Habe darüber im Rahmen einer Hausarbeit geschrieben, hoffe ist ein wenig hilfreich. Ist jetzt nur eine kleine Auswahl.
§ 7a SGB XI
Der Paragraph 7a des Sozialgesetzbuches XI wurde im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes verabschiedet. Er richtet sich an Pflegebedürftige, welche eine Pflegestufe besitzen, sowie an pflegende Angehörige und gibt vor, dass diese Personen das Recht auf unabhängige, neurale und umfassende Beratung haben. Diese muss durch einen Pflegeberater erfolgen.
Die Anzahl der zur Verfügung gestellten Beratungsgespräche wird hierbei von der jeweilig zuständigen Pflegekasse bemessen. Die so zugeteilten „Beratungseinheiten“ müssen zeitnah und umfassend umgesetzt werden. Hierbei liegt die Aufgabe des durchgeführten Beratungsgespräches, aus Sicht des Gesetzgebers, darauf, dass ein individueller Versorgungsplan erstellt wird, dieser auch umgesetzt wird und im Nachhinein evaluiert und gegebenenfalls modifiziert wird. Der Gesetzgeber will demnach die Erstellung eines individuellen „Fallmanagements“ erreichen.
Durch die zugrunde gelegten Aufgaben des Paragraphen 7a ergeben sich folgende Ziele.
Zum einem soll die häusliche Versorgung Pflegebedürftiger verbessert werden, indem sie eine bedarfsgerechte Versorgung erhalten. Demnach soll eine Unter bzw. Überversorgung ausgeschlossen werden.
Zum anderen möchte man erreichen, dass die Leistungsangebote des Sozialgesetzbuches an Transparenz gewinnen und somit für jeden nachvollziehbar sind. Dadurch kommt es auch zu einer Qualitätssteigerung innerhalb der Pflege, da durchgeführte Maßnahmen nachvollzogen werden können.
Des Weiteren soll das Belastungserleben pflegender Angehöriger, durch konstruktive Beratung, verringert werden.
*(Vgl. V. Allwicher, Ein professionelles Handlungsfeld, Pflegezeitschrift 2010, Jg. 63, Heft 1) Vgl. SGB XI § 7a) *
§ 37, 3 GB XI
Der Paragraph 37, Absatz 3 Sozilagesetzbuch XI gibt vor, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, das Recht haben Beratung in Anspruch zu nehmen. Dabei haben Pflegebedürftige, welche nach Pflegestufe eins oder zwei Leistungen beziehen, einmal halbjährlich das Recht Beratung in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige, welche nach Pflegestufe drei Leistungen beziehen, haben einmal vierteljährlich das Recht auf Beratung.
Wenn die Beratung innerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet, wird diese durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchgeführt. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Beratung durch eine von der zuständigen Pflegekasse beauftragte, jedoch nicht von ihr angestellte, Pflegefachkraft.
Diese müssen spezifisches Wissen zu dem vorhanden Krankheits- bzw. Behinderungsbild besitzen. Ebenso müssen Kennnisse über den sich daraus ergebenen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen vorhanden sein. Auch sollte die beauftragte Pflegefachkraft über eine besondere Beratungskompetenz, beispielsweise durch eine Zusatzausbildung, besitzen.
Die Pflegekasse sollte dazu sicherstellen, dass der Beratungsbesuch auf Dauer von der gleichen Person durchgeführt wird.
Nach der durchgeführten Beratung haben die Pflegedienste sowie die beauftragten Pflegefachkräfte eine Meldepflicht gegenüber der Pflegekasse und Privatversicherungsunternehmen. Es wird zum einen die Bestätigung der Durchführung gemeldet um zum anderen Erkenntnisse, welche während des Beratungsbesuches gewonnen wurden. Dabei werden beispielsweise Erkenntnisse über Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation gemeldet.
Demnach nimmt die Beratung hier sowohl eine helfende, als auch eine kontrollierende Funktion ein.
(Vgl. Elzer M.; Sciborski, C.; Kommunikative Kompetenzen in der Pflege, Bern, 2007, S. 173 ff., Vgl. SGB XI § 37)