Gibt es im Mietvertrag keine Regelung darüber, wann und wie oft der Vermieter die Wohnung besichtigen darf, muss der Mieter während des gesamten Mietverhältnisses keine Besichtigung zulassen.
Laut Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf Privatsphäre (BVerfG 1 BvR 208/93; WM 93, 377).
Nur in konkreten Fällen darf der Vermieter in die Wohnung. Das kann z. B. bei Verdacht auf Verwahrlosung oder unerlaubter Untervermietung der Fall sein. Lässt der Mieter aber auch bei diesen Beabsichtigungsgründen den Vermieter nicht in die Wohnung, muss der Vermieter sich eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken. Nur damit darf er in die Wohnung, wenn der Mieter den Zutritt verweigert. Der Vermieter darf also sein Recht nicht mit Gewalt ausüben.