Sexting (Snapchat)?
Hallo Leute,
mich interessiert etwas und dachte ich Frage mal lieber nach.
also zur Sache: ich bin 17 Jahre alt und habe auf Snapchat mit einem Zweitaccount Sexting aus Neugier betrieben. Vorher habe ich immer nach dem Alter gefragt ( jüngste Person 14, älteste Mitte 20) und als wir uns dann ausgetauscht haben war es für beide ein Einverständnis (haben uns halt freudig ausgetauscht, allerdings nur privat und nichts weitergeleitet o.ä., also lediglich „privater gebraucht“). Ich, als auch die anderen Personen wurden zu nichts gezwungen. Mein Account wurde nun gesperrt und ich habe auch nicht vor das nochmal zu machen.
Aber was mich nun unruhig macht ist, dass ich das Gefühl habe irgend etwas falsch gemacht zu haben, aufgrund der Sperrung. So weit ich informiert war, ist es mit Einverständnis beider Parteien völlig legal Sexting zu betreiben, sofern die Person älter als 14 Jahre ist.
Habe ich mich jetzt strafbar gemacht, obwohl ich dachte ich handle Legal?
LG.
2 Antworten
Du musst eben berücksichtigen, dass die AGB von Snap das vermutlich verbieten.
Abgesehen davon, hat man in den USA (und in anderen Ländern) eine andere Rechtsauffassung darüber, wie solche Inhalte rechtlich zu bewerten sind. Je nach Land unterscheiden sich sowohl die Altersgrenzen, als auch die Wertung, was vorliegend ist, also ob und welche Straftaten in Betracht kommen.
Aus der Sicht eines Snap-Moderators, der in den USA ist oder eines US-Strafverfolgers wird das als "Kinderpornografie" zu werten sein, weil die keine "Jugendpornografie" kennen bzw. es in den USA keinen solchen Unterschied gibt. Altersgrenze dort: 18. So ist das auch in einigen anderen europäischen Ländern geregelt.
Bzgl. Strafbarkeit in Deutschland: lässt sich nicht sagen. Möglich. Der BGH stellt inzwischen in Bezug auf § 184c Abs. 4 StGB (das ist der Tatbestandsausschluss) auf die Einsichtsfähigkeit ab, d.h. auf die Reife eines Jugendlichen. Außerdem dürfen beim Jugendlichen keine Willensmängel vorhanden sein (z.B. durch Täuschungen hervorgerufen etc.).
Daher lässt sich die Frage nach einer Strafbarkeit hier nicht, schon gar nicht zutreffend, beantworten.
Der BGH hat obendrein - neben anderen Fragen - offengelassen, ob § 184c Abs. 4 StGB möglicherweise nur dann greift, wenn Sexting im Rahmen einer bestehenden (Liebes)Beziehung geschieht. Würde man das bejahen, käme es auch auf das Bestehen einer Beziehung zum Tatzeitpunkt an, andernfalls keine Möglichkeit eines Tatbestandsausschlusses bestünde und damit Strafbarkeit zu bejahen wäre (wie gesagt: ungeklärte Rechtsfragen).
Siehe:
BGH 3 StR 362/20 - Beschluss vom 12. Januar 2021
BGH 4 StR 377/19 - Beschluss vom 5. September 2019
Bei Jugendlichen steht ja der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Als "Strafe" - falls eine Straftat vorliegt und das Ermittlungsverfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht) eingestellt wird - kommt etwas aus dem Katalog des JGG in Betracht. Wobei es auf viele Faktoren bei der Frage danach ankommt, ob z.B. eine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel angewendet wird und falls ja, was davon.
Im Jugendstrafrecht hat das sog. Diversionsverfahren Vorrang, womit gerade Hauptverhandlungen vermieden werden sollen, sodass z.B. das Verfahren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt wird, teils z.B. mit Auflagen, Weisungen wie z.B. Sozialstunden.
Da jeweils der Einzelfall mit seinen Besonderheiten betrachtet wird und es auch auf Gericht / StA und Bearbeitende ankommt, lässt sich nicht genau sagen, was im Einzelfall passiert oder welche Maßnahmen, auch im Ermittlungsverfahren, ergriffen werden. Du kannst ja hier oder mit einer Suchmaschine schauen, wie es bei anderen war. Auch das kann man nicht generalisieren, weil jeder Fall seine Besonderheiten hat, es bietet jedoch einen gewissen Überblick.
Nein eigentlich nicht
Okay.. muss ich nun mit Konsequenzen rechen? Ich meine, das ganze war ja wirklich nur „peer to peer“