Zeitarbeitsfirma lässt mich nicht bei Firma anfangen

4 Antworten

Vorausgesetzt du bist nicht mehr bei der Zuhälterbunde beschäftigt - dann gilt...

Unwirksam sind Vereinbarungen...

§ 9 Nr.3 AÜG

Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,

§ 9 Nr. 4 AÜG

Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,

§ 9 Nr. 5 AÜG

Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.


Doch das Problem ist jetzt wegen der Zeitarbeitsfirma. Ich dürfte quasi erst nach 6 Monaten in der Chemiefirma anfangen zwecks den Verträgen zwischen der Chemie und der Zeitarbeitsfirma.

das muss und hat dich nicht zu interessieren - für dich dürfen keine Nachteile entstehen. Der einzige der einen Nachteil haben kann ist der Entleihbetrieb, wenn diese eine Vergütung für einen solchen Fall vereinbarte haben - der ist aber dann hinfällig, wenn das Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher nicht mehr besteht.

Schönen Gruß an den Disponenten... das ist sein Problem und nicht deins !!

stelari  04.02.2012, 12:43

meine Sch**** Zeitarbeitsfirma hat wieder mal keine Aufträge für mich zur Zeit. Dass ist alles Geld was mir fehlt.

Dir darf kein Geld fehlen ...! § 11 Abs. 4 AÜG - Einsatzfreie Zeiten sind vertragsgemäß zu vergüten (§ 615 BGB) - wörtlich:

  • Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Es ist somit auch kein Zugriff auf das Zeitkonto in einsatzfreien Zeiten möglich !

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Von solchen Verträgen habe ichn noch nichts gehört. Ich würde mir mal Rat von einem Anwalt einholen.

Kleintier  04.02.2012, 10:32

Von solchen Verträgen habe ichn noch nichts gehört.

als Beispiel findest Du hier die AGBs einer Zeitarbeitsfirma: http://p104859.typo3server.info/ueber-bruni-polke/agbs.html

Ein Auszug:


"...Für den Fall, dass der Entleiher innerhalb einer Frist von 12 Monaten bei einer Überlassungszeit von weniger als 6 Monaten mit dem Mitarbeiter von der Firma XXXXX Zeitarbeit GmbH ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an die Firma XXXXX Zeitarbeit GmbH in Höhe von 2 Brutto-Monatsgehältern zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese Gebühr verringert sich pro Einsatzmonat um 1/6 und ist bei Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers beim Entleiher fällig..."


Die Zeitarbeitsfirma schließt mit dem Entleiher Verträge, die die Zukunft des Zeitarbeiters beeinflusst... und das über das Beschäftigungsverhältnis hinaus. In der Regel erfährt der Zeitarbeitnehmer davon nichts (= moderne Sklaverei).

Ich würde mir mal Rat von einem Anwalt einholen.

Das sehe ich genauso.

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stelari  04.02.2012, 12:57
@Kleintier

Nach dem Urteil des LG Aachen wäre diese AGB-Klausel zwar wirksam, aber durch einen einfachen Deal mit dem Sklaven leicht zu umgehen ....

Deal:: Du Sklave machen einen Tag anderen Einsatz, dann kündigst du und ich kann dich ohne Nachteil für mich anschließend sofort einstellen...

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das haben viele verleihfirmen und die richtigen firmen ,dürfen nicht abwerben und das ist vertraglich fest,oder aber kündigen und dann in der chemiefirma anfangen,das geht aber auch nicht sofort,eine kleine weile sollte schon dazwischen liegen. rede doch mal mit der firma ,ob man da nichts machen kann ,das sie auf dich warten,oder mit der verleihfirma reden ,was es da für möglichkeiten gäbe,vielleichtklappt es ja. oder dich rechtlich erkundigen ,wie man aus solchen verträgen raus kommt. mehr fällt mir da auch nicht mehr ein,viel glück.

stelari  04.02.2012, 12:38

Nein muss es nicht - wenn der Sklave bspw zum 31.01 beim Zuhälter aufhört, dann darf er zum 01.02 problemlos im ehemaligen Entleihbetrieb anfangen.

Dem Leiharbeiter dürfen keine Nachteile entstehen - weder vertraglich noch sonst wie - das wäre ein Verstoß gegen das Grundgesetz Art. 12 und Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

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Moin,

les dir das mal durch.

http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Recht-Steuern/13985.html

Da is auch n Urteil drin genannt.

Wenn der Entleihauftrag beendet ist, hat der Zuhälter keinen Anspruch mehr auf die Ablöse.

Auch irgendwelche 6 Monatsfristen dürften rechtswidrig sein, weil dadurch das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers behindert ist.

stelari  04.02.2012, 12:48

Nach einem Urteil des Landgerichts Aachen muss der neue Chef aber keine Provision zahlen, wenn der Leiharbeiter zum Zeitpunkt der Einstellung gar nicht mehr in seinem Betrieb im Einsatz war. Es habe kein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausleihe und der späteren Übernahme bestanden, entschied das Landgericht Aachen. Daher könne die Verleiherfirma auch keine Provision aus dem Überlassungsvertrag verlangen. Allein aus der Tatsache, dass die Leiharbeitsfirma früher den Kontakt zwischen den beiden vermittelt habe, ergebe sich keine solche Verpflichtung. Landgericht Aachen, Urteil vom Urteil v. 26. März 2010, Az.: 9 O 545/09

Demnach würde es ausreichen, wenn der Sklave mindestens 1 Tag bei einem anderen Einsatz gewesen wäre um als Entleihbetrieb aus der Klausel für die Provision herauszukommen...

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Meinereiner67  04.02.2012, 15:12
@stelari

Genau so ist das wohl zu verstehen.

Wenn die Leihkeule also mal woanders war und besonders dann wenn das Arbeitsverhältnis mit der Leihkeule aufgelöst ist.

Ich bin auch der Auffassung, dass man als Leihkeule, bzw. als Bewerber Schadenersatz fordern sollte wenn die Zuhälterbude ne Ablöse vom Betrieb fordert.

Wenn ausdrücklich ne Vermittlung in ein festes Arbeitsverhältnis vereinbart ist, ergibt sich das Vermittlungshonorar aus der Vermittlung.

Bei Zeitarbeit wird aber nicht vermittelt, sondern die Leihkeule wird gegen Entgelt verliehen, bzw. überlassen, deshalb heißt das ja Verleih, bzw das Gesetz dazu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Die Zuhälter sind nur auf Raibach.

An einer Übernahme o. Vermittlung hat ne Leihbude gar kein Interesse, weil durch einen festen Arbeitsplatz ein Verleihauftrag wegfällt.

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