2 Antworten

Was meint ihr war hier lobbyarbeite am Werk?

Nein. Wie soll denn der Lobbyverband in den Gerichtssaal gekommen sein? Zumal die meisten Richter selbst privat krankenversichert sind.

Ohne die Urteilsbegründung zu kennen, kann man sich m.E. auch keine objektive Meinung bilden. Ein Post in einem Artikel der Ippen Media bedeutet jedenfalls nicht zwangsläufig für Qualität.

Zunächst mal ging es in der Vorinstanz darum, dass diese der Auffassung war, dass (vermeintliche) Fehler bei der Kalkulation der Limitierungen in Tarif X nicht nur pauschal die komplette Beitragsanpassung (und nicht nur die angeblich ungenügende Limitierung) in Tarif X sondern sogar im völlig separaten Tarif Y ungültig mache. Dass das absurd ist, sollte eigentlich jedem klar sein. Das hatte bisher dazu geführt, dass "clevere" Anwälte hier Leute zu massenhaften Klagen basierend auf mehr als fragwürdigen Grundlagen "überredet" haben. Dem hat der BGH damit erstmal einen Riegel vorgeschoben.

Dass hier nun die Beweislast umgekehrt wird, wäre mir neu. Meines Wissens nach lag diese schon immer beim VN. Allerdings trifft den Versicherer (unverändert) eine Darlegungspflicht.

Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des BGH:

"Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann, führt allerdings zu einer sekundären Darlegungslast des Versicherers. Er hat zu den Parametern, die der Limitierungsentscheidung zugrunde liegen, näher vorzutragen. Diese Darlegungslast beinhaltet jedoch nicht die Vorlage eines umfassenden, sich auf alle parallel mit Limitierungsmitteln bedachten Tarife erstreckenden Limitierungskonzepts."

Der Versicherer muss weiterhin darlegen, dass die Limitierung korrekt berechnet wurde, aber nicht mehr in dem Umfang wie das bisher gemäß Meinung einiger der Fall war.

Im übrigen hatte der verklagte Versicherer (die AXA) in der Vorinstanz angeboten die Berechnungsgrundlagen vorzulegen, was das Gericht aber abgelehnt und einfach der Klage stattgegeben hatte.

Und auch das nochmal, nur um das klarzustellen:

Es ging nicht um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung als solches. Dass diese korrekt ermittelt wurde stand (zumindest hier) nicht zur Debatte. Es ging hier (wie auch im bekannten Treuhänderverfahren vor einigen Jahren) eher um eine Formalie, die spitzfindige Anwälte genutzt haben um Beitragserhöhungen in ihrer Gänze unwirksam zu machen. Und das letzten Endes zum Nachteil aller Versicherten und nicht der Versicherungen. Denn diese schlagen das, was sie zurückzahlen mussten, dann bei der nächsten Erhöhung einfach wieder drauf.