Das mit dem quartalsweisen berechnen von Kontoführungsgebühren ist richtig und durchaus üblich.

Meist werden Gebühren dann zum 31.12., 31.03., 30.06 und 30.09. abgezogen.

Hast du nicht genügend Guthaben, dann kommt dein Konto ins Minus. Darauf fallen ( geringe ) Zinsen an, die dann bei der nächsten Abrechnung berechnet werden.

Das ist kein Problem. Man kann das problemlos durch einzahlen, Überweisung oder durch andere Geldeingänge ausgleichen.

Nur wenn man 6 Monate im Minus ist, wird die Sparkasse mal Druck machen.

...zur Antwort

Wow, 1,75 m ist für eine 12 jährige schon ziemlich groß. Eben da du erst ein 12 jähriges Mädchen bist, wäre bei deiner Körpergröße ein Gewicht von 48 bis 60 Kg normal.

Denn du bist erst 12 und nicht 22 . In so jungen Jahren wiegt man immer weniger.

Das mit deiner Schilddrüsen Unterfunktion tut mir leid. Mit abnehmen ist das bei solchen Krankheitsfällen immer schwer. Glaube nicht, dass eine Diät so einfach ist, wie wenn man nichts mit der Schilddrüse hätte.  :(

Sowas ist aber Sache eines Arztes. 

Hoffentlich wirst du wegen dieser Sache nicht von irgendwelchen gossigen Bibi-/Julienco - Kindern gemobbt. Kinder in dem Alter können sehr gemein sein. Weißt du sicher selbst am besten. Lass dir nichts gefallen.

Äußerst positiv ist, - gerade auf Gutefrage.net - dass du Rechtschreibung, Grammatik und Satzzeichen beherrscht.  :)

...zur Antwort

Wenn der Mietvertrag vom Vermieter unterschrieben wurde, ist er wirksam sobald ihr ihn gegenzeichnet. Mit allen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten.

Ist der Mietvertrag vom Vermieter nicht unterschrieben, dann habt ihr leider Pech gehabt.

Trifft letzteres zu, so ist das nur von der Moral her schlecht vom Vermieter. Denn rechtlich bindend ist nur die Unterschrift des Vermieters auf den richtigen Mietvertrag.

Insofern Vermieter und Mieter nur einen Vorvertrag unterzeichnet haben, ist der rechtlich für das Mietverhältnis nicht bindend.

...zur Antwort

Offensichtlich nur per Kreditkarte oder einer mir völlig bekannten Zahlungsart.

Im Übrigen:  Lass die Finger davon. Die sitzen in Kuala Lumpur, Malaysia. Da würde ich nicht bestellen.

https://www.pinkyparadise.com/Contact-Us-a/302.htm

https://www.google.de/webhp?sourceid=chrome-instant&ion=1&espv=2&ie=UTF-8#q=pinkyparadise

...zur Antwort

Ich hatte ein Erlebnis vor einem Jahr. Eine Taube flog an mein Wohnungsfenster. War dann völlig neben sich.

Sie bewegte zwar ihren Kopf und ab und an auch ihren Körper, ging auch ab und an ein paar Zentimeter zur Seite.

Überwiegend saß sie aber wie versteinert da. Wenn ich das Fenster öffnete und etwas Weißbrot neben sie gelegt habe, dann hat sie weder dieser Vorgang noch das Brot ans sich gejuckt.

Wenn Tauben irgendwo dagegen donnern oder von anderen, meist größeren Tieren angegriffen werden, dann sind sie in einer Schockstarre.

Die hält wohl meist 12 bis 36 Stunden an. In dem Zustand war die Taube eine leichte Beute.

Der Vorfall passiert gegen 16:30 Uhr und ca. 8:30 am nächsten Morgen flog sie weg, als ob nichts gewesen wäre.

Fass sie nicht an. Das könnte sie noch mehr ängstigen. Etwas Brot hin legen, dass sollte reichen.

...zur Antwort

Auch ein P-Konto schützt nicht vor Pfändungen. Es schützt nur einen Freibetrag von monatlich 1.073,88 € .

Wenn man nur 1.000 € monatlich verdient, kann man auch nur über 1.000 € verfügen.

Hat man Kinder und/oder ist verheiratet, kann man den Freibetrag auf Antrag erhöhen lassen.

