Wohnungsgeberbestätigung an Mietvertrag gebunden?

3 Antworten

Denn im Mietvertrag steht das ich mindestens nach einem Jahr kündigen darf,

Du hast keinen schriftlichen Mietvertrag in welchem hierzu etwas vereinbart ist, lediglich einen mündlichen, du bist eingezogen und hast Miete bezahlt. Demzufolge gilt das BGB. Ein angeblicher Kündigungsverzicht oder eine Befristung sind deshalb nicht nachweisbar. Deine Kündigungsfrist beträgt also 3 Monate. Jetzt kanst du zum 31. März 2021 regulär kündigen. Bis dahin müsstetst du tatsächlich Miete zahlen, es sei denn, du kannst vereinbaren, dass der Mietvertrag einvernehmlich zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wird.

Wohnungsgeberbestätigung an Mietvertrag gebunden?

Der Wohnungsgeber kann dein Vermieter sein, wenn du dich in der Kommune anmeldest. Ein Mietvertrag ist nicht schriftlich erforderlich, ein mündlicher ist auch wirksam. Auch ein mündlicher Leihvertrag kann für die Wohnungsgeberbescheinigung gelten.

Nun machst du hier widersprüchliche Angaben: Einerseits sprichst du davon, dass es für dich keinen schriftlichen Mietvertrag gibt, anderenseits erklärst du, dass du einen gegenseitigen Kündigungsverzicht vereinbart hast. Oder ist diese Vereinbarung zwischen deinem Vermieter (Wohnungsgeber) und dem Wohnungsvermieter gemeint?

Nun bist ohne KÜNDIGUNG aus deiner WG ausgezogen. Dabei hast du also ohne Kündigung das mündliche Untermietverhältnis unwirksam beendet, ergo wärst du immer noch Mieter. Löse dich erst einmal von der Vorstellung, dass du keinen Mietvertrag hattest und dann von dem Begriff WG, der mietrechtlich ohne Relevanz ist. Solltest du tatsächlich niemals Miete bezahlt haben, dann bist du auch tatsächlich kein Mieter. Dann kannst du auch behaupten, du hättest als Wohnraumleiher in der Wohnung gewohnt und den mündlichen Leihvertrag mündlich gekündigt.

Wenn Du nicht im Mietvertrag stehst, aber in der WG wohnen konntest, hast Du doch an irgend jemand Miete bezahlt. Mit dieser oder diesen Person/en hattest Du dann einen mündlichen Mietvertrag. Grundlage dafür sind die Mietrechtsparagraphen des BGB und ggf. unter Zeugen getroffene Absprachen, die somit belegbar wären.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt für Dich die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.