Es ist unwahrscheinlich, dass der P-Konto Schutz nicht mehr greift, wie du hier befürchtest.
Wenn du eine Pfändung hast, dann musst du gemäß § 829, Absatz 2 ZPO zeitnah vom zuständigen Gerichtsvollzieher darüber benachrichtigt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
Die Bank wird vom Gerichtsvollzieher immer ein paar Tage eher mit der Pfändung beauftragt, als du darüber eine Nachricht erhältst.
Auch die Bank kann dich über eine Pfändung benachrichtigen, muss dies aber nicht. Die meisten Banken machen es jedoch.
Es ist auch möglich, dass du erst die Benachrichtigung von deiner Bank und dann vom Gerichtsvollzieher bekommst.
Wenn man sein Bankkonto in ein P-Konto umwandeln lässt, darf die darauf liegende Pfändung nicht älter als 4 Wochen sein. Sonst kann das ganze Guthaben gepfändet werden.
Sofern das Guthaben kleiner als die Pfändung ist.
Wurde dir jedoch kein Schreiben des Gerichtsvollziehers nach § 829, Absatz 2 ZPO innerhalb von 4 Wochen ab Eingang der Pfändung bei deiner Bank zugestellt, dann ist die eventuelle Pfändung deines Guthabens unwirksam.
Nach dem Wortlaut des § 829, Absatz 2 ZPO muss die Bekanntgabe "sofort" zugestellt werden. Meines Erachtens muss der Gerichtsvollzieher somit spätestens 7 Tage nach Zustellung der Pfändung an die Bank, den Pfändungsbeschluss an den Schuldner zugestellt haben.
Man müsste sich dann an sein Amtsgericht, Vollstreckungsabteilung, wenden und dies entsprechend reklamieren, wenn keine ( rechtzeitige ) Zustellung erfolgte.
Hierbei muss man aber unbedingt folgende Unterlagen mit nehmen:
Personalausweis, letzten 3 Lohnbescheinigungen oder den aktuellen Alg 1/Alg 2 Bescheid, eventuell Kindergeldbescheid, Mietvertrag, Girokonto Vertrag, P-Konto Vertrag, Kontoauszüge der letzten 8 Wochen.
Dann wird einem kostenlos und schnell geholfen, denn die dortigen Rechtspfleger haben Zugriff auf die entsprechende Akte in Papier- oder Computerform.
Ist zum Zeitpunkt der Umwandlung vom normalen Bankkonto zum P-Konto die Pfändung noch keine 4 Wochen alt, dann steht dir der komplette Freibetrag in Höhe von 1.073,88 € monatlich zu. Auch rückwirkend für zum Beispiel Februar 2016 .
Aber nur wenn die Pfändung schon im Februar 2016 vollzogen wurde. Wenn du monatlich nur 700 € Einkommen haben solltest, dann stehen dir natürlich auch nur 700 € monatlich zu.
Hast du ein P-Konto aber keine Pfändung darauf, dann darfst du in keinster Weise eingeschränkt werden. P-Konten ohne Pfändungen sind das Gleiche wie ein normales Girokonto und müssen entsprechend gehandhabt werden.
Wenn du ein P-Konto mit einer Pfändung hast, dann dürfen deine eventuell vorhandene Kreditkarte und dein Dispo gekündigt werden. Alles andere muss auch bei einem P-Konto mit Pfändung gleich bleiben.
Deine Bankkarte darf nicht gegen eine Servicekarte ausgetauscht werden. Konntest du vorher am Online Banking teilnehmen, dann muss dir das auch beim gepfändeten P-Konto weiter gewährt werden.
Grundsätzlich ist das P-Konto die Fortführung des bisherigen Girokonto. Das Kontomodell darf sich nicht ändern. Das P-Konto darf auf keinen Fall mehr monatliche Kontoführungsgebühren als das reine Girokonto kosten.
Abgesehen vom Dispo und von der Kreditkarte darfst du mit einem P-Konto keinesfalls schlechter gestellt werden.
Hast du Pfändungen auf deinem P-Konto, so vermeide unbedingt jede unnötige Überweisung oder Einzahlung auf dein Konto. Auch eigene Einzahlungen vermeiden.
Denn jeder Geldeingang mindert den Freibetrag, wenn du Pfändungen hast.
Nachzahlungen von Alg 1, Alg 2 oder Sozialgeld sind jedoch regelmäßig kein Problem. Diese Zahlungen kann man beim Amtsgericht freigeben lassen, in dem man einen einmalig erhöhten Freibetrag beantragt.
Auch hier die entsprechenden Unterlagen ( siehe oben ) plus den Nachzahlungsbescheid mit nehmen.
Auch wenn man im nächsten Monat wieder eine Nachzahlung bekommt, kann man das ohne Probleme wieder freigeben lassen. Das gilt aber nur bei Sozialleistungen.
Wenn man zum Beispiel von seinem Arbeitgeber Weihnachtsgeld erhält, dürfte dies wohl voll pfändbar sein.
Wenn du verheiratet bist, dann stehen dir pauschal 404,16 € monatlich mehr zu. Diese 404,16 € stehen dir auch 4 Wochen rückwirkend zu, sofern die Pfändung im Vormonat erfolgte.
Du hast dann also einen Freibetrag von 1.073,88 € plus 404,16 € monatlich.
Diesen höheren Freibetrag musst du aber unbedingt bei deiner Bank persönlich mit dem Nachweis der Heiratsurkunde nachweisen.
Wenn du Kinder hast, dann stehen dir für das erste Kind ebenso 404,16 € monatlich mehr zu. Für jedes weitere Kind stehen dir 225,17 € zu.
Auch hier musst du der Bank nachweisen, dass du unterhaltspflichtig bist. Das geht am besten durch vorlegen der Original Geburtsurkunden oder auch entsprechende Gerichtsbeschlüsse, die sich auf die Unterhaltszahlung beziehen.
Hast du ein Kind und bist verheiratet, dann stehen dir 1.073,88 plus 404,16 € monatlich zu. Also nur einmal 404,16 € .
Laut Rechtssprechung des Bundesgerichtshof ( BGH ) kannst du dein P-Konto auch jederzeit wieder in das normale Girokonto rückumwandeln lassen.
Auch bei einem gepfändeten P-Konto muss dir am Tag des Geldeingangs sämtliches Guthaben ausgezahlt werden, sofern dies noch zum Freibetrag gehört.
Die Freischaltung darf nicht erst einen oder mehrere Tage später erfolgen.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html
http://www.vzbv.de/pressemitteilung/bgh-zusatzentgelt-beim-p-konto-unzulaessig
http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/finanzieren/bgh-urteil-pfaendungsschutz-konto-darf-nicht-teurer-sein-12284476.html
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-bgh-rechtsprechung-zum-p-konto
https://www.verbraucherzentrale.de/Pfaendungsschutzkonto-P-Konto-Existenzminimum-bleibt-automatisch-verfuegbar