Wie kann man die Sperrzeiten umgehen?

2 Antworten

Wenn Dir gekündigt wurde, ohne dass Dich ein Verschulden trifft, erhältst Du wegen der Kündigung selbst natürlich keine Sperre. Eine solche Sperre (in der Regel 3 Monate) wird dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit schuldhaft selbst verursacht hat; davon wird immer bei einer personenbedingten ordentlichen und bei einer fristlosen Kündigung ausgegangen.

In diesem Fall hier (nach dem Foto) geht es aber nicht um eine Sperre wegen der Kündigung selbst, sondern um eine Sperre wegen eines Meldeversäumnisses (Arbeitsuchendmeldung).

Du bist nämlich nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III § 38 "Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden" Abs. 1 verpflichtet, Dich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden; ist die Zeit bis zum Ende kürzer, dann spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Kündigung.

Die Sperre beträgt 1 Woche, wenn Du die Meldung versäumst oder zu spät vornimmst (SGB III § 159 "Ruhen bei Sperrzeit" Abs. 6).

Eine solche Sperre wird aber nicht verhängt, wenn Du die Nichteinhaltung der Meldefrist nicht zu verantworten hast oder es entschuldigende Gründe für eine verspätete Arbeitsuchendmeldung gibt.

Wenn Du Dich also tatsächlich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hast, dann wird - wie hier - nachgefragt, ob es dafür Gründe gibt, derentwegen die Sperre von 1 Woche dann nicht verhängt wird.

Du musst Dich selbstverständlich nicht arbeitsuchend melden, wenn Du kein Arbeitslosengeld beanspruchen willst, weil Du z.B. bereits einen sofort anschließenden neuen Job hast.

Indem du in der Stellungnahme min.1 wichtigen Grund nennst, der dich an der rechtzeitigen Arbeit suchend Meldung gehindert hat und dann auch als solcher anerkannt wird.

Ansonsten wirst du nach § 159 SGB - lll mit einer Sperrzeit von 1 Woche rechnen können.