Lässt man sein Bankkonto nach Eingang der Pfändung nicht innerhalb von 4 Wochen bei seiner Bank in ein P-Konto umwandeln, kann das gesamte Guthaben gepfändet werden.

Darüber entscheidet allein die Bank. Sie ist dazu gesetzlich verpflichtet. ( § 850k ZPO ) 

Beträgt die Pfändung 600 €, dann werden von den 1.000 € natürlich nur 600 € gepfändet.  

...zur Antwort

Ich finde es ok, wenn charakterschwachen Menschen Unrecht widerfährt, diese Pech haben oder ausgenutzt werden.

Wenn jedoch vorbildliche Menschen schlecht behandelt werden, geht das gar nicht.

...zur Antwort

Enger Freund und tiefe Freundschaft ist das Gleiche.

Ein guter Freund ist jemand, auf den du dich verlassen kannst, der aber nicht die zweite Hälfte deines Herzens/deiner Seele ist.

Ein enger Freund/tiefe Freundschaft besteht darin, dass man diesen quasi sein ganzes Leben anvertraut. Man wirklich miteinander alles teilt und sich absolut vertraut.

Mit "Intimus" kann ich nichts anfangen.

...zur Antwort

Es ist unwahrscheinlich, dass der P-Konto Schutz nicht mehr greift, wie du hier befürchtest.

Wenn du eine Pfändung hast, dann musst du gemäß § 829, Absatz 2 ZPO zeitnah vom zuständigen Gerichtsvollzieher darüber benachrichtigt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html

Die Bank wird vom Gerichtsvollzieher immer ein paar Tage eher mit der Pfändung beauftragt, als du darüber eine Nachricht erhältst.

Auch die Bank kann dich über eine Pfändung benachrichtigen, muss dies aber nicht. Die meisten Banken machen es jedoch.

Es ist auch möglich, dass du erst die Benachrichtigung von deiner Bank und dann vom Gerichtsvollzieher bekommst.

Wenn man sein Bankkonto in ein P-Konto umwandeln lässt, darf die darauf liegende Pfändung nicht älter als 4 Wochen sein. Sonst kann das ganze Guthaben gepfändet werden.

Sofern das Guthaben kleiner als die Pfändung ist.

Wurde dir jedoch kein Schreiben des Gerichtsvollziehers nach § 829, Absatz 2 ZPO innerhalb von 4 Wochen ab Eingang der Pfändung bei deiner Bank zugestellt, dann ist die eventuelle Pfändung deines Guthabens unwirksam.

Nach dem Wortlaut des § 829, Absatz 2 ZPO muss die Bekanntgabe "sofort" zugestellt werden. Meines Erachtens muss der Gerichtsvollzieher somit spätestens 7 Tage nach Zustellung der Pfändung an die Bank, den Pfändungsbeschluss an den Schuldner zugestellt haben. 

Man müsste sich dann an sein Amtsgericht, Vollstreckungsabteilung, wenden und dies entsprechend reklamieren, wenn keine ( rechtzeitige ) Zustellung erfolgte.

Hierbei muss man aber unbedingt folgende Unterlagen mit nehmen:

Personalausweis, letzten 3 Lohnbescheinigungen oder den aktuellen Alg 1/Alg 2 Bescheid, eventuell Kindergeldbescheid, Mietvertrag, Girokonto Vertrag, P-Konto Vertrag, Kontoauszüge der letzten 8 Wochen.

Dann wird einem kostenlos und schnell geholfen, denn die dortigen Rechtspfleger haben Zugriff auf die entsprechende Akte in Papier- oder Computerform.

Ist zum Zeitpunkt der Umwandlung vom normalen Bankkonto zum P-Konto die Pfändung noch keine 4 Wochen alt, dann steht dir der komplette Freibetrag in Höhe von 1.073,88 € monatlich zu. Auch rückwirkend für zum Beispiel Februar 2016 .

Aber nur wenn die Pfändung schon im Februar 2016 vollzogen wurde. Wenn du monatlich nur 700 € Einkommen haben solltest, dann stehen dir natürlich auch nur 700 € monatlich zu.

Hast du ein P-Konto aber keine Pfändung darauf, dann darfst du in keinster Weise eingeschränkt werden. P-Konten ohne Pfändungen sind das Gleiche wie ein normales Girokonto und müssen entsprechend gehandhabt werden.

