Wiedereinstellug bei der Post nicht möglich

3 Antworten

Sind es nicht 2 Jahre?

Ansonsten: Aus "sachlichem Grund" kann man jede Beschäftigung bis zur Rente mit Kurzverträgen an den selben Arbeitnehmer vergeben. Habe selber gerade ca. 30 Verträge innerhalb 4,5 Jahren hinter mir. Öffentlicher Dienst und völlig legal - unglaublich aber wahr.

Bewerben kannst Du dich, aber sie darf Dich nicht einstellen (Gesetz)

Warum wurde Dein Vertrag nach drei Monaten denn nicht verlängert? Hat man Dir einen Grund gesagt? Wenn man nicht verlängert hat, weil man nicht mit Dir zufrieden war, kannst Du Dir eine neue Bewerbung schenken.

Wurde nicht verlängert, weil gerade nicht so viel Arbeit da war, gibt es noch die Möglichkeit einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund (z.B. Krankheitsvertretung, Elternzeitvertretung.....) abzuschließen. Befristungen mit Sachgrund sind nach Befristungen ohne Sachgrund möglich, nur umgekehrt geht das nicht.

Barixyu 
Fragesteller
 26.01.2015, 10:10

Ja mir wurde nur gesagt , dass schon Zuviele zurzeit angestellt sind und ich es nochmal Ende februar versuchen soll. Deswgen kam Mir das komisch rüber als ich das gehört mit 3 Jahre Wartezeit . Also mit der Arbeit war jeder zufrieden mit mir.

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Hexle2  26.01.2015, 10:21
@Barixyu

Die drei Jahre Wartezeit beziehen sich auf Befristungen ohne Sachgrund. Wenn der AG Dich also jetzt ohne Sachgrund nur mit einem Enddatum der Befristung einstellt, hättest Du einen unbefristeten Arbeitsvertrag und das wird der AG nicht wollen.

Was die drei Jahre betrifft, ist das aber nicht immer und überall so. Die Arbeitsgerichte gehen meist davon aus, dass zwischen den Beschäftigungsverhältnissen mindestens drei Jahre liegen müssen, damit man erneut einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund abschließen kann (mit Sachgrund und unbefristet geht immer). Es gab aber vor einiger Zeit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg das besagt, dass eine Befristung ohne Sachgrund auch nach vier Jahren nicht gültig ist und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei (LAG Baden-Württemberg, 26.09.2013, 6Sa 28/13).

Je nach Bundesland sind AG z.T. sehr vorsichtig geworden, was die Zeit zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen angeht.

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