästigung" immer wettbewerbswidrig. Die Regelung betrifft das Versenden an private und gewerbliche Empfänger.
Eine unzumutbare Belästigung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG immer dann gegeben, wenn
- die Einwilligung des Adressaten für das Versenden der E-Mail fehlt,
- oder der Absender seine Identität verschleiert oder verheimlicht
- oder die E-Mail keine gültige Adresse enthält, unter der der Empfänger das künftige Zusenden von Mails untersagen bzw. sich austragen kann.
Im Umkehrschluss bedeutet das für jede einzelne E-Mail:
- dass eine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegen muss,
- dass sie ein vollständiges Impressum enthalten muss,
- dass eine Austragungsmöglichkeit enthalten sein muss.
Fehlt lediglich eine der drei genannten Voraussetzungen, liegt bereits eine unzumutbare Belästigung vor. Es reicht daher für die Abmahnung völlig aus, dass nur die Einwilligung für das Versenden der Email fehlt.
Jetzt im Ernst, wer treibt noch 2021 so ein Blödsinn?!
Es gibt so viele Möglichkeiten Zeit und kosteneffiziente Werbung zielgerichtet zu schalten 🤦🏻♂️