Der Käufer (K) könnte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Kosten für den Kauf eines vergleichbaren Handys gegen den Verkäufer (V) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB haben.
A. Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein.
I. Dafür müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen. Ein solches liegt mit dem geschlossenen Kaufvertrag iSd §§ 433 ff. BGB vor.
II. Außerdem müsste V eine Pflichtverletzung iSv § 283 BGB begangen haben. Dafür müsste die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB unmöglich geworden sein. In Betracht kommt eine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Demnach ist eine Leistung unmöglich, wenn sie für den Schuldner oder jedermann unmöglich wird.
1) Zunächst ist klarzustellen, ob es sich um eine Stückschuld oder um eine Gattungsschuld handelt. Eine Stückschuld ist dann anzunehmen, wenn der Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nach individuellen Merkmalen bestimmt ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich um ein gebrauchtes Handy mit üblichen Gebrauchsspuren handelt. Damit ist das Handy nach individuellen Merkmalen bestimmt und eine Stückschuld liegt mithin vor.
2) Durch das Fallen lassen wurde das Handy zerstört. Es ist damit für jedermann unmöglich geworden dieses Handy zu übergeben und zu übereignen. Die Leistung ist gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden.
3) V hat eine Pflichtverletzung iSv § 283 BGB begangen.
III. Diese Pflichtverletzung müsste V auch zu vertreten haben. Der Schuldner hat nach § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
1) V hat nicht vorsätzlich gehandelt.
2) V könnte jedoch fahrlässig gehandelt haben. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Verkäufer hat darauf zu achten, dass das Handy jedenfalls vor dem Versand nicht beschädigt wird. Geschieht dies dennoch aufgrund einer Unachtsamkeit des V, so handelte er fahrlässig.
3) V hat die Pflichtverletzung folglich auch zu vertreten.
IV. Schließlich müsste bei K ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. K muss aufgrund der Pflichtverletzung des V ein vergleichbares Handy kaufen und für dieses ggf. mehr bezahlen. Somit liegt ein Schaden iHd aufgebrachten Mehrkosten vor. Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat V den K so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nie eingetreten.
V. Der Anspruch ist entstanden.
B. Der Anspruch ist nicht untergegangen.
C. Der Anspruch ist auch durchsetzbar.
D. K hat einen Schadensersatzanspruch gegen V iHd aufgewendeten Mehrkosten für ein vergleichbares Handy aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB.
Übrigens: Hier handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche. Eine Anzeige, die strafrechtlich verfolgt wird hast du natürlich nicht zu befürchten.