Weiterbildung zur Tierarzthelferin?

4 Antworten

§ 8 (1) Berufsbildungsgesetz - Ausbildungszeitverkürzungsmöglichkeiten

Verkürzung der Ausbildungszeit

Gem. § 8 (1) Berufsbildungsgesetz besteht die Möglichkeit, auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und des Ausbildenden bei der Tierärztekammer Nordrhein die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

Er kann gleichzeitig oder nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages, aber auch schon vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Der Antrag muss so lange vor dem zu erwarteten Prüfungstermin gestellt werden, wie die beantragte Verkürzungszeit beträgt.

Als Gründe für die Abkürzung des Ausbildungsverhältnisses werden nur anerkannt:

1.        Abitur, Fachhochschulreife                                                         Verkürzung von höchstens 6 Monaten

2.        abgeschlossene Berufsausbildung als:                            Verkürzung von höchstens 6 Monaten

 Arzthelferin; Zahnarzthelferin, vet.-med-techn.-Assistentin,

 med.-tech. Assistentin, biolog.-tech.-Assistentin, Biologielaborant,

 Tierwirt, Tierpfleger, Krankenschwester,

 Kinderkrankenschwester, Veterinäringenieur, Landwirte

Quelle:http://www.tieraerztekammer-nordrhein.de/tiermedizinische-fachangestellten-tfa/74-hinweise-zur-ausbildung-von-tiermed-fachangestellten

Ist theoretisch möglich, aber man braucht bestimmte Qualifikationen z.b ein 2.0 Realabschluss.Und dann wird auch nur ein halbes Jahr gekürzt. Ist aber bei jeder Praxis auch anders.

Ich denke nicht, da der Umgang mit Tieren schon etwas anderes ist als mit Kindern :) Aber soviel ich weiss läuft dort alles nur über Praktikas, eventuell kann man die bereits absolvierten anrechen :)

kinderpflege und tierarztpraxis sind zweierlei paar schuhe.