Wenn du ein P-Konto mit einer Pfändung hast, dann dürfen deine eventuell vorhandene Kreditkarte und dein Dispo gekündigt werden. Alles andere muss auch bei einem P-Konto mit Pfändung gleich bleiben.

Deine Bankkarte darf nicht gegen eine Servicekarte ausgetauscht werden. Konntest du vorher am Online Banking teilnehmen, dann muss dir das auch beim gepfändeten P-Konto weiter gewährt werden.

Grundsätzlich ist das P-Konto die Fortführung des bisherigen Girokonto. Das Kontomodell darf sich nicht ändern. Das P-Konto darf auf keinen Fall mehr monatliche Kontoführungsgebühren als das reine Girokonto kosten.

Abgesehen vom Dispo und von der Kreditkarte darfst du mit einem P-Konto keinesfalls schlechter gestellt werden.

Hast du Pfändungen auf deinem P-Konto, so vermeide unbedingt jede unnötige Überweisung oder Einzahlung auf dein Konto. Auch eigene Einzahlungen vermeiden.

Denn jeder Geldeingang mindert den Freibetrag, wenn du Pfändungen hast.

Nachzahlungen von Alg 1, Alg 2 oder Sozialgeld sind jedoch regelmäßig kein Problem. Diese Zahlungen kann man beim Amtsgericht freigeben lassen, in dem man einen einmalig erhöhten Freibetrag beantragt.

Auch hier die entsprechenden Unterlagen ( siehe oben ) plus den Nachzahlungsbescheid mit nehmen.

Auch wenn man im nächsten Monat wieder eine Nachzahlung bekommt, kann man das ohne Probleme wieder freigeben lassen. Das gilt aber nur bei Sozialleistungen.

Wenn man zum Beispiel von seinem Arbeitgeber Weihnachtsgeld erhält, dürfte dies wohl voll pfändbar sein.

Wenn du verheiratet bist, dann stehen dir pauschal 404,16 € monatlich mehr zu. Diese 404,16 € stehen dir auch 4 Wochen rückwirkend zu, sofern die Pfändung im Vormonat erfolgte.

Du hast dann also einen Freibetrag von 1.073,88 € plus 404,16 € monatlich.

Diesen höheren Freibetrag musst du aber unbedingt bei deiner Bank persönlich mit dem Nachweis der Heiratsurkunde nachweisen.

Wenn du Kinder hast, dann stehen dir für das erste Kind ebenso 404,16 € monatlich mehr zu. Für jedes weitere Kind stehen dir 225,17 € zu.

Auch hier musst du der Bank nachweisen, dass du unterhaltspflichtig bist. Das geht am besten durch vorlegen der Original Geburtsurkunden oder auch entsprechende Gerichtsbeschlüsse, die sich auf die Unterhaltszahlung beziehen.

Hast du ein Kind und bist verheiratet, dann stehen dir 1.073,88 plus 404,16 € monatlich zu. Also nur einmal 404,16 € .

Laut Rechtssprechung des Bundesgerichtshof ( BGH ) kannst du dein P-Konto auch jederzeit wieder in das normale Girokonto rückumwandeln lassen.

Auch bei einem gepfändeten P-Konto muss dir am Tag des Geldeingangs sämtliches Guthaben ausgezahlt werden, sofern dies noch zum Freibetrag gehört.

Die Freischaltung darf nicht erst einen oder mehrere Tage später erfolgen.

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/bgh-zusatzentgelt-beim-p-konto-unzulaessig

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/finanzieren/bgh-urteil-pfaendungsschutz-konto-darf-nicht-teurer-sein-12284476.html

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-bgh-rechtsprechung-zum-p-konto

https://www.verbraucherzentrale.de/Pfaendungsschutzkonto-P-Konto-Existenzminimum-bleibt-automatisch-verfuegbar

...zur Antwort

AGB schreibt man auch in der Mehrzahl immer ohne s. Denn auch in der Mehrzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt ganz am Ende kein s vor.

AGB sind immer nur dann wirksam, wenn selbige nicht gegen Gesetze, BGH Rechtssprechungen oder der Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verstoßen.

...zur Antwort

Ob die Ware komplett auf das Band muss, entscheidet die Kassenfachkraft.

Wenn du für 10 Flaschen bezahlst, obwohl du nur 8 Stück mitgenommen hast, ist das deinem niedrigen IQ zu schulden.

