Wer wählt die Magistrate?

3 Antworten

Anscheinend ist die Frage auf die römische Geschichte in der Antike bezogen.

Der Zeitraum ist bei Aussagen zu beachten. In der Kaiserzeit ist es zu Veränderungen gegenüber der Zeit der Republik gekommen. Außerdem gibt es Unterschiede, welche Arten von Volksversammlungen und einzelnen politischen Ämter es seit welcher Zeit gab (z. B. gab es die Volsksversammlung der Plebs und die Volkstribunen noch nicht zu Anfang der Republik, sie gehen auf die Ständekämpfe in der frühen Zeit der Republik zurück).

Die Magistrate hatten gewöhnlich eine Amtszeit von 1 Jahr.

Zeit der Republik

Die Magistrate (magistratus) wurden von verschiedenen Arten von Volksversammlungen (comitia) gewählt.

1) Zenturiatskomitien (comitia centuriata)

Die Zenturiatskomitien (comitia centuriata) wählten die höheren Magistrate:

  • Konsuln (consules)
  • Praetoren (praetores)
  • Zensoren (censores), ein Sonderamt, sie konnten alle 5 jahre mit einer Amtszeit von 18 Monaten gewählt werden


2) Tributkomitien (comitia populi tributa)


Die Tributkomitien (comitia populi tributa) wählten:

  • kurulische Aedilen (aediles curules)
  • Quaestoren (quaestores)
  • die Sechsundzwanzigmänner (Vigintisexviri), verschiedene untere Magistrate


3) Volksversammlung der Plebs (concilium plebis)

  • Die Volksversammlung der Plebs (concilium plebis) wählte:
  • plebejische Aedilen (aediles plebis)
  • Volkstribune (tribuni plebis)


Es gab noch das Ausnahmeamt des Dikators, dessen Amtszeit nicht länger als 6 Monate sein sollte. Ein Diktator (dictator) konnte im Fall eines Notstandes nach einem dazu beauftragenden Senatsbeschluß von einem Konsul ernannt werden. Der Diktator ernannte als seinen Gehilfen und Stellvertreter einen Reiterführer (magister militum).

Kaiserzeit

Nach der Begründung des Prinzipats durch Augustus wurden anfangs nach formalem Anschein die Magistrate weiterhin von den Volksversammlungen gewählt. Tatsächlich lief dies aber bald zunehmend auf eine Rolle hinaus, schon getroffene Entscheidungen formal zu bestätigen. Der Kaiser hatte das Recht zu einer Empfehlung (commendatio) von Bewerbern bzw. zu einer Benennung (nominatio) von Kandidaten als geeignet. Später haben die Kaiser auch vermehrt direkt eingegriffen und Personen bestimmt. Ab 5. v. Chr. wurde unter zugelassenen Bewerbern eine Vorauswahl von einem Gremium aus Senatoren (senatores) und Rittern (equites) getroffen, seit 14 n. Chr. vom Senat. Nach dem 1. Jahrhundert n. Chr. sind die Volksversammlungen als politische Institutionen anscheinend ganz verschwunden. Kaiser und Senat haben Magistrate ausgewählt.

Bücher mit Informationen:

Jochen Bleicken, Die Verfassung der römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung. 8. Auflage. Unveränderter Nachdruck. Paderborn ; München ; Wien ; Zürich : Schöningh, 2008 (UTB für Wissenschaft: Uni-Taschenbücher ; 460). ISBN 978-3-506-99405-9

Jochen Bleicken, Verfassungs- und Sozialgeschichte des römischen Kaiserreiches. Band 2. 3., verbesserte Auflage. Paderborn ; München ; Wien ; Zürich : Schöningh, 1994 (UTB ; 839). ISBN 978-3-8252-0839-4

Ingemar König, Der römische Staat : ein Handbuch. Stuttgart : Reclam, 2009 (Reclams Universal-Bibliothek ; Nr. 18688). ISBN 978-3-15-018668-8

Wolfgang Kunkel und Roland Wittmann, Die Magistratur. München : Beck, 1995 (Handbuch der Altertumswissenschaft, Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums ; Teil 3, Band 2: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Von Wolfgang Kunkel. Herausgegeben und fortgeführt von Hartmut Galsterer, Christian Meier, Roland Wittmann). iSBN 978-3-406-33827-4

Sie wurden in verschieden volksversammlungen gewählt

Die Volksversammlung wählt die wichtigen Magistrate.