In Österreich und Deutschland sind lebende mescalinhaltige Kakteen wie Lophophora williamsii oder Kakteen der Kakteengattung Echinopsis (früher Trichocereus) nicht im Betäubungs- bzw. Suchtmittelgesetz aufgeführt. Der Besitz und Handel sind erlaubt, sofern botanische Zwecke verfolgt werden. Handel und Besitz zubereiteter Pflanzenteile zur Verwendung als Droge sind auf Grund des enthaltenen Mescalins verboten.

Quelle: Wikipedia

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Mescalin#%3A%7E%3Atext%3DIn_%C3%96sterreich_und_Deutschland_sind%2Csofern_botanische_Zwecke_verfolgt_werden.?wprov=sfla1

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