Wenn die Verkäufer dir jedoch nur 10 Flaschen berechnen, du aber tatsächlich 12 mitgenommen hast, dann ist es strafbarer Betrug von dir.

Würdest du keine Angaben zu den Inhalt deines Rucksacks machen und nur die Flaschen raus geben, die bezahlt werden sollen ohne das der Verkäufer weiter nachfragt, dann wäre es Diebstahl.

Das die Kassierer den Inhalt deines Rucksacks nie kontrollieren, ist so nicht nachzuvollziehen. Glaube kaum, dass der Filialleiter, oder gar Regionalleiter, so etwas tolerieren würden.

Bei mir in der Stadt schauen die Kassierer immer in den Einkaufswagen. Den Inhalt meines Rucksacks, den ich immer dabei, dort drin aber keine Ware habe, möchte man vielleicht aller 50 Einkäufe mal sehen.

Damit habe ich auch grundsätzlich kein Problem.

...zur Antwort

Ohne Begründung:

Religion, rauchen, konsumieren von Drogen allgemein, politische Parteien wählen, Gewalttäter, Leute die bewusst ( kleine ) Gesetze brechen .....

...zur Antwort

Seit wann darf denn ein Vermieter einfach so in eine vermietete Wohnung spazieren? Ob dies eine Wg ist, spielt dabei keine Rolle.

Erteilt dem Spinner Hausverbot und wechselt das Schloss der Wohnungstür aus. Aber dabei nichts beschädigen.

Das Original Schloss muss aufbewahrt werden.

Ein Vermieter darf keine Schlüssel zu einer Mietwohnung einbehalten. Auch nicht für den Notfall.

http://ratgeber.immowelt.de/a/zweitschluessel-tipps-fuer-vermieter.html

...zur Antwort

Es hat sich im Laufe der Jahre einfach so entwickelt. Ähnlich wie Blondinen Witze.

Selbstverständlich hat Intelligenz nichts mit dem Namen zu tun. Ist aber ein "Kevin" oder eine "Chantal" in irgendeiner Weise dumm, dann setzt es halt vorurteilsbehaftete Kritik.

...zur Antwort

Natürlich gibt es das.

Aber es gibt auch das falsche Auslegen des Notwehrrechts ( §§ 32 bis 35 StGB ) . Darum geht es in deinem Fall.

Wird man angegriffen, dann muss man gleichzeitig das mildeste und effektivste Mittel zur Gefahrenabwehr einsetzen.

Überschreitet man die Grenzen der Notwehr aber aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so kann man dennoch juristisch ohne Schuld handeln. ( § 33 StGB )

Bedeutet:  Überfällt ein unbewaffneter Angreifer ein Opfer mit dem Ziel, diesen lediglich Wertgegenstände zu berauben, dann darf das Opfer den Angreifer nicht halb tot prügeln.

Überfällt ein Angreifer hingegen ein Opfer mit gefährlichen Waffen und möchte das Opfer offensichtlich und wild entschlossen schwerst verletzen oder gar töten, dann sind dem Notwehrrecht kaum/keine Grenzen gesetzt.

Das Opfer kann dann den Angreifer selbst schwer verletzen, oder töten, und dennoch freigesprochen werden. Hat es alles schon gegeben.

Dem Gericht muss dann aber durch Zeugen, Beweise oder Aussagen glaubhaft klar gemacht werden, dass es kein milderes Mittel gab, als den Angreifer schwer zu verletzen oder gar zu töten.

...zur Antwort

Sofern du noch keinen Stromvertrag für deine Übergangswohnung hast, musst du auch zu keinem Zeitpunkt einen abschließen.

Hast du schon einen Stromvertrag für die Übergangswohnung laufen, so musst du den Vertrag gemäß der dort aufgeführten Bedingungen kündigen.

Du kannst auch bei deinem Stromanbieter aus anfragen lassen, ob man die Hauptsicherung aus Kulanz still legt. Das kann aber schon etwas kosten.

Ungefähr so viel, als wenn man schuldhaft seine Stromschulden nicht bezahlt hat und dann abgeklemmt wird. Also ca. 50 € bis 70 € . Da also entsprechend vorher informieren.

Wenn du es dir leisten kannst, zahl einfach weiter die Abschläge wie bisher. Da du nichts verbrauchst, bekommst du das meiste Geld dann eh wieder und der Aufwand ist für alle geringer.

...zur Antwort