Wann wird eine Strafanzeige wegen Diebstahl aus dem polizeilichen Führungszeugnis gelöscht?

7 Antworten

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die fristen sind a unterschiedlich, je nachdem, um was es geht. von 3 jahren ( bei diebstahl) über 5 jahre (bei körperverletzung) bis über 10 jahre (schwerere straftaten). in deinem fall , also diebstahl, nach 3 jahren. aber wenn du das ganz genau wissen willst, schreibst du eine brief an das bundesamt für justiz, die führen das bundeszentralregister, und nach dem register wird auch das führungszeugniss erstellt. die wissen das also 100%ig. die können dir auf den tag genau sagen, wann das nicht mehr drinsteht.

Kommt auf die Schwere des Delikts an. In der Regel werden solche Verurteilungen nach 10 Jahren automatisch aus dem Führungszeugnis gelöscht. Heftigere Delikte allerdings erst nach 15 Jahren. Du kannst jederzeit über das Bürgeramt ein Führungszeugnis beantragen. Dann weisst Du genau bescheid.

KeeksCookie 
Fragesteller
 03.11.2012, 18:02

so heftig war er nicht, vielleicht im wert von 20 Euro, aber alle sind total überreagiert und ich habe jetzt Angst dass ich mir mit diesem dummen Feheler meine ganze zukunkft verbaut habe.. ich bereu ees so sehr....

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Klangfred  03.11.2012, 18:03
@KeeksCookie

Dann sollte es bereits nach 3 Jahren gelöscht sein.

§ 34 BZRG – die Fristen für die Löschung

Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen: Löschung nach 3 Jahren:

Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten
Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)
Jugendstrafe bis zum einem Jahr
Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung

Löschung nach 5 Jahren:

bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle

Löschung nach 10 Jahren:

Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)

Wortlaut des § 34 BZRG

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.

drei Jahre

bei Verurteilungen zu

a)

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

b)

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)

Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

d)

Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

e)

(weggefallen)

2.

zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

3.

fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/11/13/loeschung-fuehrungszeugnis/

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KeeksCookie 
Fragesteller
 03.11.2012, 18:07
@Schneereiter

vielen vielen dank !! das hat mir super geholfen, Ganz dickes DANKE ! :-)

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In deinem polizeilichen Führungszeugnis steht alles drin, was du an Straftaten begangen hast. Das bleibt da auch alles drin, bis du die Radieschen von unten siehst.

Klangfred  03.11.2012, 18:00

Wie kommst Du denn auf den Trichter?

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KeeksCookie 
Fragesteller
 03.11.2012, 18:03
@Klangfred

also ich weiß dass es irgendwann gelöscht wird, ich wusste nur nicht nach wie vielen jahren. von daher, wieso denkst du das es niemals gelöscht wird?

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Eine Strafanzeige steht gar nicht drin,nur rechtskräftige Verurteilungen.Strafen nach dem Jugendstrafrecht auf Bewährung werden nach erfolgreichem ablauf gelöscht.Ander Erzieungsmaßnahmen werden nicht in das Führungszeugnis eingetragen,dazu gehören zB.Freizeitarreste.

Wenn Du noch Jugendlicher bist und auch danach verurteilt wurdest, wird es nach vier Jahren gelöscht. Wenn Du nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurdest, kann es sein, dass es für immer drin bleibt!