Hallo TaAKu,
grundsätzlich wird bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers in eine ordentliche und außerorentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unterschieden. Hier greift das BGB (Bürgerliche Gesetztbuch). Anbei ein paar Erklärungen:
Ordentliche Kündigung
Geregelt in (§§ 620 Abs. 2 – 625 BGB,Kündigungsfristengesetz) Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Ablauf einer Kündigungsfrist
Eine personenbedingte Kündigung wird dann notwendig, wenn der Arbeitnehmer die Betriebsabläufe negativ beeinflusst, eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn er diese Störungen durch sein wiederholtes Fehlverhalten verursacht. Die häufigste Ursache für eine ordentliche Kündigung sind jedoch betriebsbedingte Faktoren, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann, da sie sich aus der aktuellen Markt- oder Betriebssituation ergeben. Da sich eine ordentliche Kündigung an den im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Fristen orientiert, liegt eine bestimmte Zeitspanne zwischen dem Ausspruch der Kündigung und ihrem Eintritt.
Außerordentliche Kündigung
Geregelt in (§ 626 BGB) vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
Im Gegensatz dazu tritt eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung in Kraft, ist jedoch das letzte Mittel und setzt meist zumindest eine Abmahnung durch den Arbeitgeber voraus. Dabei muss der fristlosen Kündigung ein schwerwiegender Grund zugrunde liegen, der auch im Kündigungsschreiben aufgeführt sein muss. Im Gegensatz dazu muss eine fristgerechte Kündigung auch auf Anfragen hin nicht begründet werden.
Betreffend deiner Frage zu der Schlussformel ist es in der Tat so, dass kein rechtlicher Anspruch darauf besteht. In deinem Fall ist die Schlussformel nicht unbedingt als negativ zu werten, liegt in der Bewertung im Mittelfeld.
Hoffe, dass ich dir ein wenig weiterhelfen konnte.
Gruß Chris0462